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Satzungsleistungen von Krankenkassen

Rund 95 Prozent aller Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind durch den Gesetzgeber vorgeschrieben. Für die Versicherten bedeutet dies, dass die Krankenkasse stets das bezahlt, was an ärztlichen Behandlungen notwendig und wirtschaftlich ist. Neben den Pflichtleistungen gibt es einige Mehrleistungen, die die Krankenkassen im Rahmen Ihres gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraumes selbst gestalten können.

Diese Leistungen bezeichnet man auch als Satzungsleistungen, da sie in den einzelnen Satzungen der Krankenkassen niedergeschrieben sind. Beispiele von Satzungsleistungen sind u.a. ambulante Vorsorgekuren, die Gewährung erhöhter Zuschüsse für Rehabilitationskuren sowie die Kostenübernahme alternativer Heilmethoden und Zusatzimpfungen. Ein weiterer Unterschied kann zum Beispiel in der Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe liegen, wenn die erkrankte Person den Haushalt nicht mehr selbst führen kann ohne dass bereits ein Fall der häuslichen Pflege vorliegt.

Der starke Wettbewerb zwischen den Krankenkassen führt zu unterschiedlichen Satzungsleistungen. Krankenkassen, die mit den ihnen zugewiesenen Mitteln nicht auskommen, können zwischen "Pest und Cholera" wählen. Entweder sie erheben einen Zusatzbeitrag im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten von ihren Mitgliedern oder sie kürzen bei den freiwilligen Mehrleistungen. Es ist daher zu erwarten, dass einige Krankenkassen ihre Leistungen einschränken. Beispiel: Einschränkungen bei der Bewilligung von Rehamaßnahmen.

Welche Ermessensleistungen die Krankenkasse übernimmt, ist in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse geregelt. Im einzelnen können von Kasse zu Kasse unterschiedliche Kostenübernahmen bei Leistungen wie z. B. ambulanten Vorsorgekuren, Rehabilitationskuren, alternativen Heilmethoden (z.B. Akupunkturen) und Zusatzimpfungen bestehen.

Zusätzlich gibt es einen großen Katalog von medizinischen Leistungen, die für den einzelnen Versicherten wünschenswert sind, die aber das Maß des Notwendigen überschreiten. Solche Wunschleistungen dürfen von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden. Man bezeichnet diese Leistungen auch als Individuelle Gesundheitsleistungen. Der Gesetzgeber hat diese Leistungen in der IGEL-Liste zusammengestellt. Über den Inhalt von Igel-Leistungen lässt aich lange und ausgiebig streiten. Ein Beispiel ist der PSA-Test bei der Vorsorgeuntersuchung von Männern.

Für die kontinuierliche Fortschreibung des Leistungskataloges ist der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen verantwortlich. Dabei handelt es sich um ein Selbstverwaltungsorgan der Ärzte und Krankenkassen.

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