Pfändung Girokonto und Kontopfändungsschutz

Ein Girokonto ist heutzutage praktisch eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme und Teilhabe am modernen Wirtschaftsleben. Um die Blockierung eines Girokontos und damit den Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr für Betroffene zu vermeiden, ist der Schutz vor einer Kontopfändung deutlich verbessert worden. Ein automatischer Schutz des Guthabens auf einem Girokonto besteht ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr. Der Schutz vor einer Kontopfändung setzt voraus, dass dieses Girokonto bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

Erforderlich: Girokonto als Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto)
Nach dem alten Recht (bis zum 30. Juni 2010) führte die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass Verfügungen und anfallende Zahlungen des täglichen Lebens, wie zum Beispiel die Zahlung von Miete, erst wieder "normal" über das Girokonto erfolgen konnte, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrages erwirkt hatte. Das Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto genannt) verbessert deutlich die Lage von Schuldnern, weil auch bei einer Kontopfändung ein monatlicher Mindestbetrag verschont bleibt.

Jeder Inhaber eines Girokontos hat damit einen Anspruch auf Umwandlung dieses Girokontos in ein P-Konto. Die Umwandlung erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bank und Kunde. Nur der Kontoinhaber oder sein gesetzlicher Vertreter können die Umwandlung verlangen. Ein Musterformular bietet der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) auf seiner Website zum Download an. Selbstverständlich sind aber auch alle Banken und Sparkassen verpflichtet, entsprechende Vordrucke vorzuhalten.

Es besteht allerdings nur eine gesetzliche Verpflichtung der Banken zur Umwandlung bestehender Girokonten. Auf die Eröffnung eines neuen Girokontos als P-Konto besteht kein Anspruch. Die Kreditwirtschaft hat sich jedoch selbst verpflichtet, grundsätzlich jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen.

Nach einem Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.06.2005 - 2 O 408/05 - muss eine Bank auch dann ein Girokonto eröffnen, wenn über das Vermögen des Kunden bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und ein früher bestehendes Konto wegen Überschreitung der eingeräumten Kreditlinie gekündigt wurde. Sofern Ihnen die Eröffnung eines Girokontos für jedermann durch ein Kreditinstitut abgelehnt oder ein entsprechendes Konto gekündigt wurde, können Sie die zuständige Kundenbeschwerdestelle anrufen. Die Adressen der Kundenbeschwerdestellen sowie ein Beschwerdeformular können auf der ZKA-Website abgerufen werden. Hinweis: Die Banken und Sparkassen werden bei manchen Kunden mit P-Konto kein großes Interesse haben, diesen Kunden zu erhalten. Hohe Gebührenforderungen für ein P-Konto und schleppende Bearbeitung sind Indikatoren für diese Einstellung.

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P-Konto einziger Schutz gegen Pfändung des Bankkontos
Seit dem 1. Januar 2012 sind ausschließlich Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geschützt. Dies bedeutet, wer Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld beanspruchen will, muss hierzu seit dem 1. Januar 2012 ein Pfändungsschutzkonto führen. Wer finanzielle Schwierigkeiten hat, sollte also ein P-Konto rechtzeitig einrichten lassen.

Rechtsgrundlage des P-Kontos
Mit dem "Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes" ist der Pfändungsschutz für Girokonten verbessert und ein so genanntes Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt worden. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 850k ZPO. Auf dem zu einem Pfändungsschutzkonto umgewandelten Bankkonto erhält ein Schuldner in Höhe seines Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO einen Basispfändungsschutz. Wird nun das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO frei verfügen (Ab Juli 2011: Basispfändungsschutz in Höhe von 1.028,89 Euro). Die aktuelle Pfändungstabelle zeigt, wie viel bei einer Lohnpfändung vom Einkommen erhalten bleibt, bzw. gepfändet werden kann. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren so die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs (zum Beispiel für Miete oder Strom) benötigt. Woher das Guthaben auf dem Girokonto stammt, spielt keine Rolle mehr. Es ist daher zum Beispiel egal, ob das Guthaben auf dem Girokonto auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, einer Angestelltentätigkeit oder auf Sozialleistungen zurückzuführen ist.

Erhöhter Pfändungsfreibetrag
Hat der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, die einen höheren Pfändungsfreibetrag als den Basispfändungsschutz rechtfertigen, erhöht das Geldinstitut nach Vorlage entsprechender Nachweise den monatlichen Pfändungsfreibetrag. Dieser monatliche Pfändungsfreibetrag erhöht sich (siehe Tabelle) durch die Zahl der unterhaltberechtigten Personen, wie zum Beispiel Kinder. Beispiel zur Erhöhung des Basispfändungsschutzes wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt die Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. bei schwerer Krankheit des Schuldners, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.

Kosten für ein P-Konto
Für das Einrichten eines P-Kontos und das Umwandeln eines Girokontos darf die Bank zwar keine zusätzliche Gebühr verlangen. Für die Führung des P-Kontos aber schon. Sie haben auch keinen gesetzlichen Anspruch, dass die Bank für Sie ein neues P-Konto eröffnet. Sie können aber ein Girokonto auf Guthaben­basis eröffnen und es dann umwandeln lassen. Einen Streitpunkt bildet zwischen Verbraucherzentrale und Banken und Sparkassen noch die Höhe der Kontoführungsgebühren.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit mit dem Urteil vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 10 U 5/11, rechtskräftig entschieden, dass die Gebühren, die die Sparkasse Mansfeld-Südharz ihren Kunden für das Führen eines P-Kontos berechnet, rechtswidrig sind. Zur Begründung führte das OLG Naumburg in dem von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) geführten Verfahren aus, dass die Sparkasse mit der Führung des P-Kontos keine Dienstleistung für den Kunden erbringe, sondern vielmehr in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung aus § 850 k Absatz 7 Zivilprozessordnung handelt. Nach dieser Vorschrift müssen Kreditinstitute auf Antrag ihrer Kunden ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Wie hartnäckig um diese Gebühr zwischen Verbraucherschutz und Bankinteresse gekämpft wird, zeigt ein Beitrag im Blog von Rechtsanwältin Heidrun Jakobs.

Checkliste zum Basispfändungsschutz (automatischer Pfändungsschutz)

Fazit: Das Girokonto wird nicht mehr vollständig blockiert, so dass anfallende Zahlungen des täglichen Lebens wie Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können. Das P-Konto wird von der Bank bzw. Sparkasse nur nach vertraglicher Vereinbarung eingerichtet. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse die Führung des Girokontos als P-Konto verlangen.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesjustizministerums. So werden auch allgemeine Fragen im Zusammenhang mit dem "P"-Konto erklärt. Beispiel: "Wie bekomme ich ein P-Konto"? Zwei wichtige Fragen aus der FAQ zum P-Konto werden hier bereits beantwortet:
1.) Bekomme ich ein P-Konto auch dann, wenn mein Girokonto bereits gepfändet ist?
Ja. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. Leitet der Kontoinhaber recht bald nach Pfändung die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto ein und ist die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Gerichtsbeschlusses bei der Bank abgeschlossen, wirkt der mit der Umwandlung verbundene Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.
2.) Können wir auch ein Gemeinschaftskonto umwandeln lassen?
Nein. Weil Vollstreckungsschutz ein individuelles Recht ist, lässt das Gesetz P-Konten nur als Einzelkonten zu. Bei einem Gemeinschaftskonto ist die Aufteilung in zwei Einzel-Girokonten und danach die Umwandlung in zwei P-Konten anzuraten.

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