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Thesaurierende und Ausschüttende Fonds
Unabhängig von der Anlagepolitik lassen sich die Investmentfonds in zwei Typen unterscheiden: Fonds, die ihre Erträge aus den Anlagen des Sondervermögens nach Abzug der Managementgebühren und sonstiger Kosten an den Anteilsinhaber der Fondsanteile ausschütten und Fonds, die diese Erträge dem Sondervermögen laufend zuführen (thesaurieren). Durch die Nichtausschüttung der Erträge wird der Inventarwert des Sondervermögens gesteigert.
Ausschüttungsgleiche Erträge
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen normalen Erträgen (insbesondere Zinsen und Dividenden) und ausschüttungsgleichen Erträgen. Ein thesaurierender Fonds schüttet die erzielten Erträge nicht an den Anleger aus, sondern investiert die Erträge sofort wieder. Derartige Fonds werden daher thesaurierende Fonds oder auch akkumulierende Fonds genannt. Die vom Fonds im Geschäftsjahr erzielten und nicht ausgeschütteten Erträge unterliegen nach einer Fiktion des Steuerrechts als Ausschüttungsgleiche Erträge ebenfalls am Ende des Geschäftsjahres der Abgeltungsteuer. Für die Wiederanlage stehen mithin nur die Nettobeträge nach Steuerabzug zur Verfügung.
Anteile, die der Anleger ab 2009 direkt kauft, fallen nicht unter den Bestandsschutz der Abgeltungsteuer. Bei einem thesaurierenden Fonds erwirbt der Anleger auf der Fondsebene keine neuen Anteile, sondern die bestehenden Altanteile steigen im Wert (Inventarwert). Die Wiederanlage erfolgt unmittelbar auf der Fondsebene.
Ausländischer thesaurierender Fonds
Ein ausländischer thesaurierender Fonds kann zum Einbehalt der Quellensteuer nicht verpflichtet werden. Folglich steht auf der Fondsebene der gesamte erzielte Ertrag für die Wiederanlage zur Verfügung. In diesen Fällen ist der Anleger verpflichtet, derartige Kapitalerträge in seiner Steuererklärung aufzulisten. Die Besteuerung erfolgt im Veranlagungsverfahren mit dem Steuersatz von 25 Prozent (plus Soli und ggf. Kirchensteuer). Weil keine Ausschüttung aus den Investmentanteilen erfolgt, ist die Steuerzahlung aus anderen Geldquellen im Portemonnaie des Anlegers zu finanzieren.
Diese Verpflichtung trifft den Anleger auch, wenn der Anleger gar keinen Liquiditätszufluss hat, weil die Erträge sofort wieder vom Fonds angelegt werden. Ein Problem kann bei thesaurierenden ausländischen Fonds auftreten, wenn die Fondsanteile verkauft werden. In diesem Fall wird die Differenz zwischen den direkt investierten Fondsanteilen und dem Verkaufserlös mit Abgeltungsteuer belegt und diese direkt von der Bank einbehalten. In dieser Differenz befinden sich jedoch auch bereits besteuerte Erträge, wenn der Anleger diese vorher ordnungsgemäß in der Steuererklärung angegeben hat. Die Korrektur mit dem Ziel der Erstattung von zu viel bezahlter Abgeltungsteuer muss nun wiederum über die Einkommensteuererklärung erfolgen. Viele Anleger sind hier überfordert. Sie sollten die Unterlagen über die thesaurierten Erträge aufbewahren um später beim Verkauf Nachweis führen zu können. Sonst wird kaum noch eine Steuererstattung möglich sein.
Noch einmal in einfachen Worten: Beim Verkauf der Anteile an einem ausländischen thesaurierenden Fonds ist die inländische Depotbank zum Einbehalt von 25 Prozent Quellensteuer auf die in der Besitzzeit erzielten ausschüttungsgleichen Erträge verpflichtet. Der Anleger hat jedoch im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung diese Beträge bereits versteuert. Mithin muss sich der Anleger in der Einkommensteuererklärung für das Jahr des Verkaufs der Anteile die einbehaltene Quellensteuer zurückholen. Den Nachweis hat der Anleger zu erbringen.
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren
Vom Fonds erzielte Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren sowie Erträge aus Termingeschäften gehören hingegen nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen. Diese unterliegen damit erst dann der Abgeltungsteuer, wenn sie vom akkumulierenden Fonds ausgeschüttet werden. Ein Unterschied ist nur dann zu einem normalen (ausschüttenden) Fonds gegeben, wenn die "ausschüttenden" Fonds diese Veräußerungsgewinne auch ausschütten. In der Regel werden aber auch von den normalen Fonds nur die ordentlichen Erträge ausgeschüttet.
Fazit: Ein thesaurierender Fonds hat für den langfristig orientierten Anleger den Vorteil, dass auch die wieder angelegten Erträge dem Bestandsschutz der Altanteile unterliegen. Bei einem ausländischen Fonds ist dieser Effekt noch etwas größer als bei einem inländischen Fonds, weil beim Inlandsfonds 25 Prozent der ordentlichen Erträge sofort an Abgeltungsteuer anfallen und somit nicht zur Wiederanlage auf Fondsebene zur Verfügung stehen. Ein ausländischer thesaurierender Fonds erfordert allerdings ein hohes Maß an Steuerbürokratie. So sind jedes Jahr die Einkünfte aus dem ausländischen Fonds zu erklären und im Jahr des Verkaufs ist noch besondere Umsicht bei der Abgabe der Steueererklärung geboten.
Viele Anleger wissen überhaupt nicht, dass sie ausländische Investmentfonds im Portfolio halten. Eine derartige Prüfung ist daher bei Erstellung der Steuererklärung anzuraten. Auslandsfonds sind daran zu erkennen, dass die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) nicht mit dem Kürzel DE für Deutschland beginnt.
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