Ist auf einem Gemeinschaftskonto ein Guthaben, so steht dieses Guthaben im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Das ist unabhängig davon, woher das Guthaben stammt. Hat z.B. nur der Ehemann Einkommen, das auf das Gemeinschaftskonto fließt, so steht das Guthaben dennoch zur Hälfte der Ehefrau zu, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Derjenige Ehegatte, der behauptet, ihm stünde mehr als die Hälfte des Guthabens zu, muss dies beweisen. Er muss insbesondere erklären, weshalb das so sein soll und ob es eine dementsprechende Absprache mit dem anderen Ehegatten gibt.
Es kommt oft vor, dass ein Ehegatte kurz vor der Trennung noch schnell das gemeinsame Konto "plündert". Hebt er mehr als die Hälfte des Guthabens ab, so muss er dem anderen Ehegatten den Differenzbetrag erstatten.
Beispiel: Am 31.3. wird der Lohn des Ehemannes auf das Gemeinschaftskonto überwiesen, das dadurch ein Guthaben von 1.500 Euro aufweist. Am 1.4. zieht die Ehefrau aus und hebt noch schnell 1.000 Euro ab. Da ihr nur die Hälfte des Guthabens, also ein Betrag 750 Euro gehört, hat der Ehemann einen Erstattungsanspruch von 250 Euro. Dieser Erstattungsanspruch ist allerdings möglicherweise nicht mehr durchsetzbar, wenn die Frau das Geld bereits ausgegeben hat, z.B. für eine Wohnungseinrichtung. Es ist daher dringend zu empfehlen, das Gemeinschaftskonto so schnell wie möglich zu kündigen bzw. in ein Einzelkonto umzuwandeln. Freilich ist dafür die Mitwirkung des Ehegatten erforderlich. Solange dieser nicht einverstanden ist, bleibt dem mehrverdienenden Ehegatten darum nur die Alternative, seinen Lohn möglichst schnell auf ein neues Konto fließen zu lassen.
Natürlich haftet jeder Ehegatte mit "seiner" Hälfte des Guthabens weiterhin für gemeinsame Schulden. Wird in unserem Beispiel die Miete für die Ehewohnung vom gemeinsamen Konto abgebucht, so steht der Ehefrau nur die Hälfte eines danach etwa noch vorhandenen Guthabens zu. Hat sie bereits vor der Abbuchung der Miete "ihre" Hälfte abgehoben, so muss sie davon trotzdem noch die Hälfte der Miete zahlen.
Sind auf einem gemeinsamen Konto Schulden, so handelt es sich um gemeinsame Schulden. Näheres dazu erfahren Sie im Kapitel "Schulden der Eheleute".
In allen Fällen, in denen ein Ehegatte zu viel vom gemeinsamen Konto abhebt und der andere Ehegatte darum einen Erstattungsanspruch hat, stellt sich die Frage, ob mit diesem Erstattungsanspruch gegen Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn derjenige Ehegatten, der unberechtigterweise Geld abgehoben hat, dies mit dem Vorsatz tat, den anderen Ehegatten zu schädigen. Dieser Vorsatz ist immer dann vorhanden, wenn der Ehegatte weiß, dass er mehr abhebt als ihm zusteht.
Im Übrigen muss derjenige Ehegatte, der Geld vom Gemeinschaftskonto abgehoben hat, sich diesen Betrag natürlich auf einen evtl. Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Beispiel: Auf das Konto fließt nur Geld des alleinverdienenden Ehemannes. nachdem die Miete und andere gemeinsame Schulden abgebucht wurden, ist noch ein Guthaben von 1.000 Euro auf dem gemeinsamen Konto. Die Frau hebt ordnungsgemäß nur "ihre" Hälfte von 500 Euro ab. Wenn in diesem Fall die Unterhaltsberechnung beispielsweise ergibt, dass die Frau gegen ihren Mann einen Unterhaltsanspruch von monatlich 750 Euro hat, so kann sie von ihm für den laufenden Monat nur noch 250 Euro verlangen - 500 Euro hat sie ja bereits vom gemeinsamen Konto abgehoben.
Wird bei einer Scheidung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend gemacht, so fießt der Kontostand natürlich in die Berechnung des Endvermögens des betreffenden Ehegatten. Auf diesem "Umweg" erhält der andere Ehegatte dann möglicherweise etwas von dem Guthaben, und zwar dann, wenn sich bei der Berechnung des Zugewinns ein Anspruch zu seinen Gunsten errechnet.
Oft besteht ein Einzelkonto eines Ehegatten, über das der andere Ehegatte aber verfügungsberechtigt ist, d.h. der andere Ehegatte hat Kontovollmacht und darf z.B. Geld abheben. Dieselbe Situationliegt vor, wenn der andere Ehegatte z.B. eine Kreditkarte des Kontos besitzt und diese Kreditkarte benutzen darf. In diesem Fall muss man unterscheiden:
a) Solange die Eheleute zusammenleben, darf der andere Ehegatte seine Kontovollmacht ausnutzen bzw. die Kreditkarte benutzen. Es kommt aber immer darauf an, was die Eheleute untereinander vereinbart haben. Es kann z.B. sein, dass sie vereinbart haben, dass Geld nur für die gemeinsame Lebensführung abgehoben werden darf. In diesem Fall darf der andere Ehegatte nicht Geld abheben, um etwas für sich alleine zu kaufen. Tut er es dennoch, so muss er den Betrag erstatten. Es kann aber auch sein, dass die Eheleute vereinbart haben, dass jeder Ehegatte auch für eigene Zwecke Geld abheben darf.
Das ist meist der Fall bei der Überlassung einer Kreditkarte. Wenn in diesem Fall der andere Ehegatte noch kurz vor der Trennung Geld für eigene Zwecke abhebt bzw. die Kreditkarte für eigene Zwecke benutzt, kann der Kontoinhaber regelmäßig nichts dagegen unternehmen. Ihm steht auch kein Rückzahlungsanspruch zu, es sei denn, er könnte nachweisen, dass diese Geldabhebung nach der Vereinbarung der Eheleute nicht erlaubt war. Ihm seht auch dann ein Rückzahlungsanspruch zu, wenn der andere Ehegatte, der das Geld abgehoben bzw. die Kreditkarte für eigene Zwecke genutzt hat, schon genau wusste, dass es sozusagen "wenige Tage später" zur Trennung kommen wird, wenn dieser Ehegatte also innerlich die Trennung bereits volzogen hatte. Im Einzelfall ist das natürlich oft schwer nachzuweisen.
b) Nach der Trennung der Eheleute darf der andere Ehegatte im Innenverhältnis von seiner Kontovollmacht keinen Gebrauch mehr machen. Scheck- und Kreditkarten muss er zurückgeben. Macht er trotzdemvon seiner Kontovollmacht Gebrauch (die ja gegenüber der Bank weiterbesteht), so muss er den Betrag erstatten. Der Kontoinhaber tut deshalb gut daran, die Kontovollmacht schnellstens zu widerrufen.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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