Beitragsbemessungsgrenze für Krankenversicherung - Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012

Die nachstehende Übersicht zeigt die wichtigsten aktuellen Rechengrößen der Sozialversicherung. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Bezeichnungen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der am meisten verwendete Begriff. So war früher die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung identisch mit der für die private Krankenversicherung wichtigen Versicherungspflichtgrenze. Daher ist es wichtig zu wissen, welche "Versicherungsgrenze" eigentlich gemeint ist.

Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze gibt das höchste Bruttoentgelt für die Berechnung des Beitrages zur jeweiligen Sozialversicherung an. Liegt das Bruttoeinkommen über diesen Betrag, steigt der Beitrag zur jeweiligen Sozialversicherung (gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung) nicht mehr an. Die Beitragsbemessungsgrenze ist mithin nach oben "gedeckelt". Daher zahlen Personen mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze einen geringeren prozentualen Anteil des eigenen Bruttogehalts in die sozialen Sicherungssysteme ein. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Achtung: Die Beitragsbemessungsgrenze darf nicht mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) verwechselt werden. Die Versicherungspflichtgrenze (Details siehe weiter unten) bestimmt das jährliche Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers, bis zu dem Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Auch diese so genannte Krankenversicherungspflichtgrenze wird jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung an die Entwicklung der Bruttogehaltssumme des vorherigen Kalenderjahres angepasst. Die bereits vorab voraussichtlichen Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen des neuen Jahres müssen noch vom Bundesrat beschlossen werden. Allerdings ist grundsätzlich nicht mit Änderungen zu rechnen.

Die wichtigsten Rechengrößen zur Sozialversicherung
JahrBeitragsbemessungsgrenze zur
Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
2012West: 5.600 Euro/Monat (= 67.200 Euro/Jahr)
2012Ost: 4.800 Euro/Monat ( =57.600 Euro/Jahr)
2011West: 5.500 Euro/Monat (= 66.000 Euro/Jahr)
2011Ost: 4.800 Euro/Monat ( =57.600 Euro/Jahr)
2010West: 5.500 Euro/Monat (= 66.000 Euro/Jahr)
2010Ost: 4.650 Euro/Monat (= 55.800 Euro/Jahr)
JahrGesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze)
2012einheitlich 4.237,50 Euro/Monat (= 50.850 Euro/Jahr)
2011einheitlich 4.125,00 Euro/Monat (= 49.500 Euro/Jahr)
2010einheitlich 4.162,50 Euro/Monat (= 49.950 Euro/Jahr)
JahrJAE-Grenze für PKV-Mitglieder vor 20021
2012einheitlich 3.825,00 Euro/Monat (= 45.900 Euro/Jahr)
2011einheitlich 3.712,50 Euro/Monat (= 44.550 Euro/Jahr)
2010einheitlich 3.750,00 Euro/Monat (= 45.000 Euro/Jahr)
JahrBeitragssätze in der Sozialversicherung
2012Arbeitslosenversicherung 3,0%
2011Arbeitslosenversicherung 3,0%
2010Arbeitslosenversicherung 2,8%
2011gesetzliche Krankenversicherung 15,5%2
2010gesetzliche Krankenversicherung 14,9%
2012gesetzliche Rentenversicherung 19,6%
2011gesetzliche Rentenversicherung 19,9%

1  Gemäß § 6 Abs. 7 SGB V gilt eine Sonderregelung für die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.
2  Aufteilung bei GKV: Arbeitnehmeranteil von 8,2% und Arbeitgeberanteil von 7,3%. Auch im Jahr 2010 musste der Arbeitnehmer bereits 0,9% in der GKV allein tragen.

Versicherungspflichtgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV / GKV
Angestellte und Arbeiter sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Übersteigt bei diesem Personenkreis das Jahresarbeitsgehalt die aktuell geltende Versicherungspflichtgrenze, so haben sie die Wahl, eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für die (alten) Bundesländer.

Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze = JAEG) beträgt nach der gemäß § 6 Abs. 6 SGB V zulässigen Rechtsverordnung:
4.237,50 Euro pro Monat = 50.850 Euro für das Jahr 2012
4.125,00 Euro pro Monat = 49.500 Euro für das Jahr 2011
4.162,50 Euro pro Monat = 49.950 Euro für das Jahr 2010

Voraussetzung für den Wechsel in die Privatkrankenversicherung
Seit dem Jahr 2011 gilt für Arbeitnehmer wieder die Regelung, wie sie bei Einführung der Gesundheitsreform (01.01.2007) gegolten hat. Dies bedeutet: Arbeitnehmer werden mit Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei, in welchem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (bzw. Versicherungspflichtgrenze) übersteigt und voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb dieser Grenze liegen wird. Für das Jahr 2011 beläuft sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 49.500 Euro und der Wert für das Jahr 2012 lautet 50.850 Euro. Fällt ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Jahresarbeitseinkommen künftig unter die Versicherungspflichtgrenze, so tritt die gesetzliche Versicherungspflicht sofort wieder ein. Auf Antrag bestehen aber Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht.

Die Versicherungspflichtgrenze ist daher die wichtige Rechengröße vor Einholung eines Angebotes für Wechsel in die Privatkrankenversicherung. Die Versicherungspflichtgrenze darf mithin nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden. Um in die private Krankenversicherung wechseln zu können, muss man als Arbeitnehmer die Voraussetzung "Übersteigen der Versicherungspflichtgrenze" erfüllen. Selbstständige und Freiberufler können jederzeit in die Private Krankenvollversicherung wechseln.

Wie entstehen die Rechengrößen der Sozialversicherung?
In dem separaten Artikel Rechengrößen und Beitragssätze werden die rechtlichen Voraussetzungen und Grundlagen zu den Rechengrößen der Sozialversicherung (Rechtsverordnung nach dem SGB) etwas näher erläutert. Für den "normalen" Bürger sind diese rechtlichen Ausführungen zum Sozialversicherungsrecht aber kaum interessant. So betragen für das Jahr 2011 die Abgabesätze und Umlagesätze für Künstlersozialabgabe 3,90% und für die Insolvenzgeldumlage 0,00%.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps