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Wartezeiten bei der Altersrente
Unter Wartezeit (auch Mindestversicherungszeit) versteht man die Zeit, die Versicherte in bestimmtem Umfang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Versicherte haben zum Beispiel Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn sie das erforderliche Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Hinweis zum erforderlichen Lebensjahr: Ab dem Jahr 2012 wird das Eintrittsalter für die Regelaltersrente schrittweise heraufgesetzt. Für den Geburtsjahrgang 1947 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren und einem Monat, für jeden weiteren Jahrgang bis zum Geburtsjahr 1958 kommt ein weiterer Monat dazu. Für spätere Jahrgänge steigt das Renteneintrittsalter um jeweils zwei Monate. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 67 Jahren. Bei einem früheren Rentenbeginn werden Rentenabschläge von 0,3 Prozent je Monat in Abzug gebracht.
Anrechnung auf die Mindestversicherungszeit
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur an Personen gezahlt. die eine bestimmte Mindestversicherungszeit erfüllt haben. Dabei gelten unterschiedliche Wartefristen. Gründe sind zum Beispiel: Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Wehr- oder Zivildienstbeschäftigung. In diesen Fällen kann schon die Zahlung nur eines Monatsbetrages für die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit sorgen. Oder die Wartezeiterfüllung wird durch einen Versorgungsausgleich erreicht. Hierbei wird zu Gunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt mit der Anrechnung von Monaten auf die Wartezeit.
Auf die allgemeine Wartezeit werden in der Regel angerechnet:
- Beitragszeiten (Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt sind beziehungsweise als gezahlt gelten.)
- Kindererziehungszeiten (Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, für die die Beiträge als gezahlt gelten oder seit dem 01.06.1999 vom Bund an die Rentenversicherung tatsächlich gezahlt werden. Für Geburten ab 01.01.1992 werden der oder dem Erziehenden die ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor dem 01.01.1992 ein Jahr. Für die Kindererziehungszeit wird unterstellt, dass ein durchschnittlicher Verdienst erzielt wurde.)
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter eingetragenen Lebenspartnern
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
- Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
- Ersatzzeiten (zum Beipsiel politische Haft in der DDR)
- Anrechnungszeiten (zum Beispiel schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres). Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt wurden, die aber für die besonderen Wartezeiten (35 Versicherungsjahre) und die Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden.
Das sind zum Beispiel Zeiten, in denen Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig, wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit nicht versichert waren oder nach dem 17. Lebensjahr eine Schule sowie eine Fach- oder Hochschule besucht haben.
- Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. n der Zeit vom 01.01.1992 - 31.03.1995 konnte man auf Antrag auch durch die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen Berücksichtigungszeiten wegen Pflege erwerben.)
Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung geben hierzu und zu anderen Fällen der abgekürzten Mindestversicherungzeit Auskunft.
Wartezeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Wartezeit beträgt
Mit der Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahren wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte neu eingeführt. Hier können Versicherte mit einer Wartezeit von 45 Jahren auch weiterhin mit 65 Jahren eine abschlagsfreie Altersrentenzahlung beanspruchen. Auf diese Wartezeit von 45 Jahren werden aber keine Schul- und Studienzeiten angerechnet. Akademiker sind daher praktisch ausgeschlossen.