Arbeitsrecht Ratgeber - Sperrzeit Arbeitsamt
9. Sperrzeit
9.1. Sperrzeiten wg. Arbeitsplatzverlust (§ 144 SGB III) 9.2. Ruhen bei Entlassungsentschädigungen (§ 143a SGB III) 9.3. Ruhen bei anderen Leistungen (§142 SGB III)
9.1. Sperrzeiten wg. Arbeitsplatzverlust (144 Abs.1 Nr.1 SGB III)
Die Sperrzeiten sind die wichtigste Strafe des Arbeitsamtes. Es soll mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dem vorsätzlichen Herbeiführens eines Versicherungsfalles durch den Arbeitnehmer entgegengewirkt werden.
WICHTIG: - Die Widersprüche gegen Sperrfristbescheide sind überdurchschnittlich erfolgreich!
- Während der Sperrzeit werden vom Arbeitsamt keine Sozialabgaben geleistet. Es sollte sich daher jedenfalls um Krankenversicherungsschutz gekümmert werden !
9.1.1 Voraussetzungen Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
Sperrzeiten sind im Zusammenhang mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisses zu verhängen, wenn der Arbeitslose
1. a.) das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung aufgelöst hat, oder b.) das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist (Aufhebungsvertrag), oder c.) die arbeitgeberseitige Kündigung auf dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht, und
2. das Verhalten des Arbeitnehmers ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes war und
3. dies vorsätzlich oder fahrlässig geschah, es sei denn
4. er hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund.
Besonderheiten bestehen im Falle der Hinnahme einer offensichtlich unwirksamen Kündigung bei Gewährung einer Entschädigungsleistung. Die Ablehnung eines Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung ist keine Kündigung des Arbeitnehmers und führt folglich nicht zu Sperrzeiten. Hier liegt auch der Vorteil des gerichtlichen Abfindungsvergleichs gegenüber, wie auch immer gestalteten Verträgen der Parteien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird ein Arbeitnehmer gekündigt und schließen die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren einen gerichtlichen Abfindungsvergleich, so wird grundsätzlich keine Sperrzeit verhängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Vergleich aufgenommen wird, dass die Kündigung (auch) auf betriebsbedingten Gründen beruht.
Ein Arbeitnehmer kündigt weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig, wenn er ernst zu nehmende Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Auch hier darf daher keine Sperrzeit verhängt werden.
Schließlich steht auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Eigenkündigung der Verhängung der Sperrfrist entgegen. So kann Mobbing einen wichtigen Grund zur Eigenkündigung darstellen, wenn der betroffene Arbeitnehmer dadurch "Nachteile von einigem Gewicht" erleidet.
9.1.2 Folgen der Sperrzeit
Die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen, kann allerdings in speziellen Fällen wegen besonderer Härte auf sechs bzw. drei Wochen gekürzt werden. Es sollte daher mit dem Widerspruch auch immer hilfsweise ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer der Sperrzeit gestellt werden.
Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitsamt. Ruhen bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird. Daher wird in der Sperrzeit weder Arbeitslosengeld an den Arbeitslosen ausgezahlt, noch dessen Sozialabgaben übernommen. Es sollte sich hier dringend wegen des Krankenversicherungsschutzes informiert werden.
Daneben wird auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs um mindestens ein Viertel verkürzt (§ 128 Abs.1 SGB III).
Nach einer Sperrzeit von insgesamt 24 Wochen kann der Leistungsanspruch sogar völlig erlöschen (§147 Abs. 1 SGB III).
9.2. Ruhen bei Entlassungsentschädigungen (§ 143a SGB III)
9.2.1 Voraussetzungen
Nach § 143 a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose eine Abfindung oder sonstige Entlassungsentschädigungen erhält und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist. Mit der Bestimmung soll der Umwandlung von Arbeitsentgelt in sozialabgabenfreie und steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung entgegengewirkt werden. Der Vorschrift liegt die Annahme zugrunde, dass das durch eine verkürzte Kündigungsfrist nicht zu zahlende Arbeitsentgelt in eine Entlassungsentschädigung umgewandelt wurde.
Vereinfacht gibt es nach § 143 a SGB III dann für eine bestimmte Dauer kein Arbeitslosengeld, so dass im Ergebnis bis zu 60 % der Abfindung rechnerisch aufgebraucht werden.
Unter einer Entlassungsentschädigung versteht man alle geldwerten Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält. Insbesondere ist damit die Abfindung erfasst.
Der Anspruch ruht nur, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (siehe dazu - 6. Kündigungsfristen)
Daneben gelten fiktive Kündigungsfristen, insbesondere für
1. zeitweise unkündbare Arbeitnehmer (z. Bsp. Betriebsräte, Schwangere, Schwerbehinderte...) wie für Arbeitnehmer ohne besonderen Kündigungsschutz,
2. absolut unkündbare Arbeitnehmer (z. Bsp. tarifvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung älterer Arbeitnehmer) eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monate.
9.2.2 Dauer und Folgen des Ruhens
Die Dauer der Anrechung der Entlassungsentschädigung und deren Höhe richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitslosen und der Dauer der vorherigen Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit.
Wenn der Arbeitslose zum Beispiel weniger als 5 Jahre in einem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt war und zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht über 40 Jahre alt ist, so wäre dessen Abfindung zu 60% anrechenbar.
Der Ruhenszeitraum ergibt sich nun aus dem zu berücksichtigenden Teil der Abfindung durch den kalendertäglichen Brutto-Tagesverdienst der letzten 52 Wochen; wobei für jeden Monat 30 Tage zugrunde gelegt werden.
Das Ruhen endet jedoch, 1. am Tag an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher oder fiktiver Kündigungsfrist geendet hätte. 2. am Tag an dem das Arbeitsverhältnis durch Befristung geendet hätte. 3. wenn die Entlassungsentschädigung als verbraucht gilt 4. spätestens zwölf Monate nach dem gewollten Ende des Arbeitsverhältnisses 5. an dem Tag, an dem eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers möglich gewesen wäre.
Ist die Entlassungsentschädigung noch nicht ausgezahlt, so muss das Arbeitsamt zunächst Arbeitslosengeld leisten (Gleichwohlgewährung); kann sich das Geld aber vom Arbeitgeber oder, wenn dieser dann doch vollständig an den Arbeitslosen geleistet hat, von diesem zurück holen.
9.3. Ruhen bei anderen Leistungen (§§142, 143 SGB III)
Auch bei Gewährung von anderen Sozialleistungen, insbesondere bei der Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld und EU-Rente, ruht grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 142 SGB III.
Nach § 143 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn diese Leistung als Lohnersatz nicht benötigt wird, weil der Arbeitslose noch Vergütungsansprüche bzw. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung hat.
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