Scheidungsrecht: Unterhaltsrecht 2008
Das Unterhaltsrecht 2008 sorgt ab 1. Januar 2008 für Rangfolge der Unterhaltsberechtigten: Kinder haben Vorrang
Das Unterhaltsrecht 2008 ist eine Kernreform im Scheidungsrecht. Mit der Regelung und Forderung "Stärkung der nachehehelichen Eigenverantwortung" sollen insbesondere geschiedene Frauen schneller als bisher dafür Sorge tragen, dass sie selbst für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen. Als Folge werden unterhaltspflichtige Männer von dieser Neuregelung profitieren. Die Unterhaltsrechtsreform gilt für alle Scheidungen und Unterhaltsrechtsurteile, die nach dem 1. Januar 2008 ausgesprochen werden.
Die wichtigsten Änderungen im neuen Unterhaltsrecht
- Kinder haben Vorrang: Kinder stehen in der Unterhaltsrangfolge an erster Stelle. Dabei ist es egal, ob die Kinder aus erster oder zweiter Ehe oder einer Partnerschaft ohne Trauschein stammen. Nach altem Unterhaltsrecht mussten sich die Kinder den Unterhalt mit der geschiedenen Ehefrau und der neuen Ehefrau teilen. Nach der Unterhaltsrechtsreform stehen in der Rangfolge die unterhaltsberechtigten Ehepartner (zumeist Ehefrauen) erst an zweiter Stelle. Erst danach kommen die unverheirateten Partner(innen). Mit der Bevorzugung der Kinder soll insbesondere vermieden werden, dass die Kinder nach der Trennung der Eltern auf Sozialleistungen angewiesen sind.
- Ehefrauen als Sinnbild der Familie: Die Union hatte in der letzten Verhandlungsrunde zum neuen Unterhaltsrecht erreicht, dass geschiedene Ehefrauen im Anspruch auch dann vor einer neuen Lebenspartnerin stehen, wenn diese ein Kind mit dem Ex-Ehemann hat. Damit wird die Ehe als ein Sinnbild der Familie hochgehalten.
- nacheheliche Eigenverantwortung wird gestärkt:
Als Beispiel zum alten Unterhaltsrecht musste zumeist der Fall "arme Krankenschwester heiratet reichen Chefarzt und beide trennen sich nach kurzer Ehedauer" herhalten. Nach altem Unterhaltsrecht (also im Scheidungsfall) musste der finanziell besser gestellte Partner durch Unterhaltszahlungen dafür sorgen, dass der Ex-Ehegatte einen aus der Ehe gewohnten Lebensstandard aufrecht erhalten konnte. Nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 ist die Rückkehr in den vor der Ehe erlernten und ausgeübten Beruf auch dann zumutbar, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als während der Ehe einher geht. Abgeschwächt wird diese Zumutbarkeit bei langjährigen Ehen.
- Grundsatz der Eigenverantwortung gilt auch bei vorhandenen Kindern:
Ab welchem Kindesalter der betreuende Elternteil wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, hängt von mehreren Faktoren, so zum Beispiel von den tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort ab.
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:
Auch bei Kindern sind nach einer Trennung Verheiratete und Nichtverheiratete grundsätzlich verpflichtet, sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen. Nach altem Unterhaltsrecht konnten geschiedene Ehefrauen damit warten, bis das Kind acht Jahre alt war. Das Unterhaltsrecht 2008 verlangt, dass geschiedene Ehefrauen, wie bisher schon unverheiratete Ex-Partnerinnen, nach drei Jahren auch selbst zum eigenen Unterhalt beitragen. Aus Billigkeitsgründen sind Verlängerungen möglich. Mehr dazu im Artikel Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende und allgemein zur Zahlungsdauer im nachehelichen Betreuungsunterhalt über die 3-Jahres-Frist hinaus.
Kinder und "lange" Ehe sind schutzwürdig
Nach alter Rechtslage musste sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind bei den Unterhaltsansprüchen der ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Kinder können im Gegensatz zu Erwachsenen nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher ist es nur natürlich, dass der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen hat. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden somit erst nachrangig befriedigt.
Unterhaltsrang nach Kindeswohl und Ehedauer
Besonders schutzbedürftig sind mit Blick auf das Kindeswohl alle Elternteile, die Kinder betreuen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind großziehen. Diese Elternteile befinden sich im zweiten "Unterhaltsrang".
Eine lange Ehedauer spricht für Vertrauen und eheliche Solidarität. Ein derartiges Vertrauen soll auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, besonders geschützt werden. Deshalb gilt auch für diese Ehegatten der "zweite Rang" im Unterhaltsrecht. Als Folge befindet sich der geschiedene Ehegatte, der nur kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, im dritten Rang des Unterhaltsrechtes.
Betreuungsunterhalt ehelicher und nichtehelicher Kinder
Das Bundesverfassungsgericht hatte
entschieden, dass die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig sei (Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04). Daraufhin war die Verabschiedung der Unterhaltsrechtsrefom erst einmal gestoppt worden und trat erst zum 1. Januar 2008 in Kraft. Grund: Änderung der Regelung im Betreuungsunterhalt, wonach ledige Alleinerziehende im Vergleich zu geschiedenen Alleinerziehenden nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.
Nach dem Unterhaltsrecht 2008 haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Der Vorgabe des Verfassungsgerichtes: "Betreuungsunterhalt ehelicher und nichtehelicher Kinder gleich zu regeln", ist damit entsprochen worden. Die Familienrichter können jetzt "flexibel" den nachehelichen Unterhalt befristen oder ggf. variabel festlegen.
Neuregelung des Kindesunterhalts - Mindestunterhalt
Ein einheitlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist im
Kindesunterhaltsrecht verankert worden. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder lehnt sich an die Höhe des steuerlichen Freibetrags an. Damit ist seit dem 1. Januar 2008 die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern entfallen.
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