Die Verwundbarkeit der Wirtschaft bei Zahlung der Mitarbeiter per Scheck spürte die englische Wirtschaft im Oktober 2009, als rund 120.000 Royal-Mail-Mitarbeiter tageweise in einen landesweiten Streik eintraten, um die Aktionen der britischen Postgewerkschaft CWU zu unterstützen. Denn über 100 Millionen unsortierte Briefe blieben nach Presseberichten in den Lagern liegen. In diesem riesigen Stapel lagen auch viele Briefe mit Gehaltschecks.
Grundsätzlich ist zwischen Verrechnungsscheck und Barscheck zu unterscheiden. Mit einem Scheck kann bargeldlos eine Zahlungsverpflichtung erfüllt werden. Dabei ist auf ordnungsgemäßes und vollständiges Ausfüllen des Scheckvordrucks zu achten. Schecks dürfen nur ausgegeben werden, wenn das betreffende Bankkonto ein ausreichendes Guthaben aufweist oder ein entsprechender Dispositionskredit in Anspruch genommen werden kann.
Verrechnungsscheck: Wer einen Scheck ausstellt und nicht möchte, dass dieser Scheck bar ausgezahlt wird, schreibt quer über die Vorderseite den Vermerk "Nur zur Verrechnung". Der Scheckeinreicher kann einen solchen Verrechnungsscheck dann nur zur Gutschrift auf sein Konto einreichen. Vorteil: Gelangt eine unberechtigte Person in den Besitz eines solchen Schecks, so lässt sich leicht feststellen, auf wessen Konto der Scheck gutgeschrieben wurde. Der Verrechnungsscheck ist daher die übliche Form beim Scheckversand auf dem Postwege.
Erhaltene Schecks sind bei der eigenen Bank auf einem Scheckeinreichungsformular zum Einzug einzureichen. Die Bank bestätigt den Eingang und die Kontogutschrift "unter Vorbehalt des Eingangs". Die Gutschrift erfolgt "unter Vorbehalt", weil das Bankkonto des Scheckausstellers ggf. nicht gedeckt oder der Scheck mittlerweile gesperrt ist. In einem solchen Fall wird die Gutschrift rückgängig gemacht.
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