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Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / private Rente     bei Finanztip.de

Wartezeiten bei der Altersrente

Unter Wartezeit (auch Mindestversicherungszeit) versteht man die Zeit, die Versicherte in bestimmtem Umfang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Versicherte haben zum Beispiel Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn sie das erforderliche Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Hinweis zum erforderlichen Lebensjahr: Ab dem Jahr 2012 wird das Eintrittsalter für die Regelaltersrente schrittweise heraufgesetzt. Für den Geburtsjahrgang 1947 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren und einem Monat, für jeden weiteren Jahrgang bis zum Geburtsjahr 1958 kommt ein weiterer Monat dazu. Für spätere Jahrgänge steigt das Renteneintrittsalter um jeweils zwei Monate. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 67 Jahren. Bei einem früheren Rentenbeginn werden Rentenabschläge von 0,3 Prozent je Monat in Abzug gebracht.

Anrechnung auf die Mindestversicherungszeit

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur an Personen gezahlt. die eine bestimmte Mindestversicherungszeit erfüllt haben. Dabei gelten unterschiedliche Wartefristen. Gründe sind zum Beispiel: Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Wehr- oder Zivildienstbeschäftigung. In diesen Fällen kann schon die Zahlung nur eines Monatsbetrages für die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit sorgen. Oder die Wartezeiterfüllung wird durch einen Versorgungsausgleich erreicht. Hierbei wird zu Gunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt mit der Anrechnung von Monaten auf die Wartezeit.

Auf die allgemeine Wartezeit werden in der Regel angerechnet:

Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung geben hierzu und zu anderen Fällen der abgekürzten Mindestversicherungzeit Auskunft.

Wartezeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Wartezeit beträgt

Mit der Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahren wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte neu eingeführt. Hier können Versicherte mit einer Wartezeit von 45 Jahren auch weiterhin mit 65 Jahren eine abschlagsfreie Altersrentenzahlung beanspruchen. Auf diese Wartezeit von 45 Jahren werden aber keine Schul- und Studienzeiten angerechnet. Akademiker sind daher praktisch ausgeschlossen.

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