Doppelmiete bei berufsbedingtem Umzug steuerlich absetzbar
Die durch einen beruflich veranlassten Umzug anfallende Zahlung einer doppelten Miete kann als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in der Steuererklärung abgesetzt werden, Der unbeschränkte Werbungskostenabzug von doppelt geleisteten Mietzahlungen ist zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Dies ergibt sich aus dem
BFH-Urteil vom 13.07.2011 - VI R 2/11. [Mehr zu Umzugskosten in der Steuererklärung im Finanztip-Artikel
Ratgeber zu Umzugskosten bei der Einkommensteuer].
Wichtiger Leitsatz zu doppelter Miete
Die wichtigen steuerrechtlichen Aussagen sind in den Leitsätzen des BFH-Urteils enthalten. So heißt es in den Leitsätzen:
- Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.
- Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen.
- Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.
- Der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten richtet sich allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes.
Fazit: Nach diesem Urteil ist noch genauer zu unterscheiden zwischen einer "doppelten Haushaltsführung" und einem berufsbedingtem Umzug. Im Urteilsfall war ein Arbeitnehmer berufsbedingt in eine andere Stadt gezogen und seine Familie zog zwei Monate später nach. Streitig war, ob die Mietaufwendungen für eine neue Familienwohnung, die am Beschäftigungsort von dem einen Ehegatten bereits genutzt wird, bis zum Nachzug der Familie unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten sind. Das Finanzamt erkannte die zusätzlichen zwei Monatsmieten aber nur teilweise an und begründete dies mit einer "doppelten Haushaltsführung".
Nach Ansicht der Richter am BFH ist der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese Phase beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind daher die Mietzahlungen der neuen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.