Faktorverfahren für Ehepaare
Ehegatten können optional auch das so genannte Faktorverfahren wählen. Nach diesem Anteilsmodell können Ehegatten die Besteuerung gemäß ihres Anteils am Familieneinkommen wählen (§ 39f EStG). Das Faktorverfahren soll gewährleisten, dass bei dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Artikel Faktorverfahren zur Steuerklassenwahl beschreibt im Detail diese Option für ehegatten.
Mehr Elterngeld durch Wechsel der Lohnsteuerklasse
Das Elterngeld wird auf Basis des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Gehalts errechnet und gezahlt. So ist es von Vorteil, wenn werdende Mütter noch vor der Geburt des Kindes ihre Lohnsteuerklasse wechseln, um das durchschnittlich erzielte Einkommen und damit die Bemessungsgrundlage für die Elterngeldzahlung zu erhöhen. Die freie Wahl der Lohnsteuerklasse ist eine zulässige Gestaltungsmaßnahme. Die Richter am Sozialgericht Koblenz sehen hierin keinen Gestaltungsmissbrauch (Sozialgericht Koblenz, Urteil S 8 EL 3521/07).
Um den Steuerabzug im laufenden Jahr möglichst gering zu halten, ist der Steuerklassenwahl Aufmerksamkeit zu schenken. Absetzbare Kosten können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltend gemacht werden. Lohnsteuerzahler können zum Ausgleich der für das Vorjahr überzahlten Lohnsteuer bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres (Folgejahr)eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen.
Vorab: Zum Wegfall der Lohnsteuerkarte und den organisatorischen Änderungen rufen Sie bitte den Artikel LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) auf. So ist für alle Änderungen nicht mehr das Einwohnermeldeamt, sondern in der Regel das jeweilige Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Tipps zur Wahl der Steuerklasse
Die optimale Steuerklasse ist vor allem für Verheiratete von Bedeutung, denn durch die Wahl der Lohnsteuerklasse kann über das Jahr ein Zinsgewinn und damit ein Liquiditätsvorteil erzielt werden. Die optimale Steuerklassenkombination kann sich auch günstig auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder auch Mutterschaftsgeld auswirkungen. Ein Wechsel in eine andere Steuerklasse ist grundsätzlich bis zum 30.November eines jeden Jahres möglich.
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden soll.
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Anmerkung: Die Wahl der Steuerklassenkombination III/V erfordert die Abgabe einer EinkommenSteuererklärung und bewirkt damit eine Einkommensteuerveranlagung.
Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassen-kombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
Download der Formulare / Anträge / Vordrucke (Merkblatt)::
Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011
Hinweise zur Steuerklasse aus Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler:
Steuerklasse I
gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer,deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte vor 2012 verstorben ist.
Steuerklasse II gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld erhält.
Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt, es sei denn, dass es sich um ein volljähriges Kind handelt, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.
Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich (Pflegebedürftigkeit mit den Pflegestufen I, II oder III oder Blindheit) und finanziell (Einkünfte und Bezüge unter 8.004 Euro und Vermögen unter 15.500 Euro) nicht an der Haushaltsführung beteiligen.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Die Steuerklasse II darf grundsätzlich nur dann als Lohnsteuerabzugsmerkmal bescheinigt werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.
Steuerklasse III gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören nur dann in Steuerklasse III, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. [Mehr hierzu im Artikel Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner].
Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Die Lohnsteuer-Ersatzbescheinigung mit der Steuerklasse VI sollten Sie dem Arbeitgeber vorlegen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen
Steuerklassenwahl Bezieht auch der Ehegatte Arbeitslohn, so müssen Sie zunächst wissen, dass Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden, weil das für sie günstiger ist. Beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers kann aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten können erst nach Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer.
Es lässt sich deshalb nicht vermeiden, dass im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen zur Wahl: Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v. H., der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 v. H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V verhältnismäßig höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V können Sie für den Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren wählen. Der Antrag ist beim Finanzamt von beiden Ehegatten gemeinsam formlos unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2012 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. [Mehr hierzu im Artikel Faktorverfahren bei der Lohnsteuer].
Was ist besser: IV/IV oder III/V?
Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Für Zwecke der Lohnsteuerermittlung steht Ihnen auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums ein interaktiver Steuerrechner zur Verfügung. Nützlich ist auch der bei Finanztip.de eingebundene Gehaltsrechner, denn er bietet auch Funktionen, wie "was steuerlich und frei von Sozialabgaben noch geht".
Durch die Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden.
Wechsel der Steuerklassenkombination bei Ehegatten
Sind Sie und Ihr Ehegatte bisher schon beide als Arbeitnehmer tätig, so wird die Steuerklasse genommen, die bisher als Lohnsteuerabzugsmerkmal bescheinigt war. Diese Steuerklasseneintragung können Sie ändern lassen. Einen Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2012 können Sie einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2012, beantragen.
So manche Steuervergünstigung ist abhängig von einem Antrag. Auch im zunehmenden Zeitalter der elektronischen Steuererklärung sind Formulare, Vordrucke, Anträge erforderlich, um einen Steuervorteil wahrnehmen zu können. Tipp: Nutzen Sie bei der Erstellung der Steuererklärung auch die Anleitung bzw. das Merkblatt zum Formular.
|
|
|
|