Lastschrift: Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag

Für viele Verbraucher ist Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag das Gleiche. Sie kennen zwar den Begriff "Lastschrift" und das "Lastschriftverfahren". Doch die wichtigen Unterschiede zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag sind ihnen nicht geläufig. So kann der Verbraucher bei einer Einzugsermächtigung innerhalb der gültigen Widerspruchsfrist (siehe unten) der Lastschrift widersprechen. Das Geld wird dann anstandslos zurückgebucht. Die Widerspruchfrist bei Lastschriften durch Einzugsermächtigung beträgt bei autorisierten Lastschriften 6 bzw. 8 Wochen und bei nicht autorisierten Lastschriften 13 Monate. Innerhalb dieser Zeit ist ein Widerspruch ohne Angabe eines Grundes jederzeit möglich.

Beim Abbuchungsauftrag gilt dieses Recht nicht. Denn der Abbuchungsauftrag wird nicht dem Zahlungsempfänger, sondern der ausführenden Bank erteilt. Zu den seit November 2009 gültigen Geschäftsbedingungen wird auf den Artikel Geschäftsbedingungen bei Lastschriftszahlung verwiesen. Seit diesem Zeitpunkt ist auch zwischen dem bisherigen nationalen Lastschriftverfahren und dem neuen europäischen Lastschriftverfahren zu unterscheiden. So beträgt die Widerrufsfrist im europäischen Lastschriftverfahren grundsätzlich 8 Wochen ab Buchungstag. Der Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses spielt hier keine Rolle. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im BGB unter dem Untertitel "Zahlungsdienste" in diversen Paragrafen geregelt.

Einzugsermächtigung
Die Einzugsermächtigung ist das für Privatkunden übliche Lastschriftverfahren. Die Einzugsermächtigung wird dem Zahlungsempfänger erteilt. Ist der Verbraucher (Kunde) mit der Abbuchung nicht einverstanden, kann er die Lastschrift innerhalb von sechs Wochen widerrufen. Der eingezogene Betrag wird dann auf sein Konto zurück gebucht. Auch bei Buchungsfehlern oder mangelnder Deckung auf dem Kundenkonto kann es zu einer Rückbuchung (Rücklastschrift) der bereits auf einem Konto gutgeschriebenen Summe kommen. Das einziehende Unternehmen hat mithin bei einer Einzugsermächtigung keine absolute Zahlungsgarantie.

Widerspruchsfrist und Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften im nationalen Lastschriftverfahren
Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die der Bankkunde dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Bankkunde nach den AGB unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Homebanking), auf diesem Wege innerhalb der Widerspruchsfrist erheben. Die Genehmigung durch den Bankkunden gilt spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen NACH Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen abgesandt worden ist. Auf die Genehmigungswirkung muss die Bank nach ihren AGB bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen (siehe weiter unten die Hinweise aus der Rechtsprechung). Auch nach Ablauf dieser Frist kann eine Berichtung von Fehlbuchungen erfolgen, wobei die Beweislast hierfür beim Bankkunden liegt.

Abhängig vom Rechnungsabschluss kann sich daher eine Widerspruchsfrist zwischen 6 Wochen UND einem Tag bis zu maximal 13 Monaten ergeben.
Beispiel:
1.) Vierteljährlicher Rechnungsabschluss
  a) Belastung 02.04.2011     letzter Widerspruch:   12.08.2011
  a) Belastung 29.06.2011     letzter Widerspruch:   12.08.2011
2.) Monatlicher Rechnungsabschluss
  a) Belastung 02.04.2011     letzter Widerspruch:   12.06.2011
  a) Belastung 29.04.2011     letzter Widerspruch:   12.06.2011

Widerspruchsfrist und Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften im europäischen Lastschriftverfahren
Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt bei der "europäischen" Lastschrift acht Wochen nach Kontobelastung. Innerhalb dieser Frist hat der Kunde das Recht, einer Falschbuchung zu widersprechen und Rückbuchung zu verlangen. Nach dem "nationalen" Lastschriftverfahren gilt eine Frist von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss, der entweder am Ende eines Monats oder eines Quartals liegt. Der Artikel Bankeinzug und Europäisches Lastschriftverfahren erklärt die wichtigsten Aspekte des neuen europaweiten Bankeinzugs.

Abbuchungsauftrag
Der Abbuchungsauftrag wird der Zahlstelle (Bank) und nicht dem Zahlungsempfänger erteilt. Beim Abbuchungsverfahren kann der Zahlungspflichtige der Abbuchung daher ggf. nicht widersprechen. Voraussetzung: Der einziehenden Bank (Sparkasse) liegt eine eindeutige Zustimmung des Kunden zum Einzug der Lastschrift als Abbuchungsauftrag vor.

Wenn man einen Abbuchungsauftrag erteilt hat, kann dieser widerrufen werden. Hierzu ist der Widerruf an die eigene Bank zu senden, die den Abbuchungsauftrag aufbewahrt. Bei eingehenden Abbuchungen im Abbuchungsauftragsverfahren wird von der Bank geprüft, ob ein entsprechender Abbuchungsauftrag vorliegt. Da dies zusätzlichen (manuellen) Aufwand erfordert, ist dieses Verfahren bei Banken auch nicht sonderlich beliebt. Abbuchungsaufträge werden vornehmlich im gewerblichen Bereich und im gewerblichen Handel eingerichtet. Sie bieten dem Lieferanten (Zahlungsempfänger) eine rasche Zahlungssicherheit.

Oft merkt der Verbraucher den Unterschied zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag nicht. Im Formular zum Lastschrifteinzug steht nicht unbedingt das Wort "Abbuchungsauftrag". Das wichtigste Erkennungsmerkmal ist der Adressat: Der Abbuchungsauftrag ist direkt an Ihre Bank adressiert, während die Einzugsermächtigung an das Unternehmen oder den Verein geschickt wird. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Einzugsermächtigung schriftlich erteilt wird. So können Sie zum Beispiel bei einigen Anbietern auch Reisen telefonisch buchen und der Betrag wird von Ihrem Konto abgebucht. Jedes Unternehmen kann nach den alten nationalen Regeln zur Lastschrift mit seiner Bank vereinbaren, dass Geld vom Bankkonte des Kunden eingezogen wird. Die Bank prüft nicht, ob der Kontoinhaber dies genehmigt hat. Nicht nur aus diesem Grund sind Bankauszüge stets zu kontrollieren.

Lastschriftverfahren
Das Lastschriftverfahren bietet für Kunden und Unternehmen gleichermaßen viele Vorteile. Als Nachteile sind zu nennen: Der Zeitpunkt der Bezahlung kann im Gegensatz zur Überweisung nicht frei bestimmt werden. Zum Zeitpunkt der Lastschrift sollte das Bankkonto daher die erforderliche Deckung aufweisen. Trotz der Möglichkeit des Widerrrufs sind falsche Lastschriften jederzeit möglich. Die Vorteile beim Lastschriftverfahren sind hingegen sehr umfangreich.
Vorteile beim Zahlungsempfänger:

Vorteile beim zahlenden Kunden:


Widerspruchsfrist nach dem Zahlungsdiensterecht
Wie dargelegt ist zu unterscheiden zwischen Lastschriften im nationalen Einzugsermächtigungsverfahren und im europäischen Lastschriftverfahren SEPA sowie im Abbuchungsauftragsverfahren. Die Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen regeln daher im "Lastschriftverkehr" die folgenden Verfahren:

Im nationalen Einzugsermächtigungsverfahren gilt eine Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses. Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge muss die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.

Bei einer nicht vorhandenen Einzugsermächtigung und damit einer unautorisierten Lastschrift kann innerhalb einer Frist von bis zu 13 Monaten eine Korrektur erfolgen. Nach Ablauf der Frist von 13 Monaten bestehen nach einer Belastung auf dem Konto grundsätzlich keine Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche mehr (Ausschlussfrist). Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt im europäischen Lastschriftverfahren SEPA acht Wochen nach Kontobelastung. Bei rechtzeitig erfolgtem Widerspruch gilt die entsprechende Lastschrift als nicht autorisiert. Nach § 675u BGB hat die Bank bzw. die Sparkasse die nicht autorisierte Belastungen zu stornieren und somit dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten.

Nach dem so genannten Zahlungsdiensterecht kann auch der Zahlungspflichtige beim Abbuchungsauftragsverfahren einen Widerspruch einlegen. Der § 675x BGB mit dem Titel "Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang" gewährt ihm diese Widerspruchsmöglichkeit mit einer Widerspruchsfrist von acht Wochen (vgl. Absatz 4 dieser Rechtsvorschrift). Das Widerspruchsrecht erstreckt sich auch auf dem Zahlungsempfänger eingeräumte "Blankovollmachten", denn bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag nicht angegeben (§ 675x Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Das Abbuchungsauftragsverfahren wird in der Regel nur zwischen Geschäftsleuten praktiziert. So sieht § 675x Abs. 3 BGB ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass zwischen Schuldner (Zahler) und seiner Bank ein Ausschluss des Erstattungsrechts vereinbart werden kann. Der Abbuchungsauftrag ist bei vereinbartem Ausschluss des Erstattungsrechts insolvenzfest. Auszug aus BGB: "Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und und er über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin (...) unterrichtet wurde".


Zwang zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Nicht zuletzt wegen der sehr verbreiteten Teilnahme am Lastschriftverfahren können Unternehmen oder zum Beispiel auch Vereine, ihre Kunden und Mitglieder zum Lastschrifteinzug zwingen (BGH vom 23.Januar 2003 - Az. III ZR 54/02).

So heißt es in der Urteilsbegründung:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.

Dabei sind aber gewisse "Spielregeln" einzuhalten. So ist nach der Rechtsprechung eine Lastschriftklausel in den Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen im allgemeinen nur zulässig, wenn der Verbraucher Belastungen seines Kontos widerrufen kann. Zulässig ist - wie im obigen Urteil dargelegt - daher, den Kunden zur Teilnahme am Lastschriftverfahren mittels einer Einzugsermächtigung zu verpflichten. Denn nur hier kann die Lastschrift widerrufen werden. Eine Lastschriftklausel für das Abbuchungsverfahren sehen die Richter hingegen nicht als zulässig an, weil der Verbraucher hier Abbuchungen nicht mehr rückgängig machen kann.

Begründung: Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich zulässig ist. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile, mit sich bringt und spürbar kostengünstiger ist. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und sich passiv verhalten kann. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.

Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner des Kontoinhabers - Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann.

Dabei war für den Senat maßgebend, dass das dem Kunden im Zusammenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort "Bankeinzug" verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des in der Praxis weit verbreiteten und bekannteren Lastschriftverfahrens hindeuten.


Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschrift ohne Einhaltung einer bestimmten Frist
Im Urteil des BGH vom 06.06.2000, Az. XI ZR 258/99 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer betrügerischen Abbuchung Bankkunden auch noch nach 6 Wochen widerrufen dürfen. Es besteht allerdings für die Bankkunden die Pflicht, ihrer Kontoauszüge regelmäßigen Prüfung zu unterziehen. Andernfalls kann die Bank ihrem Bankkunden ein Mitverschulden anlasten.

Zum Urteil: Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig. Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluss gesehen werden. Mehr hierzu in der Pressemiteilung des BGH.


Widerruf ist unverzüglich nach Kenntnis des Bankeinzugs vorzunehmen
Im zugrunde liegenden Urteilsfall des Urteil des LG München vom 13.11.2003 (4 O 15810/03) hatte ein Bankkunde eine Einzugsermächtigung erteilt, den Lastschrifteinzug aber zu spät widerrufen. Der Widerrruf erfolgte am am 01.06.2003 innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsabschluss. Kenntnis von der Buchung hatte der Bankkunde durch den Kontoauszug, der am 25.04.2003 zugestellt wurde. Die einziehende Bank verweigerte nach Ansicht der Müncher Richter zu Recht die Zahlung, weil die Empfängerbank die Lastschrift nach Ablauf von 6 Wochen nach der Buchung nicht zurückzahlte.

Begründung der Richter: Der Widerspruch gegen die Belastungsbuchung wurde zwar rechtzeitig aber nicht unverzüglich erhoben. Die eigene Bank des Kunden konnte den Bankeinzug im Inter-Banken-Verhältnis nicht mehr zurückholen. Der Kontoinhaber hat sich nach Ansicht der Richter schadensersatzpflichtig gemacht, weil er nicht unverzüglich nach Kenntnis des Rechnungsabschlusses Widerspruch eingereicht hat. In diesem Falle wäre die Abbuchung rückgängig zu machen gewesen. Der Bankkunde ist mithin verpflichtet, seine Kontoauszüge unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich zu erheben (Sorgfaltspflicht des Bankkunden). Die Richter führten noch aus, dass sich der Kläger an den Empfänger des Geldes wenden könnte, der den Betrag eingezogen hat.

Fazit: Wenn ein Unternehmen für einen privaten Kunden einen Abbuchungsauftrag für die Lastschrift vom Konto vorsieht, ist es entweder ein unseriöses Unternehmen oder es weiß nicht, was es macht. In beiden Fällen ist hohe Vorsicht angebracht. Spezielle Sonderfälle seien hier vernachlässigt. Das Abbuchungsverfahren wird vorrangig im geschäftlichen Zahlungsverkehr eingesetzt. So verlangen Lieferanten von Geschäftskunden teilweise diese Art der Bezahlung, auch um den Anforderungen der Kreditversicherung zu entsprechen. Der Abbuchungsauftrag ist vor allem für den Geschäftsverkehr unter Gewerbetreibenden zweckdienllich.

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