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Ausnahme: Wer mindestens 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hat, darf auch weiterhin mit 65 Jahren die volle Rentenzahlung kassieren. Sonderregelungen gelten auch für Bergleute, Schwerbehinderte und vermindert Erwerbsfähige.
Vertrauensschutzregelung bei der Altersrente
Wer vor 1949 geboren ist, für den gilt die frühere Altersgrenze von 65 Jahren. Wer vor 1955 geboren ist und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit vereinbart hat, für den gilt ebenfalls die frühere Altersgrenze von 65 Jahren. Personen aus den Geburtsjahrgängen von 1948 bis 1954 können unter den gleichen Voraussetzungen noch stufenweise vorzeitig ab dem 62. Lebensjahr Altersrente beziehen. Die Vertrauensschutzregelung sorgt mithin dafür, dass bei vereinbarter Altersteilzeit noch ein vorzeitiger Bezug der Altersrente möglich ist.
Ab 35 Beitrittsjahren bleibt es beim frühestmöglichen Renteneintritt mit 63 Jahren. Dafür ist ein Abschlag von 14,4 Prozent auf die Rentenzahlung hin zu nehmen. Als Beitragszahler gelten auch Mütter, die bis zum zehnten Lebensjahr ihres Kindes wegen der Betreuung zu Hause geblieben sind.
Stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters
Mit dem Geburtsjahrgang 1947 beginnt der Zeitraum zur Berechnung des erhöhten Renteneintrittsalters. So müssen zukünftige Rentner, die im Jahr 1947 geboren wurden, einen Monat länger arbeiten, wenn sie ihre Rente vollständig erhalten wollen. Beim Jahrgang 1948 sind es dann zwei Monate und so weiter. Damit beträgt das Renteneintrittsalter für den Geburtenjahrgang 1957 jetzt 65 Jahre und 11 Monate. Ab dem Jahr 2024 müssen pro Jahrgang zwei Monate zusätzlich gearbeitet werden. So wird das neue Renteneintrittsalter 67 erst im Jahr 2029 erreicht. Der § 7a SGB II enthält hierzu eine Tabelle, wann für welchen Geburtsjahrgang die Altersgrenze erreicht ist. [Mehr hierzu auch im Artikel Regelaltersrente und Rente mit 67 Jahren].
Staatliche Förderung für Altersvorsorgeverträge
Die staatliche Förderung für Altersvorsorgeverträge wird für ab dem Jahr 2012 abgeschlossene Altersvorsorgeangebote nur noch gewährt, wenn die Rente frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt wird. Bei Altersvorsorgeverträgen, die vor dem Jahr 2012 abgeschlossen wurden, liegt diese Grenze noch bei 60 Jahren, und viele Verträge sehen eine flexible Abrufoption zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr vor. Bestehende Riester- und Rürup-Verträge sind nach der gesetzlichen Regelung von der Anhebung des frühestmöglichen Altersrentenbeginns nicht betroffen.
Bei Abschluss von neuen Verträgen zur Altersvorsorge sollte schon jetzt darauf geachtet werden, dass sich der Rentenbeginn an der neuen Regelaltersgrenze orientiert. So können die staatlichen Förderungen bis zum grundsätzlich vorgesehenen Rentenbeginn voll genutzt und durch die längere Laufzeit auch höhere Rentenzahlungen erzielt erden. Bei bereits bestehenden Altersvorsorge-Verträgen kann der Rentenbeginn bei Bedarf entsprechend in die Zukunft verschoben werden.
Kontenklärung bei Deutsche Rentenversicherung
Für jeden Versicherten wird ein Versicherungskonto geführt, in dem alle Daten gespeichert werden, die für die Gewährung und Berechnung einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung sein können. Für die Versicherten stehen auf der Website der Deutschen Rentenversicherung alle wichtigen Anträge und Fragebögen zum Download bereit, die für eine Kontenklärung, d.h. zur Klärung rentenrechtlich relevanter Zeiten, benötigt werden
Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelung
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zur Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes einen besonderen Fragebogen im Komplettpaket zur Kontenklärung geschaffen. Der Rentenversicherungsträger informiert zur Anhebung der Altersgrenzen wie folgt:
Regelaltersrente
Die Altersgrenze von 65 Jahren bei der Regelaltersrente ist für Frauen und Männer der Geburtsjahrgänge 1947 und jünger stufenweise auf das 67. Lebensjahr (Regelaltersgrenze) angehoben worden. Wenn Sie vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 mit Ihrem Arbeitgeber verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, verbleibt es bei der Altersgrenze von 65 Jahren für die Regelaltersrente (Vertrauensschutzregelung). Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente ist nicht möglich.
Altersrente für langjährig Versicherte
Die Altersgrenze von 65 Jahren bei der Altersrente für langjährig Versicherte ist für Frauen und Männer der Geburtsjahrgänge 1949 und jünger stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben worden. Wenn Sie vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 mit Ihrem Arbeitgeber verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, verbleibt es bei der Altersgrenze von 65 Jahren (Vertrauensschutzregelung).
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist - unabhängig vom Geburtsjahrgang - nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Die nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht vorgesehene stufenweise Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 63 Jahren auf 62 Jahre für Frauen und Männer der Geburtsjahrgänge 1948 und jünger ist nicht beibehalten worden.
Wenn Sie zu den Geburtsjahrgängen 1948 bis 1954 gehören und vor dem 1.1.2007 mit Ihrem Arbeitgeber verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, verbleibt es bei der stufenweisen Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 63 Jahren auf 62 Jahre (Vertrauensschutzregelung).
Altersrente für Schwerbehinderte Menschen
Die Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen liegt für Frauen und Männer der Geburtsjahrgänge bis 1951 bei 63 Jahren. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Wenn Sie vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren, kann die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenminderung in Anspruch genommen werden (Vertrauensschutzregelung).
Die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme sind für Frauen und Männer der Geburtsjahrgänge 1952 und jünger stufenweise auf das 65. beziehungsweise 62. Lebensjahr angehoben worden. Wenn Sie vor dem 1.1.1955 geboren sind, am 1.1.2007 schwerbehindert waren und vor dem 1.1.2007 mit Ihrem Arbeitgeber verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, verbleibt es bei den Altersgrenzen von 63 und 60 Jahren (Vertrauensschutzregelung).
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Die Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit liegt für Frauen und Männer bei 65 Jahren. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist möglich. Die Altersgrenze von 60 Jahren für die frühestmögliche Inanspruchnahme ist für Frauen und Männer der Jahrgänge 1946 bis 1951 stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben worden. Bei Erfüllung bestimmter gesetzlich festgelegter Voraussetzungen verbleibt es bei der Altersgrenze von 60 Jahren für die frühestmögliche Inanspruchnahme dieser Altersrente (Vertrauensschutzregelung).
Auswirkungen der angehobenen Regelaltersgrenze
Die Anhebung der Regelaltersgrenze hat unter anderem Auswirkungen auf die Bezugsdauer von Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten sowie auf die Hinzuverdienstregelung bei Altersrenten. So werden Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Zu den Altersrenten kann grundsätzlich erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdient werden. Je nachdem, ob Vertrauensschutz vorliegt, wird die Regelaltersgrenze mit dem 65. Lebensjahr oder später erreicht.
Die Rentenversicherungsträger einschließlich ihrer Auskunfts- und Beratungsstellen, Versichertenältesten und Versichertenberater / Versichertenberaterinnen sowie auch das Versicherungsamt Ihrer Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung informieren Sie über die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Altersrenten, die Anhebung der Altersgrenzen und die jeweiligen Vertrauensschutzregelungen.
Fazit: Die Auswirkungen der Rente mit 67 Jahren berühren auch andere Rentenmodelle. So werden auch die Untergrenzen für die Inanspruchnahme von Riester- und Rürup-Rente entsprechend angehoben. Nach Ansicht der Bundesregierung und auch vieler Verbände gilt diese Rentenregelung für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 bis 2025 als demografiefest, d.h. die gestiegene Lebenserwartung ist für diesen Zeitraum in der Rentenkasse "berücksichtigt". Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
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