Einzelveranlagung Wann sich die getrennte Veranlagung für Paare lohnt

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Verheiratete und eingetragene Lebenspartner eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung abgeben, zahlen sie meist insgesamt weniger Steuern.
  • Manchmal lohnt sich aber die getrennte Veranlagung. Bei dieser Einzelveranlagung machen beide ihre eigene Steu­er­er­klä­rung und erhalten auch einen eigenen Steuerbescheid.
  • Zerstrittene Paare neigen dazu, wieder einzelne Erklärungen zu machen – trotz der höheren Steuern.

So gehst Du vor

  • Prüfe anhand dieses Ratgebers, ob bei Euch besondere Situationen bestehen, in denen ausnahmsweise die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer die günstigere Alternative ist.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
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Bei Verheirateten ist es normal, dass sie gemeinsam eine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Davon geht das Finanzamt standardmäßig aus; die Eheleute erhalten einen gemeinsamen Steuerbescheid. Selbst wenn sie auf dem Hauptformular der Steu­er­er­klä­rung kein Kreuzchen bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung setzen, nimmt das Finanzamt diese Form der Veranlagung vor. Bei einer getrennten Veranlagung musst Du deshalb im Hauptvordruck ein Häkchen bei „Einzelveranlagung“ setzen.

Was bedeutet Veranlagung?

Wir haben den Begriff jetzt schon ein paar Mal verwendet, doch was ist mit Veranlagung eigentlich gemeint? Umgangssprachlich geht es meist um Menschen, die eine Veranlagung haben, also oft eine besondere Gabe. Im Steuerrecht sieht das völlig anders aus.

Hier versteht man unter Veranlagung ein zweistufiges Verfahren. Da ist zuerst das „Ermittlungsverfahren“, was im wesentlichen bedeutet, dass Du Deine Steu­er­er­klä­rung an das Finanzamt schickst und dort die Tatsachen für Deine Besteuerung ermittelt werden. Dem schließt sich in der Regel unmittelbar das „Festsetzungsverfahren“ an. Dabei wird in einem Steuerbescheid festgesetzt, wie viel Steuern Du zu zahlen hast. 

Verschiedene Unterscheidungen der Veranlagung

In diesem Ratgeber geht es um die Einzelveranlagung, bei der genau eine Person ihre Steu­er­er­klä­rung abgibt. Als Gegenpol können sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung entscheiden. Das ist meist die bessere Wahl. 

Es gibt bei der Veranlagung aber noch eine weitere Möglichkeit der Unterscheidung: die Pflichtveranlagung , bei der Du verpflichtet bist, eine Steu­er­er­klä­rung zu machen und die Antragsveranlagung, bei der Du dies freiwillig machst. Ausführlich kannst Du darüber im Ratgeber „Steu­er­er­klä­rung Pflicht“ nachlesen.

Zu­sam­men­ver­an­la­gung ist meist günstiger

In den meisten Fällen ist die Zu­sam­men­ver­an­la­gung steuerlich günstiger. Insbesondere, wenn beide recht unterschiedlich viel verdienen. Denn bei der Zu­sam­men­ver­an­la­gung addiert das Finanzamt das Jahreseinkommen der Eheleute, halbiert den Betrag, ermittelt davon die Einkommensteuer und mutlipliziert diese mit zwei. Das führt wegen der Progression der Steuersätze in der Regel zu einem in der Summe niedrigeren Steuersatz.

Voraussetzung für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung ist, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Das bedeutet nicht, dass sie den gleichen im Melderegister eingetragenen Wohnsitz haben müssen. Beispielsweise kann eine Person aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz haben. Dies ist der Regelfall, wenn diese eine doppelte Haus­halts­füh­rung geltend macht.

Die Regeln für Eheleute gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (Az. 2 BvR 909/06) entschieden. 

Egal ob Lebenspartner oder Ehepartnerin – statt der standardmäßig vorgesehenen Zu­sam­men­ver­an­la­gung kann eine oder einer die Einzelveranlagung wählen. In den meisten Fällen passiert das, wenn sich ein Paar zerstritten hat und die Ehe kurz vor dem Aus steht. Dabei wäre selbst im Trennungsjahr eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung noch möglich. Doch oft sitzt der Frust so tief, dass es zur getrennten Veranlagung im Trennungsjahr kommt. 

Diese vier Veranlagungsvarianten sind bei Partnern möglich:

  1. Einzelveranlagung mit Grundtarif,
  2. Zu­sam­men­ver­an­la­gung mit Ehegattensplitting (Splittingtarif),
  3. Sondersplitting im Trennungsjahr und
  4. Verwitwetensplitting.

Wann lohnt sich die getrennte Veranlagung?

In einigen Fallkonstellationen kann die Einzelveranlagung ausnahmsweise steuerlich vorteilhafter sein als die Zu­sam­men­ver­an­la­gung. Es lohnt sich dann also, sich für die getrennte Veranlagung zu entscheiden. Also wenn Ihr beide eigenen Steu­er­er­klä­rungen macht. Hier die wichtigsten Beispiele:

Lohnersatzleistungen - Lohnersatzleistungen wie Kurz­arbeiter­geldAr­beits­lo­sen­geld oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für die zu versteuernden Einkünfte. Denn solche Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Konsequenz: Werden beide zusammen veranlagt, führen diese zu einer höheren Steuer. Verdienst zum Beispiel Du sehr gut und Deine Frau oder Dein Mann erhält coronabedingt lange Zeit Kurz­arbeiter­geld, spricht viel für getrennte Steu­er­er­klä­rungen.

Tipp: Ist absehbar, dass beispielsweise die schwangere Ehefrau nicht mehr arbeiten und Elterngeld beziehen wird, ist es sinnvoll, dass sie die Steuerklasse 3 beantragt und der Ehemann die Steuerklasse 5 erhält. Denn maßgeblich für die Berechnung des Elterngelds (auch für das Ar­beits­lo­sen­geld) ist das Nettogehalt der Frau, das dadurch höher ausfällt. Um davon zu profitieren, müssen werdende Eltern bereits spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes die Steuerklassen ändern lassen. Ein bisschen Vorplanung ist also notwendig.

Außergewöhnliche Belastungen - Hattest Du sehr hohe Krankheitskosten, und Dein Partner oder Deine Partnerin nicht, ist es möglich, dass Du alleine die Grenze der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen überschreitest und die Kosten absetzen kannst. Ihr als Ehepaar hingegen könntet bei einer gemeinsamen Steu­er­er­klä­rung an dieser Grenze scheitern und würdet steuerlich leer ausgehen. 

Abfindung - Deine Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Hast Du kaum weitere Einkünfte – im Gegensatz zu Deinem gut verdienenden ehelichen Gegenüber –, dann kann ebenfalls die Einzelveranlagung insgesamt Steuern sparen.

Verlust - Weist Deine Frau oder Dein Mann für das Steuerjahr einen Verlust aus, so würde dieser mit Deinen positiven Einkünften verrechnet werden. Ihr könnt stattdessen aber die getrennte Veranlagung beantragen und den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen. Dann könntest Du, der Einkünfte zu versteuern hat, in voller Höhe beispielsweise Deine Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Kirchgeld - Das Kirchgeld ist dann fällig, wenn Du konfessionslos bist, Deine Frau oder Dein Mann schlechter verdient und einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Bemessungsgrundlage hierfür ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Wählen beide die Einzelveranlagung, lässt sich dies verhindern.

Auslandseinkünfte - Wenn einer von Euch ausländische Einkünfte hatte, dann könnte ebenfalls eine getrennte Veranlagung sinnvoll sein.

Tipp: Kalkuliere mit einem Steuerprogramm

Mit einer Steuersoftware oder einer App kannst Du simulieren, welches steuerliche Ergebnis bei den beiden Alternativen Einzel- und Zu­sam­men­ver­an­la­gung herauskommt. Falls Ihr als Paar mit zwei Einzelveranlagungen zusammengerechnet weniger Steuern zahlen würdet, dann solltet Ihr Euch für die getrennte Veranlagungen entscheiden.

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Wie kannst Du die Art der Veranlagung ändern?

Die Einzelveranlagung ist gesetzlich geregelt in Paragraf 26a Einkommensteuergesetz. Dazu musst Du auf der ersten Seite des Hauptvordrucks Deiner Steu­er­er­klä­rung ein Kreuz bei „Einzelveranlagung“ setzen.

Die Wahl gilt dann für das betreffende Jahr. Sie kann nur noch geändert werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig wurde. Von dieser Regelung gibt es einige Ausnahmen: Die Veranlagungsart kann später noch geändert werden, falls ein beide betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. Dazu müssen die Eheleute dem Finanzamt die neue Art der Veranlagung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitteilen.

Das Finanzamt akzeptiert diese Änderung allerdings nur dann, wenn Ihr dadurch auch wirklich spart. Andernfalls macht es ohnehin keinen Sinn, außer die eine Person wollte die andere ärgern. 

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Welche Folgen hat die Einzelveranlagung?

Die getrennte Veranlagung unterscheidet sich in einigen Punkten von der Zu­sam­men­ver­an­la­gung von Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften. Die wichtigsten sind:

  • Bei der Einzelveranlagung gibst Du wie auch Deine Frau oder Dein Mann eine eigene Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung ab und erhältst einen individuellen Steuerbescheid.
  • Die Einkommensteuer berechnet sich für Euch beide jeweils nach dem Grundtarif.
  • Euch werden vom Finanzamt die für Ledige üblichen Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge gewährt. Schöpfst Du zum Beispiel Deine Freibeträge nicht aus, kann Deine Frau oder Dein Mann den nicht ausgeschöpften Teil nicht beanspruchen.
  • Jeder der Eheleute schuldet nur die Einkommensteuer, die sich aus dem jeweiligen Steuerbescheid ergibt.
  • Ihr gebt in Euren eigenen Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rungen nur die Einkünfte an, die Ihr persönlich bezogen habt. Genauso könnt Ihr jeweils nur die Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, die Euch selbst entstanden sind.
  • Gemeinsame Einkünfte, beispielsweise Mieteinnahmen aus einer gemeinsam vermieteten Immobilie, werden beiden hälftig zugerechnet, sofern keine andere Aufteilung vereinbart wurde.
  • Es werden Dir nur die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen zugerechnet, die Du bezahlt hast (§ 26a Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Das Gleiche gilt natürlich für Dein eheliches Pendant.
  • Ihr könnt alternativ beantragen, dass Euch die Sonderausgaben oder anderen oben genannten Aufwendungen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden. Hierzu reicht ein „übereinstimmender“ Antrag, ein „gemeinsamer“ Antrag ist nicht notwendig. Das heißt, es reicht Dein Antrag, wenn Du die Kosten getragen haben solltest.
  • Auch der Behinderten-Pauschbetrag kann hälftig aufgeteilt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. III R 2/17).
  • Die zumutbare Grenze für außergewöhnliche Belastungen wird nach der Höhe der jeweiligen Einkünfte errechnet. Das entspricht dem Prinzip der Individualbesteuerung.

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Autoren
Udo Reuß

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