Beschränkung der Haftung als Arbeitnehmer
Die Rechtsprechung hat die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem "allgemeinen Schuldrecht" (z.B. § 280 BGB, § 276 BGB) ganz erheblich reduziert. Denn sonst müsste der Arbeitnehmer, wie jeder andere Vertragspartner, für den verursachten Schaden aufkommen. Hintergrund: Der Arbeitnehmer ist auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig und hat daher häufig auch nicht viel Einfluss auf die Organisation und Abwicklung der Arbeit.
Außerdem gilt die Beweislastumkehr nach § 619a BGB. Das Verschulden wird nicht nach § 280 Abs. 1 BGB vermutet, sondern der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung nachweisen. Der Arbeitnehmer genießt auch insoweit ein Haftungsprivileg, dass er nicht nach dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip" des § 249 BGB, sondern bei grober Fahrlässigkeit ggf. nur anteilig und eingeschränkt zur Haftung herangezogen werden kann.
Grundvoraussetzung für eine mögliche Haftung für einen Schaden ist zunächst, dass dem Arbeitnehmer überhaupt eine schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Eine Haftungsbeschränkung nach dem Grundsatz des so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs ist immer zu prüfen, wenn der Schaden (ohne Vorsatz) bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Mitarbeiter nach Anweisungen des Arbeitgebers oder im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb handelt.
Die Haftungsbeschränkung gilt zunächst unabhängig davon, ob es sich um eine besonders gefahrenträchtige (so genannte "gefahrgeneigte") Arbeit handelt oder nicht. Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber beinhaltet auch die Begrenzung des Haftungsrisikos für Arbeitnehmer durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bei gefahrgeneigten Tätigkeiten. Dieses Haftungsprivileg gilt hingegen nicht für freie (externe) Mitarbeiter, die ggf. nur in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Auftraggeber stehen.
Was ein innerbetrieblicher Schadensausgleich?
Dieser Begriff stammt aus dem Arbeitsrecht und soll die Fälle regeln, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitsleistung dem Arbeitgeber (oder einem anderen Arbeitnehmer des gleichen Unternehmens oder einem betriebsfremden Dritten) einen Schaden zufügt. Damit ist der Ausgleich von Schäden und Schadensersatzpflichten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeint.
Abstufung der Haftung für Arbeitnehmer
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Haftungsprivileg basiert auf dem Grad des Verschuldens. In welche Kategorie des Verschuldens der verursachte Schaden fällt, ist - wie immer - abhängig von den gesamten Umständen des Einzelfalls. Einige Fälle sind eindeutig. So liegt eine grobe Fahrlässigkeit zum Beispiel beim Führen eines Fahrzeugs unter starkem Alkoholgenuss vor. Nach der Rechtsprechung sind folgende Grundsätze zu beachten:
Auch bei grober Fahrlässigkeit kann im Einzelfall eine Haftungsbeschränkung greifen. Ein solcher Fall liegt insbesondere bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Arbeitsvergütung und Schadenshöhe vor oder wenn der Arbeitnehmer mit einem besonderen Schadensrisiko belastet ist oder wenn der Arbeitgeber "indirekt" zur Schadenshöhe beiträgt, weil er keine entsprechende Versicherung (z.B. Betriebshaftpflichtversicherung) abgeschlossen hat. Beispiel: Die Betriebs-Kfz sind nicht kaskoversichert. Bei einer groben Fahrlässigkeit würde der Arbeitnehmer nur den Teil der Selbstbeteiligung ersetzen müssen.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden teilen. Die jeweiligen Haftungsanteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden nach Quoten bestimmt. Der Anteil des Arbeitnehmers ("Arbeitnehmerquote") ist abhängig vom Grad des Verschuldens, der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, der Schadenshöhe, der Organisation für die Betriebsabläufe und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen, der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit sowie der Höhe seiner Arbeitsvergütung. So ist bei der Organisation für die Betriebsabläufe auch zu berücksichtigen, ob die Arbeit vom Arbeitgeber ordnungsgemäß überwacht wurde oder ob der Arbeitnehmer erkennbar überfordert war. Aus diesen und weiteren Faktoren wird der Umfang der Arbeitnehmerhaftung bei mittlerer Fahrlässigkeit nach Billigkeit und Zumutbarkeit bestimmt.
Die folgende Tabelle zeigt in einer Übersicht das Haftungsrisiko, die Haftungsbefreiung und den Umfang der Arbeitnehmerhaftung bei einem von ihm verursachten Schaden.
| Art des Verschuldens | Umfang der Haftung |
| leichte Fahrlässigkeit | keine Haftung |
| mittlere Fahrlässigkeit | Haftungsteilung (Anteil nach Maßgabe des Einzelfalls) |
| grobe Fahrlässigkeit | uneingeschränkte Haftung |
| grobe Fahrlässigkeit bei deutlichem Missverhältnis | Haftung bezogen auf ein normales Schadensrisiko |
| Vorsatz | uneingeschränkte Haftung |
So kann und wird ggf. der Freistellungsanspruch nichts wert sein, wenn der Arbeitgeber pleite ist und die Konkursmasse nichts mehr hergibt. Als Schadensverursacher bleibt der Arbeitnehmer als Fahrzeugführer des Leasing-PKW in vollem Umfang in der Haftung gegenüber der Leasinggesellschaft. Dies ist ein Restrisiko, das viele Arbeitnehmer treffen kann, ohne dass ihnen dieses Risiko bewusst ist. Wer als Arbeitnehmer dieses Haftungsrisiko vermeiden will, darf im Beruf nicht mit geleasten oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gütern arbeiten, es sei denn, der Arbeitgeber hat eine ausreichende Versicherung (z.B. Vollkaskoversicherung bei PKW mit geringer Selbstbeteiligung) abgeschlossen.
Haftung bei Schädigung von Arbeitskollegen (Personenschaden)
Bei Personenschäden, insbesondere bei Betriebsunfällen, sind die besonderen Vorschriften der Sozialversicherung zu beachten. Sofern durch die Arbeit bzw. der betrieblichen Tätigkeit ein anderer Arbeitskollege geschädigt wird, ist die Haftung des Schädigers - ebenso wie die Haftung des Arbeitgebers - grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Für Arbeitgeber gilt der § 104 SGB VII und für Arbeitnehmer der § 105 SGB VII. So heißt im Absatz 1 der letzen Vorschrift: "Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich (...) herbeigeführt haben."
Hinweis: Dies gilt nur für Personenschaden, weil hier die Unfallversicherung für den Schaden (einschließlich Schmerzensgeld) aufkommt. Bei Sachschäden gilt das Sozialversicherungsrecht nicht. Dem geschädigten Kollegen ist der Sachschaden zu ersetzen. Der Arbeitnehmer ("Schädiger") hat aber ggf. einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.
Mankohaftung (Fehlgeldentschädigung)
Unter einer Mankoabrede versteht man die (gesetzlich nicht geregelte) Vereinbarung, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer für einen Fehlbestand in der Kasse oder bei den Waren einzustehen hat. Es handelt sich daher um einen Sonderfall der Arbeitnehmerhaftung, wenn dem Arbeitgeber ein Schaden entsteht, weil der einem Arbeitnehmer anvertraute Warenbestand oder Kassenbestand eine Fehlmenge bzw. einen Fehlbetrag aufweist.
Ohne Bestehen einer Mankovereinbarung haftet ein Arbeitnehmer nur, wenn eine schuldhafte Verletzung des Arbeitsvertrags oder eine unerlaubte Handlung vorliegt. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen (Fehlbestand, Kausalität usw.) und damit auch das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen (vgl. auch § 619a BGB).
Die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (innerbetrieblicher Schadensausgleich) gelten entsprechend. Eine verschuldensunabhängige Mankohaftung des Arbeitnehmers muss ausdrücklich vereinbart werden. Bei Abschluss einer Vereinbarung zur Mankohaftung muss diese Bestimmung eine angemessene Gegenleistung (Mankogeld bzw. Fehlgeldentschädigung als erhöhtes Arbeitsentgelt) beinhalten. Ohne eine derartige Gegenleistung kann die Vereinbarung als sittenwidrig angesehen werden. Die Mankohaftung darf grundsätzlich nur zum Verlust des zusätzlich gezahlten Mankogeldes führen. Eine darüber hinausgehende Schadensersatzpflicht besteht nicht
Eine pauschale Entschädigung bis zur Höhe von 16 Euro pro Monat kann der Arbeitgeber als Kassenfehlgeldentschädigung seinem Arbeitnehmer, der im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt ist, steuerfrei und sozialversicherungsfrei zuwenden. Auf der Website von Steckert & Kinder ist in einer zusammenfassenden Darstellung von mehreren Gestaltungstipps für die Lohnsteuer am Ende der PDF-Datei auch ein Muster für Zahlung einer Fehlgeldentschädigung enthalten. Wird der Arbeitnehmer durch die Zahlung von einer ihn treffenden Ersatzpflicht freigestellt, so kann aber auch steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen (vgl. FG Münster vom 25.02.2000 - 11 K 5202/98).
| Verwandt: Haftung des Arbeitgebers |
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