Sozialabgaben auf Arbeitnehmerabfindung
Abfindungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind zwar generell - mit Ausnahme der nachstehenden Tarifermäßigung - voll der Einkommensteuer zu unterwerfen. Auf sie entfallen aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt selbstverständlich nicht, wenn die Abfindung als verstecktes Arbeitsentgelt anzusehen ist. Sozialversicherungspflichtig sind auch Abfindungen, die nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden.
Zur Aufteilung einer Abfindungszahlung
Im Urteilsfall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001. Die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern (vgl. § 11 Abs. 1 EStG).
Die Aufspaltung der Zahlung einer Abfindung in zwei Veranlagungszeiträume wird für viele ausscheidende Arbeitnehmer steuerlich günstiger sein. Es sei denn, die betreffende Person erreicht mit ihrem zu versteuernden Einkommen in beiden Jahren den Spitzensteuersatz. Durch eine Einkommensteuerberechnung lässt sich (in 2 Schritten ) die Steuerersparnis der Aufteilung einer Abfindungszahlung nach dem zu erwarteten Einkommen berechnen.
Die steuerliche Begünstigung von Entlassungsentschädigungen setzt voraus, dass die Entschädigungsleistung zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Jahren ist deshalb in der Regel schädlich. Unschädlich ist es nach dem BFM-Schreiben vom 17. Januar 2011, Aktenzeichen IV C 4 – 2290/07/10007:005 nur, wenn eine im Verhältnis zur Hauptzahlung stehende geringe Zahlung (maximal 5 Prozent der Hauptleistung) in einem anderen Kalenderjahr zufließt.
Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung
Als steuerliche Tarifermäßigung kommt für Angestellte eine Steuerermäßigung im Rahmen der so genannten Fünftelregelung in Betracht. Dabei gilt: Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen sein. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Nicht steuerbegünstigt ist die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder zum Beispiel bei Eintritt in den Ruhestand.
Beim Kriterium der "Veranlassung" kommt es darauf an, ob ein Verhalten des Arbeitgebers die entscheidende Ursache für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses war. So ist keine Veranlassung des Arbeitgebers gegeben bei Auflösung gegen Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder eine auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte Kündigung des Arbeitgebers handelt.
Für die Abfindungszahlung wird zwar kein steuerlicher Freibetrag - oder sogar wie früher ein halber Steuersatz - gewährt. In der Sozialversicherung bleiben die Abfindungszahlungen aber beitragsfrei. Dafür kommt eine begünstigte Besteuerung bei der Einkommensteuer in Betracht (Tarifermäßigung gemäß § 24 Nr. 1a EStG und § 34 Abs. 1 und 2 EStG). Die Fünftelregelung kommt als Tarifermäßigung zur Anwendung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Im Amtsdeutsch:
Nach der Entscheidung des BFH vom 16.7.1997 (XI R 13/97) ist eine Entschädigung nur dann als tarifbegünstigt anzusehen, wenn die Zahlung zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt (so auch BFH vom 4.3.1998 - XI R 46/97 und BFH vom 6.9.2000 - XI R 19/00). Verteilt sich eine Entschädigungszahlung auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume, ist eine Zusammenballung mithin nicht mehr gegeben.
Rechnerisch werden bei der Tarifermäßigung die begünstigten Einkünfte auf fünf Jahre verteilt. Dabei wird die Einkommensteuer für das Einkommen ohne diese außerordentlichen Einkünften derjenigen Einkommensteuer für das Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte gegenübergestellt. Oder vereinfacht mit anderen Worten: "Normales" Einkommen des Jahres im Vergleich zu "Normales" Einkommen plus 1/5 der Entschädigung.
Zur alten nicht mehr geltenden Regelung von Abfindungen im Steuerrecht
Wegfall der Freibeträge für Abfindungen und Übergangsgelder (für bereits vereinbarte Abfindungen galt eine Übergangsfrist bis Ende 2007):
Die Vertrauensschutzregelung sah vor, dass Abfindungen, die noch vor dem 1.1.2006 vertraglich vereinbart wurden oder durch ein Arbeitsgericht vor diesem Zeitpunkt herbeigeführt wurden, nach den bisherigen Regeln besteuert werden, sofern die Zahlung bis zum 31.12.2007 erfolgte. Das heißt, der Arbeitnehmer kam in den Genuss eines Freibetrages von 7200 Euro bzw. von 9000 Euro oder 11000 Euro, wenn ein Lebensalter von 50 (55) Jahren erreicht ist und die Unternehmenszugehörigkeit mindestens 15 (20) Jahre betrug. Auch für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen, die im öffentlichen Dienst wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis gezahlt werden, gab es für den Übergangszeitraum eine entsprechende Vertrauensschutzregelung.
| Verwandt: Abfindung im Arbeitsrecht |
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