Die rechtliche Grundlage bildet der BGH-Beschluss vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00 bzw. die Verordnung des Rates der Europäischen Union Nr. 1346/2000. Der BGH-Beschluss ist ergangen zur Frage der Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte. Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach dem Beschluss nach den tatsächlichen Verhältnissen. Ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten.
Dies bedeutet auch, dass wenn ein EU-Staatsangehöriger ("deutsche natürliche Person") seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, das den Regelungen der EU-InsO entspricht, so ist eine in diesem EU-Land erteilte Restschuldbefreiung auch im anderen EU-Land ("hier Deutschland) anzuerkennen. Die im Ausland (z.B. Frankreich) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen dabei nicht den Fristen der deutschen Insolvenzordnung entsprechen.
Keine Vortäuschung einer Wohnsitzverlegung
In Frankreich ist eine Restschuldbefreiung ggf. schon nach einigen Monaten bei einem Insolvenzverfahren möglich, weil das französische Insolvenzrecht bereits nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung vorsieht. Das Abwarten einer Wohlverhaltensperiode würde so entfallen.
Um ein Insolvenzverfahren in Frankreich zu erreichen, sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen und es besteht ggf. die Gefahr, dass bei wissentlich falschen Erklärungen keine Restschuldbefreiung in Frankreich und danach auch nicht in Deutschland erlangt werden kann. So ist die Restschuldbefreiung in Deutschland zu versagen, wenn in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder ... versagt worden ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Eine Versagung der Restschuldbefreiung in Frankreich oder einem anderen EU-Land wird in der Regel als Versagungsgrund in der Insolvenzordnung ausreichen.
Ein Insolvenzantrag kann in Frankreich erst gestellt werden, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz bzw. den Mittelpunkt seines Lebens in Frankreich nachweisbar unterhält. Die Vortäuschung einer Wohnsitzverlegung - zum Beispiel nach Elsass-Lothringen - führt definitiv zur Versagung einer erhofften Restschuldbefreiung. Das französische Insolvenzgericht wird genau prüfen, ob der angegebene Lebensmittelpunkt wirklich in Frankreich nachvollziehbar vorliegt. Wird die Verfahrenseröffnung vom französischen Gericht trotz nachweisbarem Lebensmittelpunkt in Frankreich abgelehnt, so ist der zeit- und kostenaufwändige Weg zum Berufungsgericht einzuschlagen.
Bei einer echten Wohnsitzverlegung nach Frankreich kann zumindest bei masselosen Verfahren das französische Insolvenzverfahren mit erteilter Restschuldbefreiung ggf. schon innerhalb eines Jahres beendet sein. Bei einem masselosen Verfahren verfügt der Schuldner über kein pfändbares Vermögen. Hier ist dann von einer Verfahrensdauer zwischen 9 und 15 Monaten auszugehen. Sofern der Schuldner jedoch über pfändbares Vermögen verfügt, wird das Insolvenzverfahren vermutlich auch länger dauern. Die Prüfung des Insolvenzantrages, die Erstellung eines Entschuldungsplanes und die anschließende Verwertung und Verteilung des Vermögens wird auch in Frankreich einige Zeit in Anspruch nehmen.
Privatinsolvenz in anderen EU-Ländern
Andere EU-Länder sind teilweise - zumindest auf den ersten Blick - "schuldnerfreundlicher" und ermöglichen so ihren Bürgern eher ein schuldenfreies Leben wieder zu beginnen. Neben Frankreich wird in den Inseraten insbesondere England als ein geeignetes EU-Land für ein europäisches Verbraucherinsolvenzverfahren herausgestellt. Für die Restschuldbefreiung werden aber auch die Niederlande und Spanien sowie Österreich genannt.
Die Voraussetzungen und Regelungen können dabei sehr unterschiedlich sein. So kann die Erteilung der Restschuldbefreiung von einer festen Rückzahlungsquote (z.B. 20% der Schulden) oder einer Mindestrückzahlungsquote abhängig gemacht werden. Schuldner ohne ein ausreichendes Vermögen sind so generell von einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in ein anderes EU-Land für einen Schuldner Sinn ergibt, können ggf. nur Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet beantworten. Zumindest für vermögenslose Schuldner bietet das deutsche Restschuldbefreiungsverfahren zum Beispiel Vorteile gegenüber anderen EU-Ländern.
Hinweis auf EuGH-Urteil
Nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat sind die zuständigen Behörden jedes anderen EU-Mitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren in ihrem Land anzuerkennen und zu vollstrecken (EuGH vom 21.01.2010 - C-444/07).
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