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Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / private Rente     bei Finanztip.de

Hinzuverdienstgrenze bei Altersrente

Der Anspruch und die Höhe einer Altersrente ist vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch davon abhängig, dass die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Dabei wird zwischen Teilrenten und Vollrenten unterschieden. Eine Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente gezahlt werden. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder 2 Drittel der Vollrente. Je nach Höhe der Teilrente ergeben sich auch jeweils andere Hinzuverdienstgrenzen.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind für den Bezug einer Altersrente keine Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (Ausnahme: bei Bezug von Diäten als Bundestags - oder Europaabgeordneter). Zum "Hinzuverdienst" zählen das Bruttoarbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen (steuerrechtlicher Gewinn) oder ein vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetendiät). Bei einer Überschreitung der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen wird die Altersente nur noch anteilig gezahlt. Die Hinzuverdienstgrenzen werden regelmäßig jeweils zum 01.01. bzw. zum 01.07. eines jeden Jahres in Abhängigkeit vom Durchschnittsverdienst aller Versicherten angepasst.

Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen ist abhängig vom versicherten Arbeitsentgelt des Rentenberechtigten in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn. Die Berechnung erfolgt mithin für jeden Rentner individuell. Wenn der Versicherte in den letzten 3 Kalenderjahren kein oder nur ein Arbeitsentgelt unter der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erreicht hat, gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze. Die Hinzuverdienstgrenzen steigen jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres in Relation zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten.

Die Hinzuverdienstgrenze liegt umso höher, je geringer die Teilrente ist. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Vollrente 400 Euro brutto. Diese Grenze ist statisch und gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Die 400-Euro-Grenze für eine geringfügige Beschäftigung (so genannter Mini-Job) steht nicht im Zusammenhang mit den Regelungen zum Hinzuverdienst. Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen kann auch ein Rechner der IKK gesund plus genutzt werden. Bei einem Durchschnittsverdiener ergeben sich (Stand: Januar 2012) folgende Beträge für die Verdienstgrenze:

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Hinzuverdienstgrenzen bei einem Durchschnittsverdiener

RentenartWestOst
1/3-Teilrente984,38 Euro873,29 Euro
1/2-Teilrente748,13 Euro663,70 Euro
2/3-Teilrente511,88 Euro 454,11 Euro
Vollrente400,00 Euro400,00 Euro

Ein zweimaliges Überschreiten (= in 2 Kalendermonaten) um einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze ("doppelte Hinzuverdienstgrenze") innerhalb eines Kalenderjahres ist unschädlich. Es kommt dann noch nicht zu einer Rentenminderung. Davon profitieren Sie beispielsweise, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zahlen möchte oder Ihnen Überstunden vergütet. Werden alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird die Rente ab dem Monat des unzulässigen Überschreitens nicht mehr gezahlt.

Fragen zum Hinzuverdienst und zur Einkommensanrechnung
Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung teilen auf Anfrage die für Sie maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen mit. Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema "Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung" bei der Altersrente beantwortet auch die Deutsche Rentenversicherung in einem kleinen FAQ.

Hinzuverdienst bei Erwerbsunfähigkeitsrenten
Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) darf ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch bis zu 400 Euro (brutto) im Monat hinzuverdient werden. Bei der Berufsunfähigkeitsrente, der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) und der Rente für Bergleute (Knappschaftsversicherung) gilt jeweils eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die vom Rentenversicherungsträger für jeden Rentner gesondert berechnet werden muss; sie beträgt bei der Berufsunfähigkeitsrente mindestens 748,13 Euro (neue Bundesländer: 663,70 Euro), bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens 905,63 Euro (neue Bundesländer: 803,42 Euro) und bei der Rente für Bergleute mindestens 984,38 Euro (neue Bundesländer: 873,29 Euro) brutto monatlich.

Erzielt ein Versicherter neben dem Bezug einer dieser Renten durch Arbeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger höhere Einkünfte, wird ihm die Rente unter Umständen entzogen, weil anzunehmen ist, dass er wieder arbeiten kann und deshalb nicht mehr in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Arbeitet er jedoch nachweislich auf Kosten seiner Gesundheit, d.h. mehr als ihm gesundheitlich zumutbar ist, wird die Rente trotz des Hinzuverdienstes weitergezahlt. Es gelten dann Hinzuverdienstgrenzen, die ähnlich wie bei den Altersrenten (siehe oben) individuell errechnet werden, zumindest aber Mindesthinzuverdienstgrenzen.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten keine Einschränkungen. Dies bedeutet, dass ohne Auswirkungen auf die zu zahlende Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdient werden darf.

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