| Bausparen: Bauspartarife / Bausparvertrag / Kredit bei Finanztip.de |
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW in einem Musterprozess über mehrere Instanzen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall, um die Abschlussgebühren bei Bausparverträgen rechtlich auf den Prüfstand zu stellen. Dieser Zahlungsposten in Bausparverträgen ist beträchtlich, denn die Abschlussgebühr beträgt 1 bis 1,6 Prozent der Bausparsumme und wird als Vermittlungsprovision von den ersten Spareinlagen abgezogen.
Die Richter am BGH haben dagegen keine Einwendungen. So lautet der Leitsatz des Urteils: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel "Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte im Urteil vom 3.12.2009 (OLG Stuttgart 2 U 30/09) diese Rechtsauffassung bestätigt. In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts heißt es: Die Abschlussgebühr sei Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bausparvertrages. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar. Schließlich habe auch der Gesetzgeber in mehreren Vorschriften zu erkennen gegeben, dass er die Abschlussgebühr billige. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gab aber nicht auf. So musste letztlich der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühr beim Bausparvertrag entscheiden.
|
|