Die zumutbare Eigenbelastung stellt eine hohe Hürde dar. Doch mit Hilfe eines - selbstverständlich legalen - Tricks schaffen es viele Steuersparer die magische Grenze zu überspringen. Fassen auch Sie die Belastungen mehrerer Jahre zusammen.
Die so genannten "anderen außergewöhnlichen Belastungen" wirken sich nur steuermindernd aus, soweit sie die nach Familienstand, Zahl der Kinder und Gesamtbetrag der Einkünfte gestaffelte zumutbare Belastung übersteigen.
Der Steuervorteil ist also abhängig vom Einkommen. Je höher das Einkommen, desto weniger beteiligt sich der Fiskus. Was das Finanzamt Ihnen zumutet, können Sie dem § 33 Abs. 3 EStG (Außergewöhnliche Belastungen) entnehmen oder der Einleitung zu "Außergewöhnliche Belastungen im Steuerrecht".
Die zumutbare Eigenbelastung stellt eine hohe Hürde dar. Dennoch lohnt sich manchmal die Mühe, die Ausgaben einzeln nachzuweisen. Halten Sie bereits während des Jahres fortlaufend alle außergewöhnlichen Belastungen fest und sammeln Sie Belege.
Was aber tun, wenn Sie abschätzen können, dass die zumutbare Belastung voraussichtlich nicht überschritten wird? Dann sollten Sie über eine Zusammenlegung von Ausgaben nachdenken und so das Finanzamt austricksen.
Die Idee ist einfach: Außergewöhnliche Belastungen in Höhe von je 2.000 Euro in diesem Jahr und 2.000 Euro im vorhergehenden Jahr führen vielmals zu keiner Steuerersparnis. Anders sieht es jedoch zumeist aus, wenn in einem Jahr 4.000 Euro anfallen.
Entscheidend für die Frage, wann außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden können ist nämlich allein der Zahlungsabfluss. Daraus folgt: Es lohnt sich bei außergewöhnlichen Belastungen die Zahlungen richtig zu steuern. So können Sie zum Beispiel Zahlungen herauszögern oder umgekehrt Ihrem Zahnarzt um einen Zwischenrechung bitten, wenn Sie hohe Aufwendungen für Zahnersatz noch im alten Jahr geltend machen wollen.
Fazit: Je mehr in einem Jahr zusammen kommt, desto höher kann die Steuerersparnis ausfallen.
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