Scheidungsrecht und Unterhaltsrecht

Kinder haben Vorrang im Unterhaltsrecht
Das Unterhaltsrecht 2008 war eine Kernreform im Scheidungsrecht. Mit der Regelung und Forderung "Stärkung der nachehehelichen Eigenverantwortung" sollen insbesondere geschiedene Frauen schneller als bisher dafür Sorge tragen, dass sie selbst für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen. Als Folge werden unterhaltspflichtige Männer von dieser Neuregelung profitieren. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ist eindeutig: Kinder haben Vorrang.

Die wichtigsten Änderungen im neuen Unterhaltsrecht

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Kinder und "lange" Ehe sind schutzwürdig
Nach alter Rechtslage musste sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind bei den Unterhaltsansprüchen der ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Kinder können im Gegensatz zu Erwachsenen nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher ist es nur natürlich, dass der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen hat. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden somit erst nachrangig befriedigt.

Unterhaltsrang nach Kindeswohl und Ehedauer
Besonders schutzbedürftig sind mit Blick auf das Kindeswohl alle Elternteile, die Kinder betreuen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind großziehen. Diese Elternteile befinden sich im zweiten "Unterhaltsrang".

Eine lange Ehedauer spricht für Vertrauen und eheliche Solidarität. Ein derartiges Vertrauen soll auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, besonders geschützt werden. Deshalb gilt auch für diese Ehegatten der "zweite Rang" im Unterhaltsrecht. Als Folge befindet sich der geschiedene Ehegatte, der nur kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, im dritten Rang des Unterhaltsrechtes.

Betreuungsunterhalt ehelicher und nichtehelicher Kinder
Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig sei (Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04). Daraufhin war die Verabschiedung der Unterhaltsrechtsrefom erst einmal gestoppt worden und trat erst zum 1. Januar 2008 in Kraft. Grund: Änderung der Regelung im Betreuungsunterhalt, wonach ledige Alleinerziehende im Vergleich zu geschiedenen Alleinerziehenden nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Nach dem Unterhaltsrecht 2008 haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Der Vorgabe des Verfassungsgerichtes: "Betreuungsunterhalt ehelicher und nichtehelicher Kinder gleich zu regeln", ist damit entsprochen worden. Die Familienrichter können jetzt "flexibel" den nachehelichen Unterhalt befristen oder ggf. variabel festlegen.

Neuregelung des Kindesunterhalts - Mindestunterhalt
Ein einheitlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist im Kindesunterhaltsrecht verankert worden. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder lehnt sich an die Höhe des steuerlichen Freibetrags an. Damit ist seit dem 1. Januar 2008 die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern entfallen. Die Unterhaltsrechtsreform gilt für alle Scheidungen und Unterhaltsrechtsurteile, die nach dem 1. Januar 2008 ausgesprochen werden.

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