Sperrzeit bei Kündigung

In Kürze: Wenn eine Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt ist, wird durch die Agentur für Arbeit immer eine Sperrzeitprüfung durchgeführt. Wird eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur verhängt, so bekommt die "bestrafte" Person für mehrere Wochen kein Arbeitslosengeld. Die Verhängung einer Sperrzeit ist daher eine wichtige Sanktion der Arbeitsagentur. Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen und die Gründe für ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der dem vorsätzlichen Herbeiführen eines Versicherungsfalles durch den Arbeitnehmer entgegenwirken soll. Für den Arbeitnehmer ist es daher wichtig, die Verhängung einer Sperrzeit von vornherein möglichst zu vermeiden oder erfolgreich einen Widerspruch gegen einen Sperrfristbescheid einzulegen.

Mehrere Finanztip-Artikel widmen sich diesem Thema eingehend. Hervorzuheben sind: Was ist ein wichtiger Grund, um Sperrzeit zu vermeiden und Wann erfolgt bei einer eigenen Kündigung keine Sperrzeit?. Ein wichtiges Kriterium ist mithin das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Sperrzeit bei eigener Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt, wenn die arbeitslose Person das Beschäftigungsverhältnis durch eine eigene Kündigung oder einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst hat oder wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht, und das vorsätzlich oder grob fahrlässige Verhalten des Arbeitnehmers ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes war. Ausnahme: Der Arbeitnehmer kann für sein Verhalten einen wichtigen Grund anführen. Beispiel: Mobbing kann ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung darstellen, wenn der betroffene Arbeitnehmer dadurch "Nachteile von einigem Gewicht" erleidet. Ein Arbeitnehmer braucht auch nicht die Verhängung einer Sperrzeit zu befürchten, wenn er eine ernst zu nehmende Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hat, auch wenn es nicht zu dem erhofften neuen Beschäftigungsverhältnis kommt.

Entschädigungsleistung und Abfindungsvergleich
Wie im Artikel Kündigungsschutzklage dargelegt, ist das offizielle Ziel in einem Kündigungschutzprozess, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der von dem beklagten Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung feststellen möge. Das eigentliche Ziel des Arbeitnehmers ist aber häufig die Erzielung einer möglichst hohen Abfindung.

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Diese Strategie empfiehlt sich auch im Hinblick auf die Vermeidung einer Sperrzeit. Während bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift die aktive Mitwirkung an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentiert oder innerhalb der 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage ein so genannter Abwicklungsvertrag geschlossen wird, kann in einem Kündigungschutzprozess häufig die Sperrzeit vermieden werden. Erhebt der Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung und einigt sich dann mit dem Arbeitgeber auf einem Vergleich, wird dieser Vergleich zumeist so geschlossen, dass es nicht zu einer Sperrzeit kommt.

Wenn die Parteien nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung in einem Kündigungsschutzverfahren einen gerichtlichen Abfindungsvergleich schließen, so wird grundsätzlich keine Sperrzeit verhängt. Im Abfindungsvergleich wird dann aufgenommen, dass die Kündigung (auch) auf betriebsbedingten Gründen beruht.

Die Ablehnung eines Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung ist keine Kündigung des Arbeitnehmers und führt folglich nicht zu Sperrzeiten.

Folgen der Sperrzeit
Die Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen betragen. Sie wird allerdings in Fällen wegen besonderer Härte auf sechs bzw. drei Wochen gekürzt. Es empfiehlt sich daher mit der Einlegung des Widerspruches ggf. auch gleich hilfsweise einen Antrag auf Herabsetzung der Dauer der Sperrzeit zu stellen. Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitsamt. Ruhen bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird. Daher wird in der Sperrzeit weder Arbeitslosengeld an den Arbeitslosen ausgezahlt, noch werden dessen Sozialabgaben übernommen. Ein wichtiger Aspekt ist daher für den Gekündigten, sich um den Krankenversicherungsschutz zu kümmern.

Daneben wird auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs um mindestens ein Viertel verkürzt (§ 128 Abs.1 SGB III). Nach einer Sperrzeit von insgesamt 24 Wochen kann der Leistungsanspruch sogar völlig erlöschen (§ 147 Abs. 1 SGB III).

Ruhen bei Entlassungsentschädigungen
Unter einer Entlassungsentschädigung versteht man alle geldwerten Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält. Insbesondere ist damit die Abfindung erfasst aber auch Entschädigungen und ähnliche Leistungen. Nach § 143a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die arbeitslose Person eine Abfindung oder sonstige Entlassungsentschädigungen erhält und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist. Mit der Bestimmung soll der Umwandlung von Arbeitsentgelt in sozialabgabenfreie und steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung entgegengewirkt werden. Der Vorschrift liegt die Annahme zugrunde, dass das durch eine verkürzte Kündigungsfrist nicht zu zahlende Arbeitsentgelt in eine Entlassungsentschädigung umgewandelt wurde.

Vereinfacht gibt es nach § 143a SGB III dann für eine bestimmte Dauer kein Arbeitslosengeld. Ob Entlassungsentschädigungen bei einem eventuell nachfolgenden Bezug von Arbeitslosengeld II als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich allein nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch II.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit, die einen Leitfaden zur Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen zum Download anbietet.

Dauer und Folgen des Ruhens
Der Ruhenszeitraum beginnt am Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses und der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht längstens für die Dauer eines Jahres. Der Ruhenszeitraum wird weiter verkürzt, wenn der zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung nicht dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Arbeitnehmer sonst in dem Zeitraum der Kündigungsfrist erzielt hätte.

Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab; dies gilt auch während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht besteht.

  1. am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigungsfrist geendet hätte.
  2. am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis durch eine eventuelle Befristung geendet hätte.
  3. an dem Tag, an dem eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers möglich gewesen wäre.
  4. wenn die Entlassungsentschädigung als verbraucht gilt
  5. spätestens zwölf Monate nach dem gewollten Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ruhen bei anderen Leistungen
Auch bei Gewährung von anderen Sozialleistungen, insbesondere bei der Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld und EU-Rente, ruht grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 142 SGB III. Nach § 143 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn diese Leistung als Lohnersatz nicht benötigt wird, weil der Arbeitslose noch Vergütungsansprüche bzw. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung hat.

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