Urlaubsanspruch bei langer Krankheit

Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (Bundesurlaubsgesetz kurz BUrlG). Ausnahme: Nur wenn der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen kann, darf der Urlaub in das nächste Jahr übernommen werden. Die Übertragung ist zeitlich bis zum 31. März befristet. Ist der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen, verfallen noch offene Resttage. Fraglich ist jedoch, was mit dem Urlaubsanspruch passiert bei langer Krankheit des Arbeitnehmers.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG darf der Urlaub grundsätzlich nicht ausbezahlt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung der nicht genommen Tage kommt hingegen in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann. Nur in diesem Fall ist es möglich, sich Urlaub auszahlen zu lassen. Eine davon abweichende Regelung im Arbeitsvertrag ist nicht wirksam. Eine trotzdem vorgenomme Auszahlung des Urlaubs führt daher nicht zum Verfall des Urlaubsanspruchs.

LAG Düsseldorf und EU-Richtlinie
Ein Käger wollte nicht einsehen, dass der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit entfällt und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung des BAG als nicht konform mit der EU-Richtlinie angesehen. Mit seinem Urteil entsprach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klage weitgehend und hat die Revision zugelassen.

Das LAG Düsseldorf hat den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hergeleitet und, weil der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außerdem aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie (Miteilung des LAG Düsseldorf).

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 diese Rechtsauffassung bestätigt und die Übertragbarkeit auf den gesetzlichen Mindesturlaub von jährlich 24 Werktagen begrenzt, soweit Tarifverträge nichts anderes vorsehen.

Grenzen der Übertragung von Urlaub
Der Europäische Gerichtshof zieht aber selber Grenzen, so dass Arbeitnehmer, die über Jahre hinweg krank sind, in dieser Zeit nicht unbegrenzt Urlaub ansammeln können. Dauerhaft kranke Arbeitnehmer können mithin ihren nicht genommenen Urlaub nicht über mehrere Jahre "ansammeln". Zumindest dürfen Gesetze und Tarifverträge den Übertragungszeitraum begrenzen.

Das EuGH-Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 ist ergangen zur Frage: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer in der nationalen Regelung angeordneten Frist. Der im Urteilsfall vorgesehene Übertragungszeitraum von 15 Monaten ist nicht zu beanstanden.

Die Richter am EuGH verweisen auf den Zweck des Urlaubs, Dieser soll dazu dienen um sich von seiner Arbeit zu erholen. Ein Erholungszweck entfällt jedoch bei einer lang andauernden Krankheit. Aus diesem Grund ist ein über mehrere Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht berechtigt, die im Zeitraum seiner Krankheit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln.

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