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Zulagen an Eheleute
Rund 10% der Zulagenempfänger sollen Riester-Sparer sein, die ihren Anspruch als mittelbar Förderberechtigte über ihren direkt förderberechtigten Ehepartner erhalten. So können Selbstständige über ihren Ehepartner von der Riester-Förderung profitieren. Voraussetzung: Beide Ehepartner müssen einen Riester-Vertrag unterhalten und in den Riester-Vertrag auch einzahlen.
Antrag auf Altersvorsorgezulage (Zulagenantrag)
Die Riester-Vorteile in Form von Zulagen müssen immer über den Anbieter des Riester-Vertrages beantragt werden. Die Antragsformulare für die Grundzulage und die Kinderzulage erhalten die Riester-Sparer von ihrem Anbieter. In vielen Fällen reicht die einmalige Beantragung mit einem so genannten Dauerzulagenantrag (Antrag auf Altersvorsorgezulage ) aus. Wenn der Riester-Sparer alle Angaben im Antrag auf Altersvorsorgezulage ausgefüllt hat, sollte er den Antrag möglichst umgehend an den Anbieter des Riester-Vertrages zurücksenden.
Bei einer Änderung des Familienstandes ist der Antrag entsprechend zu ändern. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Kinderzulage. Kinder, die nach dem 31. Dezember 2007 zur Welt kommen, werden mit der höheren Kinderzulage von 300 Euro pro Jahr berücksichtigt. Nach einer Scheidung kann nur der Elternteil eine Kinderzulage für die Altersvorsorge beanspruchen, der auch das Kindergeld bezieht.
Wer die Riestervorteile nicht beantragt, kann den zweiten Teil der Förderung – die Steuerersparnis – trotzdem beanspruchen. Voraussetzung: In der Steuererklärung wird in der Anlage Vorsorgeaufwand der Sonderausgabenabzug für den Riester-Vertrag beantragt. Das Finanzamt prüft, ob über die staatlichen Zulagen hinaus eine Steuererstattung möglich ist. Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher als der Anspruch auf die Riester-Zulagen, so wird die Differenz vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung erstattet.
Günstigerprüfung durch das Finanzamt
Bei gleichem zu versteuerndem Einkommen kann der Steuervorteil für Alleinstehende höher sein. Im Rahmen der Günstigerprüfung vergleicht das Finanzamt die mögliche Steuerersparnis mit den bereits gezahlten Zulagen. Sofern in der Günstigerprüfung die mögliche Steuerersparnis die Riester-Zulagen (Altersvorsorgezulage) übersteigt, wird die Differenz im Steuerbescheid als zusätzlicher Steuervorteil erstattet. Da bei einer Zusammenveranlagung (z.B. Familie mit Kindern) die Riesterzulagen deutlich höher sind, ist der zusätzliche Steuervorteil in der Regel geringer. Aber auch bei der Günstigerprüfung gilt: Das Finanzamt geht bei der Günstigerprüfung davon aus, dass die Riester-Zulage auch beantragt wurde. Riester-Sparer sollten daher bei ihrem Anbieter einen Dauerzulagenantrag stellen.
Riester-Sparer verschenken rund eine Milliarde Euro
Es ist kaum zu glauben. Presseagenturen, offizielle Stellen oder zum Beispiel Stiftung Warentest weisen jeweils zum Jahresende darauf hin, dass viele Riester-Sparer die ihnen zustehenden Zulagen nicht beantragen oder nicht voll ausschöpfen. Eine gute halbe Milliarde Euro soll der Staat allein dadurch "sparen", weil die Riester-Sparer vergessen, die Altersvorsorgezulage zu beantragen. Nicht nur der Riester-Sparer ist hierfür verantwortlich. Politik und Versicherungswirtschaft könnten diesen Betrag zum Beispiel deutlich nach unten "drücken", wenn sie sich entschließen würden, nur einen Riester-Antrag anzunehmen, dem bereits ein unterschriebener Dauerzulagenantrag beiliegt. Der Zulagenantrag kann immer bis zum Jahresende für die letzten zwei Jahre gestellt werden. Der Anbieter, bei dem der Riestervertrag abgeschlossen wurde, leitet den ausgefüllten Antrag an die staatliche Zulagenstelle weiter.
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