Da das Zeugnis dem beruflichen Fortkommen des
Arbeitnehmers dienen soll, muss das äußere Format entsprechend sein. Der Arbeitnehmer
kann verlangen, dass ihm das Zeugnis auf sauberem Papier erstellt wird - regelmäßig im
Format DIN A 4, es sei denn in der jeweiligen Branche ist ein anderes Format üblich.
Technisch einwandfrei hergestellte Kopien sind aber zulässig, wenn sie original
unterschrieben sind, LAG Bremen, NZA 1989, 848.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist es zulässig, das Zeugnis zum
Zwecke der Verwendung zu falten (BAG-Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 -
Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 24. September 1998 - 5/3 Sa 547/98, anders noch LAG
Hamburg, NZA 1994, 890)
Das Zeugnis darf keine Streichungen, Ausbesserungen, Flecken, Geheimzeichen oder ähnliche
Merkmale haben. Es darf nichts unterstrichen , kursiv gesetzt oder in
"Gänsefüßchen" gesetzt werden, es sei denn, diese Gestaltungsmerkmale haben
nichts mit der Aussage des Zeugnisses zu tun. Die Überschrift "Zeugnis" darf
also sehr wohl fett geschrieben sein. Hervorhebungen durch Ausrufezeichen (!) oder
Fragezeichen(?), insbesondere solche in Klammern, wie hier demonstriert, sind verboten.