Checkliste: Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Grundsätzlich haben Personen einen Anspruch auf Kindergeld, die in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. Eine einfache Meldeadresse reicht nicht aus. Man muss sich in Deutschland entsprechend aufhalten. Ausnahmen gelten für Entwicklungshelfer und Mitarbeiter im Auswärtigen Dienst.
In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte Aufenthaltserlaubnisse können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen.
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder),
- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
- Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Antragsteller mit ihnen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.
Grundsätzlich wird Kindergeld nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Die Zahlung des Kindergeldes wird dann eingestellt und ist neu zu beantragen. Es gibt verschiedene Anspruchsgrundlagen, die bei entsprechendem Nachweis eine Weiterzahlung des Kindergeldes bewirken. Kindergeld wird beantragt und ausgezahlt von der zuständigen Familienkasse. Die gehört in der Regel zur Zweigstelle der Arbeitsagentur, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.