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Riester-Rente - Riesterförderung - Riestervertrag - Zulage       Finanztip.de

Riester-Förderung im Eigenheimrentengesetz

Wohn-Riester erlaubt Riester-Förderung im Wohneigentum
Die Riester-Förderung im Wohneigentum ergibt sich aus dem Eigenheimrentengesetz. Mit dem Eigenheimrentengesetz wird die selbstgenutzte Wohnimmobilie in die staatlich geförderte Altersvorsorge aufgenommen. Hintergrund: Das mietfreie Wohnen im Rentenalter ist vergleichbar mit einer Geldrente. Der "Wohn-Riester" erlaubt die Beanspruchung von Förderzulagen nach den Riester-Regeln. Das Eigenheimrentengesetz gilt rückwirkend zum 1.Januar 2008.

Berufseinsteigerbonus
Berufseinsteiger dürfen sich freuen. Denn ihnen wird ein einmaliger Bonus von 200 Euro zur Riester-Grundzulage gewährt. Voraussetzung: Seit dem Jahr 2008 wird allen Steuerbürgern, die vor Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein einmaliger Zuschuss zur Grundzulage von 200 Euro im Rahmen der staatlichen Förderung eines begünstigten Altersvorsorgevertrags gewährt (so genannter Berufseinsteigerbonus).

Bürger, die mit einem Riester-Vertrag für ihr Alter vorsorgen, können ab dem Jahr 2008 das angesparte Geld nun komplett entnehmen und es in den Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie stecken. Mit dem entnommenen Geld kann auch ein Darlehen für den Bau oder Kauf einer Immobilie getilgt werden. Voraussetzung ist, dass das Wohneigentum selbst genutzt wird. Riesterverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden (Altverträge), müssen ein Kapital von mindestens 10.000 Euro aufweisen. Ab 2010 entfällt diese Einschränkung (siehe weiter unten).

Da die Riesterförderung die nachgelagerte Besteuerung voraussetzt, werden bei dem Wohn-Riester die für das Wohneigentum eingesetzten Mittel aus dem Altersvorsorgevertrag mit einem fiktiven Zinssatz von 2 Prozent bis zum Renteneintritt aufgezinst und so in eine Leibrente umgerechnet. Auf diese fiktive Leibrente erfolgt die nachgelagerte Besteuerung.

Wohnförderkonto: Ausgestaltung der nachgelagerten Besteuerung
Wie bei allen Riesterverträgen gilt: Die Einzahlungen in den Riester-Vertrag sind steuerfrei und auf die Auszahlungen sind dann Steuern zu zahlen. Das Problem der nachgelagerten Besteuerung soll so gelöst werden, dass für Wohn-Riester-Sparer ein fiktives Wohnförderkonto ("Schattenkonto") angelegt wird. Fiktiv, weil nur so getan wird, als ob mit den Einzahlungen ein Riester-Vertrag bespart würde.

Auf dem "Schattenkonto" soll das über die Jahre aufgelaufene und geförderte Kapital mit 2 Prozent fiktiver Zinsen pro Jahr "gebucht" werden. Der sich so ergebende Endbetrag ist bei Rentenbezug als fiktive Leibrente der Einkommensteuer zu unterwerfen. Wohn-Riester-Sparer können die Steuern über einen Zeitraum bis zu 25 Jahre abstottern oder auch mit einem Nachlass von 30 Prozent sofort bei Rentenbezug komplett zurückzahlen. Die Steuerschuld kann mithin als Einmalbesteuerung auf nur 70 Prozent des fiktiven Kapitals getilgt werden. Die nachgelagerte Besteuerung muss spätestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres abgeschlossen sein. Stirbt der Riester-Sparer vorher, so ist die Steuerzahlung vom Erben zu leisten.

Einkommensteuer beim Wohn-Riester und Aufgabe der Selbstnutzung
Riestersparer, die beim Wohn-Riester innerhalb der Ansparphase oder innerhalb der Rentenphase die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgeben, müssen den noch offenen Betrag des Wohnförderkontos - mit dem individuellen Steuersatz - als "sonstige Einkünfte" nachversteuern. Eine derartige steuerschädliche Verwendung ist gegeben, wenn die Wohnimmobilie verkauft, vermietet, verschenkt oder unentgeltlich an Angehörige überlassen wird oder wenn der Riestersparer vor dem 85. Lebensjahr verstirbt.

Um Härtefälle zu vermeiden, ist im Jahressteuergesetz 2009 aufgenommen worden, dass die krankheitsbedingte oder pflegebedingte Abwesenheit des Zulageberechtigten keine schädliche Verwendung darstellt. Der Zulageberechtigte muss aber Eigentümer der Wohnung bleiben und die Wohnung darf keinem Dritten - mit Ausnahme des Ehepartners bei einer Zusammenveranlagung - zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Die Eckpunkte des Eigenheimrentengesetzes sind:

  • es dürfen bis zu 100 Prozent des angesparten Kapitals (einschließlich Riesterförderung) für die selbstbewohnte Immobilie verwendet werden
  • auch Tilgungsleistungen sind mit Riester-Kapital einschließlich Zulagen und Steuerabschlägen möglich. So kann das komplette Riester-Kapital in der Auszahlungsphase verwendet werden, um eine selbstgenutzte Wohnimmobilie zu entschulden.
  • alternativ kann die maximal mögliche Riester-Sparsumme (inklusive Zulagen) in Höhe von 2100 Euro pro Jahr bei der Steuer geltend gemacht werden.
  • das entnommene Kapital braucht nicht zurückgezahlt werden.
  • begünstigt ist auch der Kauf von Genossenschaftsanteilen.
  • Wer bereits mit staatlicher Förderung ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau einer Wohnung für eigene Wohnzwecke verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen.
  • der Riester-Sparer darf wählen, ob er über einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren die (nachgelagerte) Besteuerung durchführt oder ob er auf einen Schlag die Steuer zahlt.
  • bei sofortiger Rückzahlung gibt es einen Rabatt von 30 Prozent. Dies bedeutet, dass nur 70% des geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz der Einkommensteuer zu unterwerfen sind.
  • auch Personen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, werden in den Kreis der Förderberechtigten aufgenommen.
  • Bausparkassen erarbeiten Bausparverträge, die den Anforderungen des Wohn-Riester entsprechen
  • Eine Wohnungsbauprämie gibt es auch beim Wohnriester, aber nur wenn das eingezahlte Kapital in das Eigenheim investiert wird. Bisher kann die Wohnungsbauprämie nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren für andere Zwecke verwendet werden.

    Nach dem neuen Wohnungsbauprämiengesetz sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen bei Neuverträgen nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung prämienbegünstigt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt die Einschränkung der Prämienbegünstigung nicht, wenn der Bausparvertrag vor dem 1. Januar 2009 ab geschlossen wurde. Im Wohn-Riester wird somit das Wohnungsbauprämiengesetz ausschließlich auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ausgerichtet.

Riester und Europarecht
Die selbstbewohnte Immobilie musste nach dem ursprünglichen Recht in Deutschland belegen sein, damit das Riestergeld für das selbstgenutzte Eigenheim eingesetzt werden kann. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen das europäische Recht. Sie hat daher den Europäischen Gerichtshof angerufen und ihrer Klage ist im September 2009 stattgegeben worden. Wenn das selbstgenutzte Haus am Gardasee gebaut wird, darf hierfür also nun doch Riestergeld eingesetzt werden.

Deutschland muss nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Riester-Rente in wesentlichen Punkten ändern. Dazu gehören insbesondere Regelungen, welche die Vergünstigungen der Riester-Rente an einen deutschen Wohnsitz knüpfen. Dazu gehören zum Beispiel Grenzgänger, d.h. Personen, die in Deutschland arbeiten, aber im EU-Ausland wohnen und aus diesem Grund (Wohnsitzprinzip) dort auch ihre Einkommensteuer zahlen. Außerdem dürfen Ruheständler jetzt auch ihre Riester-Zulagen behalten, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbringen. Hierunter fallen sowohl der "Mallorca-Rentner" als Personen, die im Ruhestand in ihre Heimat zurückgekehrt sind.

Ein wichtiger Punkt ist auch die Förderung von Eigenheimen im Ausland. Das höchste europäische Gericht hat auch klargestellt, dass Riester-Zulagen auch für den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung im Ausland eingesetzt werden dürfen. Die Bundesregierung wird das Urteil schnell in deutsches Recht umsetzen.

Fazit: Sparer, die irgendwann den Bau oder Kauf eines Eigenheims planen, haben jetzt mehr Planungssicherheit. Wenn relativ sicher ist, dass auch Riester-Zulagen hierfür eingesetzt werden sollen, kann dies ein Kriterium für die Wahl der Art des Riestervertrages sein. So kann dann auch ein Riester-zertifizierter Bausparvertrag eine lohnenswerte Alternative darstellen.


Riester Altvertrag: "alte" Regelung bis 01.01.2008
Die alte Wohnvariante sieht nach den Riester-Regeln vor, dass Wohnungskäufer aus dem Riesterkonto einen Betrag zwischen mindestens 10.000 Euro und maximal 50.000 Euro zinslos entnehmen dürfen. Diese Entnahme soll in monatlich gleichen Raten bis zum Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Abgesehen von der kaum erreichbaren Mindestsumme könnten viele Sparer die beiden Zahlungen auch nicht gleichzeitig wuppen.

Damit werden Sparer im Hinblick auf den Wohnriester benachteiligt, die ihren Riestervertrag vor dem 1.1.2008 abgeschlossen haben. Denn sie müssen erst 10.000 Euro angesammelt haben, bevor sie das Geld zur Förderung des Wohneigentums einsetzen dürfen. Ab dem Jahr 2010 entfällt diese Einschränkung für Altverträge. Eine Kündigung des Altvertrages aus diesem Grund macht vermutlich wenig Sinn, weil in der Regel damit auch Kosten für Kündigung und Vertragsumstellung verbunden sind.

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