Die vom Gesetzgeber umgesetzten Vorgaben des Verfassungsgerichtes gelten für privat Krankenversicherte und für gesetzlich Krankenversicherte gleichermaßen. Nach dem bis zum 31.12.2009 geltendem Recht waren die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in eingeschränktem Umfang steuerlich als Sonderausgaben abziehbar. Die Regelung nach dem Bürgerentlastungsgesetz bewirkt, dass seit dem Jahr 2010 alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, soweit diese dazu dienen, ein Leistungsniveau abzusichern, das im Wesentlichen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht (Basiskrankenversicherung).
Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO
Wie dargelegt, können die Krankenkassenbeiträge in Höhe einer "Basiskrankenversicherung" als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung abgesetzt werden. Die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Sie trägt den schönen Namen "Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes" (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO). In der KVBEVO ist mithin festgelegt worden, mit welchem Anteil die Beiträge für die einzelnen Leistungen der Krankenversicherung anzusetzen sind.
Basisbeitrag der Krankenversicherung
Die Frage "Wer profitiert von der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung?" befasst sich mit dem Basisbeitrag der Krankenversicherung. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherte, ihre Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie ihre mitversicherten Kinder werden weitgehend steuerlich gleichbehandelt. Als Sonderausgaben sind mindestens die so genannten Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig. Privatversicherte Personen erhalten von ihrem Krankenversicherer eine Bescheinigung mit der Aufteilung des zu zahlenden Beitrages zur Krankenversicherung in den Basisbeitrag und den darüber hinausgehenden Anteil am Versicherungsbeitrag.
Relativ gesehen werden gesetzlich Versicherte steuerlich mehr entlastet als Versicherte in einer privaten Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte können - im gesetzten Rahmen der KVBEVO - alle Krankenkassenbeiträge steuerlich geltend machen, während Privat Versicherte nur einen Teil anrechnen können. Beispiel: Ausgaben für eine Chefarztbehandlung oder ein Ein-Bett-Zimmer gehören nicht zu den abzugsfähigen Ausgaben und können danach bei Privat Versicherten in ihrer PKV nicht steuerlich abgesetzt werden. Es ist aber kein Nachteil im Vergleich zur PKV (siehe hierzu Eintritt in PKV).
Beitragsrückerstattungen in der privaten Krankenversicherung sind - abhängig von der Beitragshöhe - für einige Versicherte nicht mehr so attraktiv wie früher. Beitragsrückerstattungen der Versicherer werden im Folgejahr ausgezahlt. Sie mindern – aufgrund der Beitragsrückerstattung – die abzugsfähigen Sonderausgaben eines Jahres für Beiträge zur Krankenversicherung. Beitragsrückerstattungen können daher im Einzelfall jetzt nachteilig sein. Es ist daher nicht grundsätzlich günstiger, bis zu dem Rückerstattungsbetrag zum Beispiel Arztrechnungen selber zu zahlen. Im konkreten Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Modell der Beitragsrückerstattung wie zum Beispiel auch ein Selbstbehalt jetzt günstiger ist oder nicht.
Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden?
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 können mithin alle Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zu einer Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegepflicht-Versicherung abgesetzt werden. Hierunter fallen sowohl Beiträge für den Versicherten selbst als auch für seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner wie auch für seine Kinder. Darüber hinaus können Beiträge des Steuerpflichtigen zu einer vergleichbaren Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden; der in diesem Zusammenhang für Unterhaltsleistungen geltende Höchstbetrag wird entsprechend erhöht.
Absetzbar sind ferner auch die Beiträge des Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflege(pflicht)versicherung, die der Absicherung von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen dienen. Betroffen sind insbesondere Unterhaltsleistungen für bedürftige nicht mehr kindergeldberechtigte Kinder, den nicht verheirateten Elternteil eines gemeinsamen Kindes oder Großeltern, die als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Hierzu gehört ggf. auch ein von der gesetzlichen Krankenversicherung vom Steuerpflichtigen erhobener Zusatzbeitrag.
Beiträge, mit denen ein Absicherungsniveau oberhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht wird, werden steuerlich nicht berücksichtigt. Dies gilt unabhängig, ob die Absicherung über die gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung erfolgt. Als Folge sind Beiträge für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und für Zusatztarife in der privaten Krankenversicherung steuerlich nicht absetzbar.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen nur beschränkt absetzbar (Höchstgrenze)
Gleichzeitig mit der erhöhten Absetzbarkeit von Krankenkassenbeiträgen sieht das Gesetz eine Begrenzung für den steuerlichen Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen vor. Wer mehr als der Durchschnitt verdient, kann zwar die Beiträge bis zur Höhe der Basisversicherung für die Krankenkasse absetzen, nicht aber mehr die Beiträge für die Unfall-, die Haftpflicht- und die Arbeitslosenversicherung. Betroffen sind hiervon zum Beispiel Versicherungsnehmer, die eine für sie wichtige Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben.
Sonstige Aufwendungen zur Vorsorge wie Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- oder Unfallversicherung sind ab 2010 nur dann steuerlich abzugsfähig - wenn die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen durch die Kranken- und Pflegekassenbeiträge noch nicht ausgeschöpft sind. Die Höchstgrenzen betragen 1.900 Euro (für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte) und 2.800 Euro (für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein tragen). Für Verheiratete gilt bei Zusammenveranlagung der doppelte Betrag. Darüber hinaus können mindestens die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt werden.
Ergo: Liegen die tatsächlichen Ausgaben für eine Krankenversicherung und Pflegeversicherung (nach dem Basistarif) über den Höchstbeträgen von 1.900 bzw. 2.800 Euro, so können sie in der Steuererklärung voll abgesetzt werden. Dann werden aber keine weiteren (hier: sonstige Vorsorgeaufwendungen) in der Steuererklärung berücksichtigt. Mit dieser Regelung sollen Geringverdienende besser gestellt werden. So sind bei einem Normalverdiener oder Besserverdiener durch ihre Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung die Höchstbeträge in aller Regel schon erreicht.
Konkretes Rechenbeispiel (Quelle: Bundesfinanzministrium)
|
Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 Euro, wovon 10 Prozent der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 2.160 Euro. Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 Euro gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 Euro getätigt.
Angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als 2.800 Euro für seine Krankenversicherung insgesamt aus, nämlich 4.000 Euro. 10% davon entfallen wieder auf Komfortleistungen. Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Meier also 3.600 Euro. Das heißt für Herrn Meier:
|
Letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 berücksichtigt das Finanzamt für Vorsorgeaufwendungen in der Steuerveranlagung eine Vorsorgepauschale, sofern der Arbeitnehmer nicht höhere Aufwendungen nachweist. Ab 2010 wird die Vorsorgepauschale in der Steuerveranlagung abgeschafft, weil sich der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen ändert. So werden nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu den Höchstbeträgen berücksichtigt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird ab 2010 die Vorsorgepauschale in geänderter Form bei lohnsteuerlichen Vorschriften geregelt.
Fazit:
Insbesondere Selbständige, Personen mit separater Krankenversicherung für die Kinder und andere Personen, die keinen Arbeitgeberbeitrag für die Krankenversicherung erhalten, profitieren besonders von der erweiterten steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung. Der nach der KVBEVO zu ermittelte Betrag für die Basiskrankenversicherung darf nicht verwechselt werden mit dem besonderen Tarif in der privaten Krankenversicherung, der als Basistarif der Krankenversicherung zum 1.1.2009 eingeführt wurde.
Durch die Günstigerprüfung soll sichergestellt werden, dass niemand durch diese Änderung schlechter gestellt wird. Das Bundesfinanzministerium rechnet mit einer Entlastung der Bürger von rund 10 Milliarden Euro.
|
|
|
|