Die Elternzeit dauert maximal 3 Jahre. Mütter und Väter können die Elternzeit beanspruchen. Dabei können sie die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen (Aufteilung unter den Eltern / Gemeinsame Elternzeit). Auch eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche ist möglich (§ 15 Abs. 4 BEEG).
Anspruch auf Elternzeit
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) stehen (§ 15 Abs. 1 BEEG). Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann eine Elternzeit ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite genommen werden (§ 15 Abs. 2 S.1 BEEG).
Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite kann ein beliebiger Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu zwölf Monaten angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, d. h. dem übertragenden Elternteil wird eine Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung des vorherigen Arbeitgebers zur Übertragung der Elternzeit gebunden.
Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit bedarf gemäß § 16 Abs. 3 BEEG grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat aber in der Regel die Zustimmung zu geben, wenn keine betrieblichen Belange der Zustimmung entgegenstehen. Beispiel: Der Arbeitgeber muss einer Verlängerung der Elternzeit zustimmen, wenn der Mitarbeiter einen wichtigen Grund (z.B. Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit) anführen kann. Als wichtiger Grund anerkannt ist der Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 3 BEEG kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Teilzeitanspruch in der Elternzeit
Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nicht möglich ist, während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg sagt im Urteil vom 18.05.2011 - 5 Sa 93/10, dass ein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 6 BEEG nur zweifach durchgesetzt werden kann. Dabei zählen vorherige einvernehmlich gefundene Teilzeitregelungen mit, auch wenn die Teilzeitverlangen in einem einheitlichen Antrag gestellt wurden. Eine Verringerung der Arbeitszeit liegt auch dann vor, wenn das erneute Teilzeitverlangen gegenüber der vorherigen Regelung vom Umfang her gleich bleibt oder gar mehr Stunden betrifft, da auf die reguläre Arbeitszeit vor der Elternzeit abzustellen ist.
Damit wies das LAG Hamburg eine Teilzeitklage einer Klägerin ab, der die Verlängerung der Elternzeit für das 3. Jahr und gleichzeitig die Beibehaltung ihrer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche von ihrem Arbeitgeber verweigert wurde mit dem Hinweis, dass nur eine Vollzeittätigkeit oder eine Reduzierung auf Null für das 3. Jahr in Frage komme. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob sich der Arbeitgeber mit dem Teilzeitbegehren einverstanden erklärt habe, oder ob dieses erst gerichtlich durchgesetzt werden muss. Andernfalls wäre es für den Arbeitgeber vorteilhaft, zunächst keinem Teilzeitbegehren zuzustimmen, was vom Gesetz nicht gewollt sei.
Sacherhalt: Die Klägerin hatte zunächst für zwei Jahre Elternzeit und zunächst Teilzeit in Höhe von 15 Stunden und später in Höhe von 20 Stunden pro Woche beantragt. Diesen Teilzeitbegehren stimmte der Arbeitgeber jeweils zu. Schließlich beantragte die Klägerin die Verlängerung der Elternzeit für das 3. Jahr und gleichzeitig die Beibehaltung ihrer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche. Diese Fortsetzung der Teilzeit lehnte der Arbeitgeber ab und teilte mit, dass nur eine Vollzeittätigkeit oder eine Reduzierung auf Null für das 3. Jahr in Frage komme.
Zulässige Erwerbstätigkeit während Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu
30 Stunden wöchentlich zulässig. Für die Dauer des Bezugs
von Elterngeld ist zu beachten, dass die wöchentliche Arbeitszeit
30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes nicht überschritten wird. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden ausüben. Väter
und Mütter müssen ihre Erwerbstätigkeit nicht unterbrechen,
um die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen zu
können. Da auch bei einer Inanspruchnahme der Partnermonate
eine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit 30 Wochenstunden
nicht übersteigen darf, besteht die Möglichkeit, auch für
diesen Zeitraum Elternzeit zu beanspruchen.
Großeltern und Elternzeit
Seit dem 1. Januar 2009 können sich auch Großeltern für die Erziehung eines Enkelkindes für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren freistellen lassen (§ 15 Abs. 1a BEEG ). Voraussetzungen:
Urlaub während der Elternzeit
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer (Arbeitnehmerin) für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerin) während der Elternzeit beim Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet (§ 17 Abs. 1 BEEG). Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 BEEG). Nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG).
Befristeter Arbeitsvertrag für Ersatzperson
§ 21 BEEG regelt die Voraussetzungen und Rechte für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, das u.a. wegen genommener Elternzeit eines anderen Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin zustande gekommen ist. So kann zum Beispiel der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat.
Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Rund ein Dutzend Fallkonstellationen sind für die Beurteilung des gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes im Hinblick auf die Elternzeit denkbar. Zu diesen unterschiedlichen Fallkonstellationen gehört auch der Versichertenstatus des anderen Elternteils. Beispiel: Erziehender Elternteil: Pflichtversicherung in der GKV – Ehegatte: Pflicht- oder freiwillige Versicherung in der GKV oder der erziehende Elternteil ist freiwillig in der GKV versicht und der Ehegatte in einer Privatversicherung. Zumindest wenn ein Elternteil Mitglied in einer GKV ist, kann nahezu in allen Fällen das Kind in der Krankenkasse des einen oder anderen Elternteils beitragsfrei mitversichert werden.
Arbeitslosengeld nach der Elternzeit
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.08.2011 - Az: B 11 AL 19/10 R und andere ( Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, L 12 AL 318/06) - ihre Rechtsprechung aus Mai 2008 bestätigt, dass die Basis für die Berechnung des Arbeitslosengeldes bei zeitnaher Kündigung nach Rückkehr aus der Elternzeit nicht das letzte Gehalt vor der Elternzeit ist. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 132 SGB III: "Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen."
Wenn Müttern und Vätern nach Ende einer langen Elternzeit gekündigt wird, müssen sie in diesen Fällen mit weniger Arbeitslosengeld rechnen. Dies wird insbesondere Mütter treffen. Im Urteilsfall hatte eine Frau nach 4 Jahren Elternzeit ihre berufliche Tätigkeit verloren und war nur noch rund 3 Monate lang bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Ihr Arbeitslosengeld wurde dann auf Basis des fiktiven Arbeitsentgelts berechnet, weil sie in den letzten zwei Jahren an weniger als 150 Tagen Gehalt bezogen hatte.
Das Bundessozialgericht lehnte den Antrag der Klägerin unter Verweis auf die Rechtsprechung aus Mai 2008 ab, wonach das fiktive Arbeitsentgelt die richtige Grundlage für die Berechnugn des Arbeitslosengeldes sei. Gegen das Urteil war seinerzeit Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden, die aber vom Verfassungsgericht nicht angenommen wurde. Mütter (und ggf. Väter), die nach der Elternzeit wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen und denen kurz nach der Rückkehr aus der Elternzeit gekündigt wird, müssen sich daher auch künftig mit weniger Arbeitslosengeld zufrieden geben.
Für weitere Details wird auf eine Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie verwiesen.
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