Informationen zum Übungsleiterfreibetrag (Übungsleiterpauschale)

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bleiben bis zu 2.100 Euro pro Jahr nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder Dienst der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken erfolgt (Übungsleiterfreibetra).

Die Regelungen zur Übungsleiterpauschale gelten auch bei geringfügiger Beschäftigung. Es muss sich aber um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Übersteigen die Einnahmen 2.100 Euro im Jahr, darf neben dem Übungsleiterfreibetrag hinaus der monatliche Verdienst maximal 400 Euro ausmachen.

Diese Steuerbefreiung findet auf ehrenamtliche rechtliche Betreuer keine Anwendung, weil mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegt. Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden.

Die den Freibetrag von 2.100 übersteigenden Einnahmen sind in der Regel als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Betriebsausgaben und Werbungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie den Freibetrag übersteigen.

Im steuerlichen Alltag stellt sich das Abgrenzungsproblem: Wer oder was ist im Sinne dieser Vorschrift begünstigt? Mit den Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer sind nur solche Tätigkeiten vergleichbar, die auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt so einwirken, dass sie deren geistige und körperliche Fähigkeiten entwickeln und fördern; gemeinsames Merkmal dieser Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören daher zum Beispiel die Tätigkeit eines Sporttrainers oder Mannschaftsbetreuers, eines Chorleiters, Orchesterdirigenten oder Kirchenorganisten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (z. B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen (VHS-Kurse), Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht) oder der beruflichen Ausbildung und Fortbildung.

Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr und bei anderen Maßnahmen der Altenhilfe wie z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung.

Als Betreuer ist nicht ein Vormund, sondern insbesondere eine Person begünstigt, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine, z. B. als Jugendleiter, Ferienbetreuer oder Schulwegbegleiter, tätig wird.

Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische oder pflegende Tätigkeit ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt (z. B. Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder als Gerätewart bei einem Sportverein).

Nicht begünstigt ist zum Beispiel die Ausbildung von Tieren (z. B. von Rennpferden oder Diensthunden) oder die Betreuung von Gegenständen (z. B. Hallenwart, Platzwart, Gerätewart). Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern des DRK im Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und Festumzügen sind ebenfalls nicht begünstigt.

Die Tätigkeit als Prüfer bei einer Prüfung, die zu Beginn, im Verlauf oder als Abschluss einer Ausbildung abgenommen wird, ist hingegen mit der Tätigkeit eines Ausbilders vergleichbar (BFH 23.06.1988 — BStBl. II S. 890).

Für die Abgrenzung der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke sind §§ 52 bis 54 AO maßgebend. Danach dient eine Tätigkeit nicht der selbstlosen Förderung der begünstigten Zwecke, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern lediglich einem geschlossenen Personenkreis zugute kommt, wie z. B. die Ausbildung und Fortbildung innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle.

Übungsleiter übt im EU-Ausland eine Nebentätigkeit aus

Auch Einnahmen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU sind steuerlich begünstigt. Ihr Honorar unterliegt daher nur der deutschen Besteuerung, wenn es ebenfalls mehr als 2.100 Euro im Jahr beträgt. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 ist der Übungsleiterfreibetrag auch für nebenberufliche Unterrichtstätigkeiten für Einnahmen aus einer Lehr- oder vergleichbaren Tätigkeit in einem anderen europäischen Staat anzuwenden. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil klargestellt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.12.2007, Az. C-281/06). Der Übungsleiterpauschbetrag steht aber nun auch anderen Personen zu, so zum Beispiel einem Fußballtrainer, der im benachbarten Ausland (Grenzgebiet) eine Mannschaft trainiert.
Verwandt: Ehrenamtsfreibetrag

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der OFD Niedersachsen zur Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (Freigrenze von 175 Euro).
Mehr Informationen zur Vereinbesteuerung und Betreuer finden Sie auf der Website vereinsbesteuerung.info.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps