Obliegenheitsverletzung und Herbeiführung des Versicherungsfalles
Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet im Hinblick auf grobe Fahrlässigkeit zwischen der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (vgl. § 28 VVG) und der Herbeiführung des Versicherungsfalles (vgl. § 81 VVG).
Vertragliche Obliegenheiten sind vertraglich vereinbarte Regeln und Pflichten, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat, wenn er den Versicherungsanspruch nicht gefährden will. Seit dem Jahr 2008 ist das frühere geltende so genannte "Alles-oder-Nichts-Prinzip" abgeschafft worden. Es gilt jetzt ein abgestuftes Erstattungsmodell, das bei der Kürzung der Versicherungsleistung den Grad des Verschuldens berücksichtigt. Einfache und fahrlässig verursachte Obliegenheitsverletzungen seitens des Versicherungsnehmer bleiben ohne Folgen.
In der Praxis sind die Rechtsfolgen bei der so genannten "Herbeiführung des Versicherungsfalles" viel wichtiger. Zwar ist auch hier das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit für den Versicherungsfall abgeschafft worden und das Versicherungsvertragsgesetz sieht eine Kürzung des Leistungsanspruchs um einen bestimmten, dem Verschuldensgrad angemessenen Prozentsatz vor. Auch hier gilt: Der Versicherer ist bei Vorsatz vollständig leistungsfrei und bei einfacher Fahrlässigkeit vollständig zur Leistung verpflichtet.
Kürzung der Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit
Das Versicherungsvertragsgesetz sieht ab dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. So heißt es im § 81 Abs. 2 VVG: "Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen." Danach besteht bei einem grob fahrlässigen Handeln eine Art anteiliger Versicherungsschutz.
Grob fahrlässig soll nach der Rechtsprechung sein, wenn in schwerwiegender Weise die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet worden ist. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung verdeutlichen, wie eng dieser Begriff ausgelegt werden kann, mit der Folge, dass der Versicherer nur anteilig oder ggf. überhaupt nichts zu zahlen braucht.
Was gilt nun bei älteren Versicherungspolicen, wenn zwischenzeitig das Versicherungsrecht für den Kunden verbessert wurde? Wenn an einer alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen der Versicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem neuen Recht widersprechen, sind diese grundsätzlich unwirksam. [Mehr hierzu im Artikel Leistungskürzung bei älteren Versicherungsverträgen].
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit
Verkehrsunfall bei Volltrunkenheit
Wer betrunken Auto fährt, handelt (zumindest) grob fahrlässig. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.6.2011 - IV ZR 225/10 ausführt, kann bei einer Trunkenheitsfahrt der Versicherer die Leistung bei grob fahrlässigem Handeln des Versicherten in Ausnahmefällen bis auf Null kürzen. Ihr Leistungskürzungsrecht werden die Versicherer bei einer Trunkenheitsfahrt wegen grober Fahrlässigkeit in Zukunft eher in hohem Maße nutzen.
Doch was ist, wenn der Autofahrer sich in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit an das Steuer gesetzt hat? Denn auch hierzu hat sich der BGH in seinem Urteil geäußert. Danach kann auch gelten, dass ein total volltrunkener Fahrer manchmal auf Schuldunfähigkeit plädieren kann. Als eine Schwelle für eine derartige Unzurechnungsfähigkeit gilt grob als Faustregel eine Blutalkoholkonzentration von drei Promille.
Der BGH argumentiert wie folgt: Liegt eine Unzurechnungsfähigkeit des Fahrers im Zeitpunkt des Unfalls vor, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.
Beispiel: Hat der Trinker seinen Autoschlüssel vorher seinem Partner oder dem Wirt wegen seiner Trinkabsicht ausgehändigt oder andere eindeutige Maßnahmen ergriffen, um eine spätere Autofahrt zu vemeiden, hat er nach diesem BGH-Urteil Chancen, dass die Versicherung den Schaden erstatten muss. Der BGH ruft hier nicht versicherungsrechtlich zum Koma-Saufen auf, sondern wägt lediglich ab, dass eine grobe Fahrlässigkeit (Volksmund: grobes Verschulden) auf Zurechnungsfähigkeit basiert.
Fazit: Die meisten Versicherungsvergleiche konzentrieren sich auf Prämienvergleiche bei möglichst vergleichbarem Leistungskatalog. Wie gut eine Versicherung ist, zeigt sich jedoch erst im Schadensfall und hier ist ein objektiver Vergleich nicht möglich. Vielleicht wird es irgendwann Statistiken über das Ausmaß von erfolgten Kürzungen der Versicherungsleistung (relative Vergleichszahlen) durch die Versicherer geben. Andere Vergleichs-Kriterien - wie Anzahl von Zivilprozessen wegen einer solchen Kürzung bei einer gleichen Basisgröße - können ggf auch helfen. Bis es soweit ist, kann bei einem Vergleich von Versicherungen das Kulanzverhalten der Versicherungsgesellschaft bei grober Fahrlässigkeit nicht berücksichtigt werden.
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