Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis
Schon aus der Treuepflicht hat der Arbeitnehmer insbesondere alles zu unterlassen, was die Interessen und die Geschäftslage des Arbeitsgebers beinträchtigen würde. Der Umfang der Treuepflicht hängt von der Stellung des Mitarbeiters im Unternehmen ab. Zu den besonderen Treupflichten zählt auch keinen Wettbewerb zum Arbeitgeber zu betreiben. [Mehr hierzu im Artikel Pflichten im Arbeitsverhältnis.htm].
So ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen. Der Arbeitnehmer darf im Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers weder Geschäfte für andere Personen noch auf eigene Rechnung machen. Rechtsgrundlage ist § 60 HGB, der auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Unter Umständen stellt der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet das Wettbewerbsverbot grundsätzlich. Es kann aber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden, so dass der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf. Eine solche Vereinbarung ist nach § 110 GewO i.V.m. § 74 ff. HGB nur unter strengen Voraussetzungen wirksam, weil damit in das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl nach Art. 12 GG eingegriffen wird.
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