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Der Antrag ist (als Dauerzulagenantrag) bei dem Anbieter des Vertrages (z. B. Versicherungsgesellschaft, Bank, Fondsgesellschaft) zu stellen. Die Antragsfrist beträgt 2 Jahre. Im Alltag wird zumeist der Riester-Anbieter mit der Beantragung der Zulage für jedes Beitragsjahr schriftlich bevollmächtigt ("Dauerzulagenantrag"). Wird eine entsprechende Vollmacht erteilt, entfällt insoweit ein jährlicher Antrag. Der Anbieter übermittelt die erforderlichen Vertragsdaten dann an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA errechnet daraufhin den Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage und überweist diese an den Anbieter. Der Anbieter schreibt die Zulage dann dem begünstigten Altersvorsorgevertrag gut. Die Details sind im § 89 EStG (Antrag auf Altersvorsorgezulage) geregelt.
Der Antrag auf Altersvorsorgezulage ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Die Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage sind aktuell im Internet abrufbar. Suchen Sie bei Bedarf einfach in den Suchmaschinen nach "Vordruckmuster Altersvorsorgezulage". Mehr Download-Links zu Vordruckmuster finden Sie auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern.
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben
Darüber hinaus können die geleisteten Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der zustehenden Zulage in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Selbstverständlich kommt nur eine Form der Förderung in Betracht: Entweder Altersvorsorgezulage oder Steuerabzug.
Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeleistungen beträgt maximal 2.100 Euro. Seit dem Jahr 2010 ändert sich wegen der verbesseren steuerlichen Absetzbarkeit der Zahlungen zur Krankenversicherung in der Steuererklärung der Sonderausgabenabzug (siehe bei Bedarf auch Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben.
Bei der Veranlagung prüft das Finanzamt, ob es bei den Zulagen bleibt oder ob zusätzlich noch eine Steuerersparnis zu gewähren ist. Die Prüfung des Finanzamtes, ob sich der Sonderausgabenabzug steuerlich günstiger auswirkt als der Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, braucht nicht extra beantragt werden. Wenn beide Ehepartner einen direkten Anspruch auf Riester-Förderung haben, prüft das Finanzamt, ob der Abzug der Beiträge als Sonderausgaben oder die Zulagengewährung vom Staat günstiger ist. Ergibt sich bei der Berechnung durch den Sonderausgabenabzug ein zusätzlicher Steuervorteil, erhöht sich die unter Berücksichtigung dieses Abzugsbetrages ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Zulagenanspruch. Im Ergebnis wird - wie dargelegt - nur der überschießende Betrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet (also keine Doppelförderung).
In den Genuss der Steuervorteile kommen Sparer mit einem hohen persönlichen Steuersatz. Die Steuervorteile müssen über den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung beantragt werden. Der Sparer muss hierfür die Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen und die Bestätigung seines Anbieters über die von ihm gezahlten Beiträge der Steuererklärung beifügen. Alternativ kann er den Riester-Anbieter im Hinblick auf den Antrag auf Altersvorsorgezulage zur Wahrnehmung bevollmächtigen.
Fazit: Wer die Riesterzulagen nicht beantragt, kann den zweiten Teil der Förderung – die Steuerersparnis – trotzdem beanspruchen. Voraussetzung: In der Steuererklärung wird in der Anlage Vorsorgeaufwand der Sonderausgabenabzug für den Riester-Vertrag beantragt. Das Finanzamt prüft, ob über die staatlichen Zulagen hinaus eine Steuererstattung möglich ist. Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher als der Anspruch auf die Riester-Zulagen, so wird die Differenz vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung erstattet.
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