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Die (zusätzliche) Förderung des privaten Wohneigentums im Rahmen der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge ist quasi ein Ersatz für die Abschaffung der Eigenheimzulage. So können Sparer das in einem Altersvorsorgevertrag geförderte Kapital bis zu 75 Prozent bzw. bis zu 100 Prozent für eine selbst genutzte Wohnung einsetzen (Stichwort: Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). [Mehr zu den Grundlagen auch im folgenden Artikel zum Wohn-Riester].
Sparer dürfen auch (deutlich mehr als vor 2008) an Kapital aus einem bestehenden Riester-Vertrag entnehmen, um so schneller selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben oder eine Hausfinanzierung zu tilgen. Im Gegensatz zum früheren Riester-Recht (vor dem Jahr 2008) braucht die aus dem Riestervertrag entnommene Summe nicht zurückgezahlt werden. Außerdem werden auch Tilgungsleistungen direkt gefördert. Dies bedeutet, dass auch die staatlichen Zulagen und Fördermittel in voller Höhe für Zins- und Tilgungszahlungen herangezogen werden dürfen. Der Gesetzestext zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (vgl. § 92a EStG) ist sehr umfangreich und sehr schwierig zu lesen.
Wer profitiert besonders von Wohn-Riester?
Die steuerfinanzierte Förderung macht die Riester-Rente und somit auch Wohn-Riester vor allem für kinderreiche Familien und Geringverdiener interessant. Dies gilt insbesondere für Familien mit jungen Kindern, die Anspruch auf die erhöhte Kinderzulage in Höhe von 300 Euro für die nach dem 31.12.2007 geborenen Kinder haben.
Übergangsregelung zum alten Entnahmemodell
Wer mit einem Riester-Vertrag für das Alter vorsorgt, kann das angesparte Kapital entweder bis zu 75 Prozent oder vollständig für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder von Genossenschaftsanteilen verwenden. Die Entnahme kann dabei während der Ansparphase oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung des selbstgenutzten Wohneigentums erfolgen; der entnommene Betrag muss nicht zurückgezahlt werden. Für Verträge, die vor dem 01. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gilt eine Übergangsregelung, nach der für die Jahre 2008 und 2009 die Mindestentnahmehöhe von 10.000 Euro beibehalten wurde.
Was ist das Wohnförderkonto?
Das Wohnförderkonto ist nur ein Buchhaltungskonto, das geschaffen worden ist, damit für die Zukunft die Besteuerung, genauer gesagt, die nachgelagerte Besteuerung der Riester-Förderung erfolgen kann. Das Einkommensteuergesetz enthält im § 92a Abs. 2 EStG folgende Definition bereit: "Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen (...) und die hierfür gewährten Zulagen sind vom jeweiligen Anbieter gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto)".
Alle Beitragszahlungen sind bei den Riesterverträgen grundsätzlich steuerfrei. Im Gegenzug muss die spätere Rente der Einkommensteuer unterwerfen werden. Das Problem beim Wohn-Riester ist jedoch, dass es später keine Rentenzahlung gibt, die der Besteuerung zu unterwerfen ist. Aus diesem Grund werden über das so genannte Wohnförderkonto die über die Jahre aufgelaufenen Spar- und Tilgungsbeträge gebucht und mit 2 Prozent verzinst. Der sich so zum Schluss ergebende aufgelaufene Betrag muss dann zu Beginn der Rente bei der Einkommensteuer angegeben werden. Auf diesen Betrag entfällt also Einkommensteuer ("nachgelagerte Besteuerung"). Das für Wohnzwecke verwendete und geförderte Altersvorsorgekapital wird im Rentenalter gemäß § 22 Nr. 5 EStG sukzessiv nachgelagert und damit nicht bereits bei der Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages als sonstige Einkünfte besteuert.
Der Gesetzgeber gibt dem Riester-Sparer 2 Möglichkeiten für die nachgelagerte Besteuerung. Alternative 1: Zahlung des gesamten Betrages in einer Summe an das Finanzamt. Dafür gewährt das Einkommensteuerrecht einen Rabatt von 30 Prozent. Alternative 2: Die so genannte sukzessive nachgelagerte Besteuerung ab Beginn des vereinbarten Zeitpunkts, der zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr liegen wird. Abhängig von dem Rentenbeginn liegt der Besteuerungszeitraum dann zwischen 17 und 25 Jahren. Die Einkommensteuer muss aber spätestens bis zum 85. Lebensjahr bezahlt sein. Grundlage ist - wie dargelegt - der Betrag, der sich aus dem Wohnförderkonto ergibt.
Welche der beiden Alternativen günstiger ist, kann nur annähernd gesagt werden. Wer das Kapital zur sofortigen Rückzahlung "frei verfügbar" hat, wird eher dazu neigen, die Variante mit dem Rabatt von 30 Prozent zu wählen. Faktoren, wie die persönlichen Lebensumstände, die Entwicklung des Zinsniveaus und der Steuergesetzgebung beeinflussen stark die Wahl. Wenn der Riester-Sparer während der sukzessiven Besteuerung verstirbt, wird der Restbetrag des Wohnförderkontos für die Erben steuerpflichtig. Der überlebende Ehegatte kann das Wohnförderkonto fortführen.
Einkommensteuer im Wohnförderkonto
Wie bei allen Riester-Verträgen muss damit auch das in der Erwerbsphase steuerlich geförderte Kapital, das für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet wurde, im Rentenalter nachgelagert besteuert werden. Diese Steuerschuld wird mit Hilfe des "Wohnförderkontos" ermittelt, welches den entnommenen Kapitalbetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen erfasst und jährlich mit zwei Prozent verzinst wird. Bei Renteneintritt kann zwischen einer kontinuierlichen Besteuerung über bis zu 25 Jahre oder einer einmaligen Besteuerung gewählt werden. Bei der Einmalbesteuerung werden nur 70 Prozent des Betrages auf dem Wohnförderkonto besteuert.
Verkauf der selbstgenutzten und geförderten Wohnimmobilie
Ein Verkauf der selbstgenutzten Wohnung, für die man eine Riester-Förderung beansprucht hat, gilt als "förderschädlicher" Sachverhalt. Folge: Der Riester-Sparer (Verkäufer) muss die auf seinem Wohnförderkonto aufgelaufenen Beträge im Jahr des Wohnungsverkaufs versteuern. Dies lässt sich jedoch vermeiden, wenn das aus dem Verkauf erhaltende Geld innerhalb von 4 Jahren in eine neue selbstgenutzte Wohnimmobilie reinvestiert wird. Dabei ist aber der gesamte Betrag wieder einzusetzen, der sich als so genannter "steuerpflichtiger Betrag" auf dem Wohnförderkonto befindet. Eine Alternative ist die Verwendung des Geldes und damit die Einzahlung in einen anderen Riestervertrag. Es muss aber auch hier ebenfalls zumindest der Betrag eingezahlt werden, der auf dem Wohnförderkonto als "steuerpflichtiger Betrag" ausgewiesen wird.
Ein Verkauf der Immobilie ist daher jederzeit möglich. Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Riester-Kapital muss dann aber eben wieder in einer andere Wohnimmobilie oder einem Riestervertrag angelegt werden. D.h. beträgt der Stand des Wohnförderkontos 10.000 Euro, dann muss auch nur dieser Betrag vom Verkaufserlös in einen Riester-Sparvertrag eingezahlt werden, damit die Förderung erhalten bleibt.
Modernisierung der Wohnung / Umzug
Das Kapital aus einem Wohn-Riester-Vertrag darf nur für den Erwerb, den Bau oder die Entschuldung (Tilgung) einer selbstgenutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden. Die Modernisierung einer Wohnung ist nicht begünstigt und die Verwendung des angesaparten Kapitals ist damit "riesterschädlich".
Beispiel beruflich bedingter Umzug: Bei einem beruflich bedingten Umzug bleibt das Wohnförderkonto für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit normal bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Riestersparer beabsichtigt diese Wohnung später wieder selbst zu nutzen. Erfolgt die spätere Nutzung nicht bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, ist das Wohnförderkonto aufzulösen und der Auflösungsbetrag ist der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Wer hat Anspruch auf Förderung im Wohn-Riester?
Die Riester-Förderung und damit auch den "Wohn-Riester" können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und unmittelbar förderberechtigt sind. Zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören beispielsweise:
Darüber hinaus können auch Rentner wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sowie Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aufgrund des Bezugs einer entsprechenden Rente bzw. Versorgung unmittelbar förderberechtigt sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um eine entsprechende Rente bzw. Versorgung aus einem bereits bisher begünstigten gesetzlichen Alterssicherungssystem handelt und vor dem Bezug der Rente bzw. Versorgung eine Pflichtmitgliedschaft bestand.
Für welche Wohnimmobilien kann der Wohn-Riester eingesetzt werden?
Die Regelungen zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie sehen vor, dass der Anleger das auf seinem Altersvorsorgevertrag angesparte, geförderte Kapital entnehmen kann, um den Betrag unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung
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