Bausparen 1
Bausparen 2
Bereich - Rubrik
Bausparen: Bauspartarife / Bausparvertrag / Kredit     bei Finanztip.de

Abschlussgebühr für Bausparvertrag zulässig?

Abschlussgebühren bei Bausparverträgen sind rechtlich zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 entschieden.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW in einem Musterprozess über mehrere Instanzen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall, um die Abschlussgebühren bei Bausparverträgen rechtlich auf den Prüfstand zu stellen. Dieser Zahlungsposten in Bausparverträgen ist beträchtlich, denn die Abschlussgebühr beträgt 1 bis 1,6 Prozent der Bausparsumme und wird als Vermittlungsprovision von den ersten Spareinlagen abgezogen.

Die Richter am BGH haben dagegen keine Einwendungen. So lautet der Leitsatz des Urteils: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel "Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.


Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte hartnäckig versucht per Gericht u.a. die von der beklagten Bausparkasse Schwäbisch Hall verwendete Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Zahlung einer Abschlussgebühr zu verwerfen. Die Verbraucherzentrale ist aus Bausparer-Sicht leider gescheitert. So hatte das Landgericht Heilbronn mit dem Urteil am 12. März 2009 (Az. 6 O 341/08 Bm) bereits die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall abgewiesen. Die Abschlussgebühr sei nach dem Urteil Teil des Gesamtpreises, den der Bausparer für die Leistungen eines Bausparvertrages erbringen müsse.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte im Urteil vom 3.12.2009 (OLG Stuttgart 2 U 30/09) diese Rechtsauffassung bestätigt. In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts heißt es: Die Abschlussgebühr sei Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bausparvertrages. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar. Schließlich habe auch der Gesetzgeber in mehreren Vorschriften zu erkennen gegeben, dass er die Abschlussgebühr billige. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gab aber nicht auf. So musste letztlich der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühr beim Bausparvertrag entscheiden.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps