Steuerberatungskosten in der Steuererklärung

Die Kosten der Steuerberatung für die private Einkommensteuererklärung können in der Steuererklärung nicht (mehr) abgesetzt werden, denn der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten ist zum 1. Januar 2006 gestrichen worden. Die Kosten der Steuerberatung für die Ermittlung der Einkünfte (zum Beispiel für Vermietung und Verpachtung) bleiben weiterhin abzugsfähig.

Es ist mithin zu unterscheiden, in welchem Zusammenhang die Aufwendungen für die Steuerberatung stehen. Können die Kosten für den Steuerberater einer Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben direkt zugeordnet werden oder fallen sie in den Bereich der privaten Lebensführung? Zu den Steuerberatungskosten zählen neben der Steuerberaterrechnung auch Fachliteratur, Software zur Einkommensteuer, Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen usw. Diese Aufwendungen dürfen nur dann anteilig auf die Einkunftsarten aufgeteilt werden, wenn dies einfach und objektiv möglich ist.

Zeitpunkt und Umfang der Steueränderung
Bis Ende 2005 waren Steuerberatungskosten immer als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn kein direkter Zusammenhang der Kosten mit einer bestimmten steuerlichen Einkunftsart ermittelt werden konnte. Damit war in der Vergangenheit keine besondere Aufteilung der Steuerberatungskosten erforderlich. Seit Januar 2006 sind die Kosten für den Steuerberater auf die einzelnen Einkunftsarten aufzuteilen und entsprechend der Einkunftsart als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abzusetzen.

Nicht mehr abzugsfähig sind deshalb die Kosten für die private Einkommensteuererklärung oder die einheitliche und gesonderte Feststellung bei Personengesellschaften. Damit sind Kosten für die allgemeine steuerliche Beratung ohne einen konkreten Bezug zur Einkünfteerzielung nicht mehr absetzbar. Hierzu gehören zum Beispiel Erbschaftsteuerplanung oder auch das Anfertigen der Erbschaftsteuererklärung.

Bundesfinanzhof bestätigt die Versagung des Abzugs: Mit seinem Urteil vom 04.02.10 X R 10/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für die Erstellung der allgemeinen Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einkünftebezogenen Steuerberatungskosten und anderen Steuerberatungshonoraren. Die Regelung seit dem Veranlagungszeitraum 2006 verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip oder den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.

  Kredite Vergleichen


Fazit: Steuerberatungskosten, die im direktem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sind als Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart abzugsfähig. Damit wäre nach wie vor der größte Teil der privaten Kosten für den Steuerberater auch steuerlich abzugsfähig. Die Steuerbürokratie nimmt zu: Entweder gibt es irgendwann eine Steuerpauschalierung oder der Steuerberater stellt seinem Mandanten zwei Beratungsleistungen in Rechnung. In der Praxis wären dann nur die Steuerberatungskosten für den Mantelbogen (inkl. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung...) steuerlich nicht absetzbar. Problematisch ist hingegen die Aufteilung bei der Anschaffung eines Steuerprogrammes für den Computer. Entweder wird hier eine Pauschale akzeptiert oder es kommt zu einer prozentualen Aufteilung. Im Zweifel werden Steuerberater eine Tendenz haben, in ihren Rechnungen vorwiegend Leistungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einkünften auszuweisen.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps