Nebentätigkeit und Teilzeitarbeit bei Arbeitslosigkeit
Grundsatz: Arbeitslose dürfen eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, soweit diese weniger als 15 Stunden pro Woche beträgt. Die Geringfügigkeits-Grenze von weniger als 15 Stunden ist für einen Arbeitslosen in aller Regel genau zu beachten. Denn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und mehr gilt man nicht mehr als arbeitslos, weil man mit einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden dem Arbeitsmarkt gesetzlich nicht mehr zur Verfügung steht.
Wann ist jemand arbeitslos?
Die Antwort gibt § 119 Abs. 1 SGB III. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
- sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Das Kriterium der Verfügung hat mithin eine hohe Bedeutung. Trotzdem darf ein Arbeitsloser nebenbei etwas "jobben", ohne dass er gleich für "nicht verfügbar" erklärt wird. Dieses Recht räumt der
§ 119 Abs. 3 SGB III ein: "Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet."
Verfügbarkeit bei Teilzeitarbeit
So heißt es leicht verkürzt im § 120 SGB III zur Teilzeitarbeit:
Ist der Leistungsberechtigte nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. ... Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt worden ist und der Leistungsberechtigte bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
Arbeitslos und Freibetrag beim Hinzuverdienst
Nehmen Sie während der Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit auf, wird vom Netto-Nebeneinkommen ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro nach § 141 Absatz 1 SGB III abgezogen. Wer in Weiterbildungsmaßnahmen ein Entgelt bekommt, kann einen höheren Freibetrag von 400 Euro ansetzen (§ 141 Absatz 4 SGB III). Der Artikel Arbeitslosengeld und Freibetrag beim Hinzuverdienst die Regelungen genauer.