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Riester-Rente - Riesterförderung - Riestervertrag - Zulage
Finanztip.de
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Eigenheimrentengesetz ("Wohn-Riester")
Wohn-Riester erlaubt Riester-Förderung im Wohneigentum
Selbstgenutztes Wohneigentum wird per Riester-Rente ab dem Jahr 2008 besser gefördert. Das "Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)" trägt der verbesserten Integration des selbstgenutzten Wohneigentums und des genossenschaftlichen Wohnens in die steuerlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-Rente") Rechnung. Das Gesetz ist - nach Zustimmung des Bundesrates im Juli 2008 - rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten.
Die (zusätzliche) Förderung des privaten Wohneigentums im Rahmen der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge ist quasi ein Ersatz für die Abschaffung der Eigenheimzulage. Siehe zur Förderung nach dem Eigenheimrentengesetz den separaten Artikel zu Wohn-Riester.
So können Sparer künftig mehr als bisher aus einem bestehenden Riester-Vertrag entnehmen, um schneller selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben. Im Gegensatz zum bisherigen Riester-Recht (vor 2008) braucht die aus dem Riestervertrag entnommene Summe nicht zurückgezahlt werden. Außerdem werden auch Tilgungsleistungen direkt gefördert. Dies bedeutet, dass auch die staatlichen Zulagen und Fördermittel in voller Höhe für Zins- und Tilgungszahlungen herangezogen werden dürfen.
Übergangsregelung
Wer mit einem Riester-Vertrag für das Alter vorsorgt, kann das angesparte Kapital entweder bis zu 75 Prozent oder vollständig für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder von Genossenschaftsanteilen verwenden. Die Entnahme kann dabei während der Ansparphase oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung des selbstgenutzten Wohneigentums erfolgen; der entnommene Betrag muss nicht zurückgezahlt werden. Für Verträge, die vor dem 01. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gibt es eine Übergangsregelung, nach der für die Jahre 2008 und 2009 die Mindestentnahmehöhe von 10.000 Euro beibehalten wird.
Einkommensteuer
Wie bei allen Riester-Verträgen muss auch das in der Erwerbsphase steuerlich geförderte Kapital, das für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet wurde, im Rentenalter nachgelagert besteuert werden. Diese Steuerschuld wird mit Hilfe des "Wohnförderkontos" ermittelt, welches den entnommenen Kapitalbetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen erfasst und jährlich mit zwei Prozent verzinst wird. Bei Renteneintritt kann zwischen einer kontinuierlichen Besteuerung über bis zu 25 Jahre oder einer einmaligen Besteuerung gewählt werden. Bei der Einmalbesteuerung werden nur 70 Prozent des Betrages auf dem Wohnförderkonto besteuert.
Wer profitiert besonders von Wohn-Riester?
Die steuerfinanzierte Förderung macht die Riester-Rente und somit auch Wohn-Riester vor allem für kinderreiche Familien und Geringverdiener interessant. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Erhöhung der Kinderzulage auf 300 Euro für die nach dem 31.12.2007 geborenen Kinder.
Kann ich die geförderte Immobilie weiterverkaufen?
Ein Verkauf der Immobilie ist jederzeit möglich. Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital muss dann aber wieder in einer Immobilie oder einem Riestervertrag angelegt werden. D.h. beträgt der Stand des Wohnförderkontos 10.000 Euro, dann muss auch nur dieser Betrag vom Verkaufserlös in einen Riester-Sparvertrag eingezahlt werden, damit die Förderung erhalten bleibt.
Wer hat Anspruch auf Förderung im Wohn-Riester?
Die Riester-Förderung und damit auch den "Wohn-Riester" können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und unmittelbar förderberechtigt sind. Zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören beispielsweise:
- Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
- Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit
- Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten
- Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
Das heißt, auch nur die Riester-Förderberechtigten können unmittelbar von der Förderung profitieren. Eine Sonderregelung besteht bei Ehegatten. Ist nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt, besteht für den anderen Ehegatten eine mittelbare Förderberechtigung, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben.
Darüber hinaus können jetzt auch Rentner wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sowie Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aufgrund des Bezugs einer entsprechenden Rente bzw. Versorgung unmittelbar förderberechtigt sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um eine entsprechende Rente bzw. Versorgung aus einem bereits bisher begünstigten gesetzlichen Alterssicherungssystem handelt und vor dem Bezug der Rente bzw. Versorgung eine Pflichtmitgliedschaft bestand.
Für welche Wohnimmobilien kann der Wohn-Riester eingesetzt werden?
Die Regelungen zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie sehen vor, dass der Anleger das auf seinem Altersvorsorgevertrag angesparte, geförderte Kapital entnehmen kann, um den Betrag unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung
- einer Wohnung in einem eigenen Haus oder
- einer eigenen Eigentumswohnung oder
- einer Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft oder
- eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts
zu verwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet, im Inland gelegen ist und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.
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