Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010
Beitragsbemessungsgrenze 2010
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt das höchste Bruttoentgelt für die Berechnung des Beitrages zur jeweiligen Sozialversicherung an. Liegt das Bruttoeinkommen über diesen Betrag, steigt der Beitrag zur Sozialversicherung nicht mehr an. Die Beitragsbemessungsgrenze ist mithin nach oben "gedeckelt". Als Folge zahlen Personen mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, einen geringeren prozentualen Anteil des eigenen Bruttogehalts in die sozialen Sicherungssysteme ein.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten-/Arbeitslosenversicherung und die Kranken-/Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung festgelegt. Die jährliche Anpassung richtet sich nach der Entwicklung der Bruttolohnsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die einzelnen Versicherungszweige unterschiedlich hoch.
Gesetzliche Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung weist die Beitragsbemessungsgrenze für 2010 folgende Werte auf:
- alte Bundesländer: 5.500 Euro pro Monat = 66.000 Euro pro Jahr
- neue Bundesländer: 4.650 Euro pro Monat = 55.800 Euro pro Jahr
Sonderfall knappschaftliche Rentenversicherung:
- alte Bundesländer: 6.800 Euro pro Monat = 81.600 Euro pro Jahr
- neue Bundesländer: 5.700 Euro pro Monat = 68.400 Euro pro Jahr
Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für 2010 einheitlich für alte und neue Bundesländer:
3.750 Euro pro Monat = 45.000 Euro pro Jahr
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Versicherungspflichtgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze darf nicht mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) verwechselt werden. Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt das jährliche Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Diese so genannte Krankenversicherungspflichtgrenze wird jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung an die Entwicklung der Bruttogehaltssumme des vorherigen Kalenderjahres angepasst.
Angestellte und Arbeiter sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Übersteigt bei diesem Personenkreis das Jahresarbeitsgehalt den festgelegten Betrag, so haben sie die Wahl, eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Voraussetzung: Das eigene Jahresarbeitsgehalt muss in den drei vorhergehenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben und außerdem muss zu erwarten sein, dass voraussichtlich das Jahresarbeitsgehalt auch im Folgejahr die jeweils maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.
Fällt ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Jahresarbeitseinkommen künftig unter die Versicherungspflichtgrenze, so tritt die gesetzliche Versicherungspflicht sofort wieder ein. Auf Antrag bestehen gewisse Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht.
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze = JAEG) beträgt nach nach § 6 Abs. 6 SGB V:
4.162,50 Euro pro Monat = 49.950 Euro pro Jahr
Die Versicherungspflichtgrenze ist besonders wichtig für den Wechsel in die Privatkrankenversicherung. Denn es darf nur derjenige in die Privatkrankenversicherung wechseln, dessen Einkommen in drei aufeinander folgenden Jahren oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Die Versicherungspflichtgrenze darf nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden.
Aktuelle Rechengrößen der Sozialversicherung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die jeweils aktuellen Rechengrößen der Sozialversicherung zum Jahresende im Bundesgesetzblatt. Im Internet ist die Bekanntmachung der Rechengrößen der Sozialversicherung als Verwaltungsvorschrift abrufbar. Hierzu gehören: Bezugsgröße in der Sozialversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung, Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, Höchst- und Mindestbeiträge in der Rentenversicherung, Regelbeiträge für pflichtversicherte Selbständige in der Rentenversicherung und Mindestarbeitsentgelte für behinderte Menschen in der Sozialversicherung.
Werte für das Vorjahr
In der gesetzlichen Rentenversicherung weist die Beitragsbemessungsgrenze für 2009 folgende Werte auf:
- alte Bundesländer: 5.400 Euro pro Monat = 64.800 Euro pro Jahr
- neue Bundesländer: 4.550 Euro pro Monat = 54.600 Euro pro Jahr
Sonderfall knappschaftliche Rentenversicherung:
- alte Bundesländer: 6.650 Euro pro Monat = 79.800 Euro pro Jahr
- neue Bundesländer: 5.600 Euro pro Monat = 67.200 Euro pro Jahr
Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für 2009 einheitlich für alte und neue Bundesländer:
3.675 Euro pro Monat = 44.100 Euro pro Jahr
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze = JAEG) beträgt für 2009:
4.050 Euro pro Monat = 48.600 Euro pro Jahr
Hinweis: Um in die private Krankenversicherung wechseln zu können, muss man die Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten haben.
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