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Riester-Förderung im EigenheimrentengesetzDie Riester-Förderung im Wohneigentum ergibt sich aus dem Eigenheimrentengesetz. Mit dem Eigenheimrentengesetz wird die selbstgenutzte Wohnimmobilie in die staatlich geförderte Altersvorsorge aufgenommen. Hintergrund: Das mietfreie Wohnen im Rentenalter ist vergleichbar mit einer Geldrente. Der "Wohn-Riester" erlaubt die Beanspruchung von Förderzulagen nach den Riester-Regeln. Das Eigenheimrentengesetz gilt rückwirkend zum 1.Januar 2008.
Berufseinsteigerbonus Bürger, die mit einem Riester-Vertrag für ihr Alter vorsorgen, können ab dem Jahr 2008 das angesparte Geld nun komplett entnehmen und es in den Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie stecken. Mit dem entnommenen Geld kann auch ein Darlehen für den Bau oder Kauf einer Immobilie getilgt werden. Voraussetzung ist, dass das Wohneigentum selbst genutzt wird. Riesterverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden (Altverträge), müssen ein Kapital von mindestens 10.000 Euro aufweisen. Ab 2010 entfällt diese Einschränkung (siehe weiter unten). Da die Riesterförderung die nachgelagerte Besteuerung voraussetzt, werden bei dem Wohn-Riester die für das Wohneigentum eingesetzten Mittel aus dem Altersvorsorgevertrag mit einem fiktiven Zinssatz von 2 Prozent bis zum Renteneintritt aufgezinst und so in eine Leibrente umgerechnet. Auf diese fiktive Leibrente erfolgt die nachgelagerte Besteuerung.
Wohnförderkonto: Ausgestaltung der nachgelagerten Besteuerung Auf dem "Schattenkonto" soll das über die Jahre aufgelaufene und geförderte Kapital mit 2 Prozent fiktiver Zinsen pro Jahr "gebucht" werden. Der sich so ergebende Endbetrag ist bei Rentenbezug als fiktive Leibrente der Einkommensteuer zu unterwerfen. Wohn-Riester-Sparer können die Steuern über einen Zeitraum bis zu 25 Jahre abstottern oder auch mit einem Nachlass von 30 Prozent sofort bei Rentenbezug komplett zurückzahlen. Die Steuerschuld kann mithin als Einmalbesteuerung auf nur 70 Prozent des fiktiven Kapitals getilgt werden. Die nachgelagerte Besteuerung muss spätestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres abgeschlossen sein. Stirbt der Riester-Sparer vorher, so ist die Steuerzahlung vom Erben zu leisten.
Einkommensteuer beim Wohn-Riester und Aufgabe der Selbstnutzung Um Härtefälle zu vermeiden, ist im Jahressteuergesetz 2009 aufgenommen worden, dass die krankheitsbedingte oder pflegebedingte Abwesenheit des Zulageberechtigten keine schädliche Verwendung darstellt. Der Zulageberechtigte muss aber Eigentümer der Wohnung bleiben und die Wohnung darf keinem Dritten - mit Ausnahme des Ehepartners bei einer Zusammenveranlagung - zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Eckpunkte des Eigenheimrentengesetzes sind:
Die selbstbewohnte Immobilie musste nach dem ursprünglichen Recht in Deutschland belegen sein, damit das Riestergeld für das selbstgenutzte Eigenheim eingesetzt werden kann. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen das europäische Recht. Sie hat daher den Europäischen Gerichtshof angerufen und ihrer Klage ist im September 2009 stattgegeben worden. Wenn das selbstgenutzte Haus am Gardasee gebaut wird, darf hierfür also nun doch Riestergeld eingesetzt werden. Deutschland muss nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Riester-Rente in wesentlichen Punkten ändern. Dazu gehören insbesondere Regelungen, welche die Vergünstigungen der Riester-Rente an einen deutschen Wohnsitz knüpfen. Dazu gehören zum Beispiel Grenzgänger, d.h. Personen, die in Deutschland arbeiten, aber im EU-Ausland wohnen und aus diesem Grund (Wohnsitzprinzip) dort auch ihre Einkommensteuer zahlen. Außerdem dürfen Ruheständler jetzt auch ihre Riester-Zulagen behalten, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbringen. Hierunter fallen sowohl der "Mallorca-Rentner" als Personen, die im Ruhestand in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Ein wichtiger Punkt ist auch die Förderung von Eigenheimen im Ausland. Das höchste europäische Gericht hat auch klargestellt, dass Riester-Zulagen auch für den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung im Ausland eingesetzt werden dürfen. Die Bundesregierung wird das Urteil schnell in deutsches Recht umsetzen.
Fazit: Sparer, die irgendwann den Bau oder Kauf eines Eigenheims planen, haben jetzt mehr Planungssicherheit. Wenn relativ sicher ist, dass auch Riester-Zulagen hierfür eingesetzt werden sollen, kann dies ein Kriterium für die Wahl der Art des Riestervertrages sein. So kann dann auch ein Riester-zertifizierter Bausparvertrag eine lohnenswerte Alternative darstellen.
Riester Altvertrag: "alte" Regelung bis 01.01.2008
Damit werden Sparer im Hinblick auf den Wohnriester benachteiligt, die ihren Riestervertrag vor dem 1.1.2008 abgeschlossen haben. Denn sie müssen erst 10.000 Euro angesammelt haben, bevor sie das Geld zur Förderung des Wohneigentums einsetzen dürfen. Ab dem Jahr 2010 entfällt diese Einschränkung für Altverträge. Eine Kündigung des Altvertrages aus diesem Grund macht vermutlich wenig Sinn, weil in der Regel damit auch Kosten für Kündigung und Vertragsumstellung verbunden sind.
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