Lastschrift: Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag
Für viele Verbraucher ist Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag das Gleiche. Sie kennen zwar den Begriff "Lastschrift" und das "Lastschriftverfahren". Doch die wichtigen Unterschiede zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag sind ihnen nicht geläufig. So kann der Verbraucher bei einer Einzugsermächtigung innerhalb der gültigen Widerspruchsfrist (siehe unten) der Lastschrift widersprechen. Das Geld wird dann anstandslos zurückgebucht.
Beim Abbuchungsauftrag gilt dieses Recht nicht. Denn der Abbuchungsauftrag wird nicht dem Zahlungsempfänger, sondern der ausführenden Bank erteilt. Zu den ab November 2009 gültigen Geschäftsbedingungen wird auf den Artikel Geschäftsbedingungen bei Lastschriftszahlung verwiesen. Ab diesem Zeitpunkt ist auch zwischen dem bisherigen nationalen Lastschriftverfahren und dem neuen europäischen Lastschriftverfahren zu unterscheiden. So beträgt die Widerrufsfrist im europäischen Lastschriftverfahren grundsätzlich 8 Wochen ab Buchungstag. Der Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses spielt hier keine Rolle.
Einzugsermächtigung
Die Einzugsermächtigung ist das für Privatkunden übliche Lastschriftverfahren. Die Einzugsermächtigung wird dem Zahlungsempfänger erteilt. Ist der Verbraucher (Kunde) mit der Abbuchung nicht einverstanden, kann er die Lastschrift innerhalb von sechs Wochen widerrufen. Der eingezogene Betrag wird dann auf sein Konto zurück gebucht. Auch bei Buchungsfehlern oder mangelnder Deckung auf dem Kundenkonto kann es zu einer Rückbuchung (Rücklastschrift) der bereits auf einem Konto gutgeschriebenen Summe kommen. Das einziehende Unternehmen hat mithin bei einer Einzugsermächtigung keine absolute Zahlungsgarantie.
Widerspruchsfrist und Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften im nationalen Lastschriftverfahren
Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die der Bankkunde dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Bankkunde nach den AGB unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Homebanking), auf diesem Wege innerhalb der Widerspruchsfrist erheben. Die Genehmigung durch den Bankkunden gilt spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen NACH Zugang des
Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen abgesandt worden ist. Auf die Genehmigungswirkung muss die Bank nach ihren AGB bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen (siehe weiter unten die Hinweise aus der Rechtsprechung).
Abhängig vom Rechnungsabschluss kann sich daher eine Widerspruchsfrist zwischen 6 Wochen UND einem Tag bis zu maximal 3 Monaten UND 6 Wochen ergeben.
Beispiel:
1.) Vierteljährlicher Rechnungsabschluss
a) Belastung 02.04.2009 letzter Widerspruch: 12.08.2009
a) Belastung 29.06.2009 letzter Widerspruch: 12.08.2009
2.) Monatlicher Rechnungsabschluss
a) Belastung 02.04.2009 letzter Widerspruch: 12.06.2009
a) Belastung 29.04.2009 letzter Widerspruch: 12.06.2009
Widerspruchsfrist und Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften im europäischen Lastschriftverfahren
Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt bei der "europäischen" Lastschrift acht Wochen nach Kontobelastung. Innerhalb dieser Frist hat der Kunde das Recht, einer Falschbuchung zu widersprechen und Rückbuchung zu verlangen. Nach dem "nationalen" Lastschriftverfahren gilt eine Frist von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss, der entweder am Ende eines Monats oder eines Quartals liegt. Der Artikel Bankeinzug und Europäisches Lastschriftverfahren erklärt die wichtigsten Aspekte des neuen europaweiten Bankeinzugs.
Abbuchungsauftrag
Der Abbuchungsauftrag wird der Zahlstelle (Bank) und nicht dem Zahlungsempfänger erteilt. Beim Abbuchungsverfahren kann der Zahlungspflichtige der Abbuchung daher nicht widersprechen. Voraussetzung: Der einziehenden Bank (Sparkasse) liegt eine eindeutige Zustimmung des Kunden zum Einzug der Lastschrift als Abbuchungsauftrag vor.
Wenn man einen Abbuchungsauftrag erteilt hat, kann dieser widerrufen werden. Hierzu ist der Widerruf an die eigene Bank zu senden, die den Abbuchungsauftrag aufbewahrt. Bei eingehenden Abbuchungen im Abbuchungsauftragsverfahren wird von der Bank geprüft, ob ein entsprechender Abbuchungsauftrag vorliegt. Da dies zusätzlichen (manuellen) Aufwand erfordert, ist dieses Verfahren bei Banken auch nicht sonderlich beliebt.
Abbuchungsaufträge werden vornehmlich im gewerblichen Bereich und im gewerblcihen Handel eingerichtet. Sie bieten dem Lieferanten (Zahlungsempfänger) eine rasche Zahlungssicherheit.
Oft merkt der Verbraucher den Unterschied zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag nicht. Im Formular zum Lastschrifteinzug steht nicht unbedingt das Wort "Abbuchungsauftrag". Das wichtigste Erkennungsmerkmal ist der Adressat: Der Abbuchungsauftrag ist direkt an Ihre Bank adressiert, während die Einzugsermächtigung an das Unternehmen oder den Verein geschickt wird. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Einzugsermächtigung schriftlich erteilt wird. So können Sie zum Beispiel bei einigen Anbietern auch Reisen telefonisch buchen und der Betrag wird von Ihrem Konto abgebucht. Jedes Unternehmen kann nach den alten nationalen Regeln zur Lastschrift mit seiner Bank vereinbaren, dass Geld vom Bankkonte des Kunden eingezogen wird. Die Bank prüft nicht, ob der Kontoinhaber dies genehmigt hat. Nicht nur aus diesem Grund sind Bankauszüge stets zu kontrollieren.
Lastschriftverfahren
Das Lastschriftverfahren bietet für Kunden und Unternehmen gleichermaßen viele Vorteile. Als Nachteile sind zu nennen: Der Zeitpunkt der Bezahlung kann im Gegensatz zur Überweisung nicht frei bestimmt werden. Zum Zeitpunkt der Lastschrift sollte das Bankkonto daher die erforderliche Deckung aufweisen. Trotz der Möglichkeit des Widerrrufs sind falsche Lastschriften jederzeit möglich. Die Vorteile beim Lastschriftverfahren sind hingegen sehr umfangreich.
Vorteile beim Zahlungsempfänger:
- effiziente Abwicklung von Massenzahlungsverkehr
- schnellerer und sicherer Zahlungseingang
- vereinfachtes Mahnwesen
- fundierte und verlässliche Liquiditätsdisposition
Vorteile beim zahlenden Kunden:
- keine Festlegung auf einen bestimmten Betrag wie beim Dauerauftrag
- Rückbuchungsrecht innerhalb von 6 Wochen bei Einzugsermächtigung
- Schutz vor Fristversäumnissen; keine Terminüberwachung erforderlich
- keine Mahngebühren wegen zu später Zahlung
- Kontrolle, weil Belastung als Buchungszeile auf Kontoauszug erscheint
Zwang zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Nicht zuletzt wegen der sehr verbreiteten Teilnahme am Lastschriftverfahren können Unternehmen oder zum Beispiel auch Vereine, ihre Kunden und Mitglieder zum Lastschrifteinzug zwingen (BGH vom 23.Januar 2003 - Az. III ZR 54/02).
So heißt es in der Urteilsbegründung:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für
einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge
am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen
müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen,
wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß
dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des
Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt,
die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende
Deckung seines Girokontos zu sorgen.
Dabei sind aber gewisse "Spielregeln" einzuhalten.
So ist nach der Rechtsprechung eine Lastschriftklausel in den Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen im allgemeinen nur zulässig, wenn der Verbraucher Belastungen seines Kontos widerrufen kann. Zulässig ist - wie im obigen Urteil dargelegt - daher, den Kunden zur Teilnahme am Lastschriftverfahren mittels einer Einzugsermächtigung zu verpflichten. Denn nur hier kann die Lastschrift widerrufen werden. Eine Lastschriftklausel für das Abbuchungsverfahren sehen die Richter hingegen nicht als zulässig an, weil der Verbraucher hier Abbuchungen nicht mehr rückgängig machen kann.
Begründung:
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich zulässig ist. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile, mit sich bringt und spürbar kostengünstiger ist. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und sich passiv verhalten kann. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.
Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner des Kontoinhabers - Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann.
Dabei war für den Senat maßgebend, dass das dem Kunden im Zusammenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort "Bankeinzug" verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des in der Praxis weit verbreiteten und bekannteren Lastschriftverfahrens hindeuten.
Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschrift ohne Einhaltung einer bestimmten Frist
Im Urteil des BGH vom 06.06.2000, Az. XI ZR 258/99 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer betrügerischen Abbuchung Bankkunden auch noch nach 6 Wochen widerrufen dürfen. Es besteht allerdings für die Bankkunden die Pflicht, ihrer Kontoauszüge regelmäßigen Prüfung zu unterziehen. Andernfalls kann die Bank ihrem Bankkunden ein Mitverschulden anlasten.
Zum Urteil: Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.
Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen
seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet
und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.
Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen
für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen
auf einen Rechnungsabschluss gesehen werden. Mehr hierzu in der Pressemiteilung des BGH.
Widerruf ist unverzüglich nach Kenntnis des Bankeinzugs vorzunehmen
Im zugrunde liegenden Urteilsfall des Urteil des LG München vom 13.11.2003 (4 O 15810/03) hatte ein Bankkunde eine Einzugsermächtigung erteilt, den Lastschrifteinzug aber zu spät widerrufen. Der Widerrruf erfolgte am am 01.06.2003 innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsabschluss. Kenntnis von der Buchung hatte der Bankkunde durch den Kontoauszug, der am 25.04.2003 zugestellt wurde. Die einziehende Bank verweigerte nach Ansicht der Müncher Richter zu Recht die Zahlung, weil die Empfängerbank die Lastschrift nach Ablauf von 6 Wochen nach der Buchung nicht zurückzahlte.
Begründung der Richter: Der Widerspruch gegen die Belastungsbuchung wurde zwar rechtzeitig aber nicht unverzüglich erhoben. Die eigene Bank des Kunden konnte den Bankeinzug im Inter-Banken-Verhältnis nicht mehr zurückholen. Der Kontoinhaber hat sich nach Ansicht der Richter schadensersatzpflichtig gemacht, weil er nicht unverzüglich nach Kenntnis des Rechnungsabschlusses Widerspruch eingereicht hat. In diesem Falle wäre die Abbuchung rückgängig zu machen gewesen. Der Bankkunde ist mithin verpflichtet, seine Kontoauszüge unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich zu erheben (Sorgfaltspflicht des Bankkunden). Die Richter führten noch aus, dass sich der Kläger an den Empfänger des Geldes wenden könnte, der den Betrag eingezogen hat.
Fazit: Wenn ein Unternehmen für einen privaten Kunden einen Abbuchungsauftrag für die Lastschrift vom Konto vorsieht, ist es entweder ein unseriöses Unternehmen oder es weiß nicht, was es macht. In beiden Fällen ist hohe Vorsicht angebracht. Spezielle Sonderfälle seien hier vernachlässigt. Das Abbuchungsverfahren wird vorrangig im geschäftlichen Zahlungsverkehr eingesetzt. So verlangen Lieferanten von Geschäftskunden teilweise diese Art der Bezahlung, auch um den Anforderungen der Kreditversicherung zu entsprechen. Der Abbuchungsauftrag ist vor allem für den Geschäftsverkehr unter Gewerbetreibenden zweckdienllich.
Finanztip.de
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