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Riester-Förderung im Eigenheimrentengesetz

Riester-Förderung im Wohneigentum
Die Riester-Förderung im Wohneigentum ergibt sich aus dem Eigenheimrentengesetz. Mit dem Eigenheimrentengesetz wird die selbstgenutzte Wohnimmobilie in die staatlich geförderte Altersvorsorge aufgenommen. Hintergrund: Das mietfreie Wohnen im Rentenalter ist vergleichbar mit einer Geldrente. Der "Wohn-Riester" erlaubt die Beanspruchung von Förderzulagen nach den Riester-Regeln.

Grundlagen des Wohn-Riester
Man wundert sich immer wieder, wie sich Arbeitstitel wie "Hartz IV" oder "Wohn-Riester" durchsetzen. Der Wohn-Riester ist grob gesagt das Pendant zum Sparvertrag, wenn der Sparer für seine Altersvorsorge "in die eigenen vier Wände" investiert. Das Kapital aus einem Wohn-Riester-Vertrag darf aber nur für den Erwerb, den Bau oder die Entschuldung (Tilgung) einer selbstgenutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden. Die Modernisierung einer Wohnung ist somit nicht begünstigt und die Verwendung des angesparten Kapitals wäre insoweit "riesterschädlich".

Bürger, die mit einem Riester-Vertrag für ihr Alter vorsorgen, können das angesparte Geld nun komplett entnehmen und es in den Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie stecken. Mit dem entnommenen Geld kann auch ein Darlehen für den Bau oder Kauf einer Immobilie getilgt werden. Voraussetzung ist, dass das Wohneigentum selbst genutzt wird. Riesterverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden (Altverträge), müssen hingegen ein Kapital von mindestens 10.000 Euro aufweisen. Ab 2010 entfällt diese Einschränkung (siehe weiter unten).

Um die vollen Riesterzulagen zu erhalten, müssen Riestersparer in einer Tilgungsphase auch 4 Prozent ihres Vorjahreseinkommens für die Tilgung aufbringen. Dabei wird gern mal die Tilgung mit der monatlichen Belastung an Liquidität verwechselt. Denn die Riesterförderung erstreckt sich auf die Tilgung und nicht auf die Zinsen im Kapitaldienst. In aller Regel werden von Banken keine Zinsaussetzungen, sondern höchstens Tilgungsaussetzungen gewährt. Der Riester-Sparer sollte daher die Tilgungszahlungen aus dem Tilgungsplan für seine Kalkulation entnehmen. Die Gesamtbelastung an Liquidität wird daher manchmal in der Tilgungsphase von Riester-Sparern unterschätzt.

Da die Riesterförderung die nachgelagerte Besteuerung voraussetzt, werden bei dem Wohn-Riester die für das Wohneigentum eingesetzten Mittel aus dem Altersvorsorgevertrag mit einem fiktiven Zinssatz von 2 Prozent bis zum Renteneintritt aufgezinst und so in eine Leibrente umgerechnet. Auf diese fiktive Leibrente erfolgt die nachgelagerte Besteuerung.

Wohnförderkonto: Ausgestaltung der nachgelagerten Besteuerung
Wie bei allen Riesterverträgen gilt: Die Einzahlungen in den Riester-Vertrag sind steuerfrei und auf die Auszahlungen sind dann Steuern zu zahlen. Das Problem der nachgelagerten Besteuerung soll so gelöst werden, dass für Wohn-Riester-Sparer ein fiktives Wohnförderkonto ("Schattenkonto") angelegt wird. Fiktiv, weil nur so getan wird, als ob mit den Einzahlungen ein Riester-Vertrag bespart würde.

Auf dem "Schattenkonto" soll das über die Jahre aufgelaufene und geförderte Kapital mit 2 Prozent fiktiver Zinsen pro Jahr "gebucht" werden. Der sich so ergebende Endbetrag ist bei Rentenbezug als fiktive Leibrente der Einkommensteuer zu unterwerfen. Wohn-Riester-Sparer können die Steuern über einen Zeitraum bis zu 25 Jahre abstottern oder auch mit einem Nachlass von 30 Prozent sofort bei Rentenbezug komplett zurückzahlen. Die Steuerschuld kann mithin als Einmalbesteuerung auf nur 70 Prozent des fiktiven Kapitals getilgt werden. Die nachgelagerte Besteuerung muss spätestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres abgeschlossen sein. Stirbt der Riester-Sparer vorher, so ist die Steuerzahlung vom Erben zu leisten. [Mehr hierzu im folgenden Artikel zum Wohnförderkonto].

Einkommensteuer beim Wohn-Riester und Aufgabe der Selbstnutzung
Riestersparer, die beim Wohn-Riester innerhalb der Ansparphase oder innerhalb der Rentenphase die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgeben, müssen den noch offenen Betrag des Wohnförderkontos - mit dem individuellen Steuersatz - als "sonstige Einkünfte" nachversteuern. Eine derartige steuerschädliche Verwendung ist gegeben, wenn die Wohnimmobilie verkauft, vermietet, verschenkt oder unentgeltlich an Angehörige überlassen wird oder wenn der Riestersparer vor dem 85. Lebensjahr verstirbt.

Um Härtefälle zu vermeiden, ist im Jahressteuergesetz 2009 aufgenommen worden, dass die krankheitsbedingte oder pflegebedingte Abwesenheit des Zulageberechtigten keine schädliche Verwendung darstellt. Der Zulageberechtigte muss aber Eigentümer der Wohnung bleiben und die Wohnung darf keinem Dritten - mit Ausnahme des Ehepartners bei einer Zusammenveranlagung - zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Die Eckpunkte des Eigenheimrentengesetzes sind:

Riester und Europarecht
Die selbstbewohnte Immobilie musste nach dem ursprünglichen Recht in Deutschland belegen sein, damit das Riestergeld für das selbstgenutzte Eigenheim eingesetzt werden kann. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen das europäische Recht. Sie hat daher den Europäischen Gerichtshof angerufen und ihrer Klage ist im September 2009 stattgegeben worden. Wenn das selbstgenutzte Haus am Gardasee gebaut wird, darf hierfür also nun doch Riestergeld eingesetzt werden.

Deutschland musste nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Riester-Rente in wesentlichen Punkten ändern. Dazu gehören insbesondere Regelungen, welche die Vergünstigungen der Riester-Rente an einen deutschen Wohnsitz knüpfen. Dazu gehören zum Beispiel Grenzgänger, d.h. Personen, die in Deutschland arbeiten, aber im EU-Ausland wohnen und aus diesem Grund (Wohnsitzprinzip) dort auch ihre Einkommensteuer zahlen. Außerdem dürfen Ruheständler jetzt auch ihre Riester-Zulagen behalten, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbringen. Hierunter fallen sowohl der "Mallorca-Rentner" als Personen, die im Ruhestand in ihre Heimat zurückgekehrt sind.

Ein wichtiger Punkt ist auch die Förderung von Eigenheimen im Ausland. Das höchste europäische Gericht hat auch klargestellt, dass Riester-Zulagen auch für den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung im Ausland eingesetzt werden dürfen.

Fazit: Sparer, die irgendwann den Bau oder Kauf eines Eigenheims planen, haben jetzt mehr Planungssicherheit. Wenn relativ sicher ist, dass auch Riester-Zulagen hierfür eingesetzt werden sollen, kann dies ein Kriterium für die Wahl der Art des Riestervertrages sein. So kann dann auch ein Riester-zertifizierter Bausparvertrag eine lohnenswerte Alternative darstellen.


Riester Altvertrag: "alte" Regelung bis zum 01.01.2008
Die alte Wohnvariante sieht nach den Riester-Regeln vor, dass Wohnungskäufer aus dem Riesterkonto einen Betrag zwischen mindestens 10.000 Euro und maximal 50.000 Euro zinslos entnehmen dürfen. Diese Entnahme soll in monatlich gleichen Raten bis zum Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Abgesehen von der kaum erreichbaren Mindestsumme konnten viele Sparer die beiden Zahlungen auch nicht gleichzeitig wuppen.

Damit wurden Sparer im Hinblick auf den Wohnriester benachteiligt, die ihren Riestervertrag vor dem 1.1.2008 abgeschlossen haben. Denn sie mussten erst 10.000 Euro angesammelt haben, bevor sie das Geld zur Förderung des Wohneigentums einsetzen dürfen. Seit dem Jahr 2010 ist diese Einschränkung für Altverträge entfallen.

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