Mini-GmbH als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
Die Gründung einer GmbH ist einfacher und preiswerter geworden. So kann eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) als so genannte Mini-GmbH bereits mit der Einzahlung von nur einem Euro Stammkapital gegründet werden. Daher stammen auch die Bezeichnungen "Mini-GmbH" und "Ein-Euro-GmbH".
Grundlage ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Mit MoMiG wird die Rechtsform der GmbH für Gründer deutlich attraktiver und die GmbH lässt sich einfacher gründen. Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist eindeutig die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Gerade hierin wurde bisher ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalitäten und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist am 1. November 2008 in Kraft getreten. Damit steht jetzt den Unternehmern die Gründung einer "Mini-GmbH" oder "1-Euro-GmbH" offen. Die offizielle Bezeichnung der Mini-GmbH lautet aber "haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft". Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mini-GmbH werden in den nachstehenden Zusammenfassung aufgelistet:
Kernelemente des MoMiG und der Unternehmergesellschaft (UG)
- Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG) ist eine Einstiegsvariante der GmbH. Es ist keine neue Rechtsform, sondern eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann.
- Mindeststammkapital und Mindesteinzahlungsbetrag von nur einem Euro bei Gründung.
- Gesellschaftsanteile sind nun in einer Stückelung von 1 Euro möglich.
- Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten, weil sie das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen soll.
- Zwangsthesaurierung: Die Mini-GmbH muss jährlich ein Viertel ihres erwirtschafteten Gewinnes zurücklegen. Mit dieser Regelung zur Rücklagenbildung soll die Höhe des Stammkapitals der normalen GmbH (25.000 Euro) erreicht werden.
- Geschäftsanteile an der GmbH können leichter aufgeteilt, zusammengelegt und an einen Dritten übertragen werden.
- Das Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" ist jetzt gesetzlich klar geregelt.
- Einführung von Musterprotokollen für unkomplizierte Standardgründungen (Bargründung, höchstens drei Gesellschafter).
- Beschleunigung der Registereintragung beim Handelsregister.
- Verzicht auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs.
- Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen durch Eintragung der Gesellschafter in die Gesellschafterliste.
- Mehr Rechtssicherheit, weil die Gesellschafterliste als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen dient. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist.
- GmbH im Ausland: Der Verwaltungssitz muss nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmen und kann daher auch im Ausland liegen. So können auch Unternehmen ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der GmbH führen. Ähnliches kennt man von der englischen Limited in Deutschland.
- Vereinfachung beim Eigenkapitalersatzrecht (§§ 30 ff. GmbHG): Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital gelten, denn das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Die Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird aufgehoben.
- Bessere Bekämpfung von Missbrauchsfällen im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH. So kann zum Beispiel die Insolvenzantragspflicht durch "Abtauchen" der Geschäftsführer nicht mehr umgangen werden. Die Gesellschafter sind im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung selber einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Erweiterte Ausschlussgründe für Geschäftsführer: Hierzu zählen u.a. Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung und falscher Angaben und unrichtiger Darstellung mit Unternehmensbezug.
- Erweiterte Haftung der Gesellschafter: Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer der GmbH sein darf, trotzdem die Führung der Geschäfte der GmbH überlassen, haften für Schäden der Gesellschaft, die diese Person der Gesellschaft zufügt.
- Umwandlung in normale GmbH: Hat die Unternehmergesellschaft gesetzliche Rücklagen in Höhe des Mindeststammkapitals für eine GmbH gebildet (25.000 Euro), können die Gesellschafter diese Rücklage als Stammkapital der Gesellschaft einbringen. Da die UG gesellschaftsrechtlich eine GmbH ist, bedarf es keiner formwechselnden Umwandlung im rechtlichen Sinn.
- Firma: Im Rechts- und Geschäftsverkehr muss die "Mini-GmbH" mit dem Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" firmieren oder in verkürzter Form mit "UG (haftungsbeschränkt)". Diese Regelung gilt, sofern die GmbH mit einem Mindestkapital unter 10.000 Euro gegründet wird. Abkürzungen von "haftungsbeschränkt" sind wegen des Publikumsschutzes nicht erlaubt.
Fazit: Die Mini-GmbH ist die "deutsche Antwort" und Alternative zur britischen Limited (Ltd.). Die im Vergleich zur "normalen" GmbH geringeren Gündungskosten von rund 150 Euro und die Administration nach deutschen Vorschriften bewirken, dass die Rechtsform der englischen Limited (Ltd.) kaum noch gewählt wird. Die "Ein-Euro-GmbH" hat praktisch kaum noch Nachteile gegenüber der Limited und bietet den großen Vorteil, dass die Gesellschaft nach deutschem Recht geführt wird. Auch die erwartete Einführung der Europäischen Privatgesellschaft (SPE) wird wahrscheinlich zu keiner Änderungen bei der Rechtsformwahl führen.
Das MoMiG sieht Regelungen und Anreize vor, dass die Unternehmergesellschaft nach geglückter Startphase komfortabel in eine "normale" GmbH umwandelt wird. Dies wird sicherlich auch das Ziel nahezu aller Gründer sein, denn eine "Unternehmergesellschaft (UG)" ist mit dem Stigma belastet, dass sich die Gründer keine "echte" GmbH leisten können. Gründer einer Mini-GmbH sollten sich bewusst sein, dass mit der Wahl dieser Rechtsform die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) erfolgt. Und Verluste aus einer GmbH mit niedrigem Stammkapital lassen sich praktisch so gut wie nie in der Steuererklärung der Gesellschafter mit anderen Einkünften verrechnen.
Das neue GmbH-Recht bietet insbesondere Existenzgründern mit der Wahl der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft eine praxistaugliche Einstiegsvariante in die Rechtsform der GmbH. Wegen der umfassenden Reform des GmbH-Rechts wird hier nachstehend die offizielle Information des Bundesministerium der Justiz zum neuen GmbH-Recht wiedergegeben:
Die wesentlichen Inhalte der Neuregelung sind nach Mitteilung des Bundesministerium der Justiz im Einzelnen:
1. Beschleunigung von
Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und
Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde
häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber
ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen,
weil in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die
Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und
Übertragung von Geschäftsanteilen
- Das neue GmbH-Recht kennt zwei Varianten der GmbH. Neben die
bewährte GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro
tritt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§
5a GmbHG). Sie bietet eine Einstiegsvariante der GmbH und ist
für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer
Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen - wie
zum Beispiel im Dienstleistungsbereich. Bei der
haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich
nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne
bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese
GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll
auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und
nach ansparen.
- Die Gesellschafter können jetzt individuell über die
jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch
besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen
Möglichkeiten ausrichten. Jeder Geschäftsanteil muss nun
nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Bei
Neugründungen bzw. Kapitalerhöhungen kann von vornherein
eine flexible Stückelung gewählt werden, vorhandene
Geschäftsanteile können leichter gestückelt
werden.
- Die Flexibilisierung setzt sich bei den Geschäftsanteilen
fort. Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt,
zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten
übertragen werden.
- Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden
dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der "verdeckten
Sacheinlage" im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte
Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart
und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher
Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll (z.B. ein Fahrzeug).
Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der
Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden
Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine
Einlage im Ergebnis häufig zweimal leisten muss, wurden fast
einhellig kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der
geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des
Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der
Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage,
liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so
darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die
Bareinlage sei erfüllt. Es gibt hier kein Recht zur
Lüge.
b) Einführung von Musterprotokollen
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a.
Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei
beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz
zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher,
wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung wird vor
allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten
(Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und
Gesellschafterliste) in einem bewirkt. Bei der
haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem
Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines
Musterprotokolls darüber hinaus aufgrund einer
kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung
führen.
c) Beschleunigung der Registereintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde
bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden
die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen
grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht.
Es kann dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden
und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch
geführte Register übernehmen.
Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim
Handelsregister weiter:
- Bislang konnte eine Gesellschaft nur dann in das
Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung
zur Eintragung eine staatliche Genehmigungsurkunde vorlag (§ 8
Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.F.). Das betraf zum Beispiel Handwerks- und
Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche
Erlaubnis brauchen. Das langsamste Verfahren bestimmte also das
Tempo. Diese Rechtslage erschwerte und verzögerte die
Unternehmensgründung erheblich. Jetzt müssen GmbHs wie
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine
Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. Das
erleichtert den Start.
- Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs.
Besondere Sicherheitsleistungen sind nicht mehr erforderlich.
- Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei
der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von
Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es
erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß
aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die
Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage
beschränkt, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung
vorliegt. Dies entspricht der Rechtslage bei der
Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit
künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe
Begutachtung veranlasst werden.
- Die Verwendung des Musterprotokolls wird ebenfalls zur
Beschleunigung führen, denn es wird weniger Nachfragen der
Registergerichte geben.
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als
Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die
Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern
auch als "werbendes", also am Markt tätiges Unternehmen
erhöht. Gleichzeitig werden Nachteile der deutschen GmbH im
Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen.
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins
Ausland Als ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher
angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung
des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren
Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland -
wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in
Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche
Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die
Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG wird es deutschen
Gesellschaften nunmehr ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu
wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz
übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland
liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften
erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb
des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine
attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre
Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu
führen.
b) Mehr Transparenz bei
Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur
derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste
eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH
lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der
Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von
Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste
aktuell zu halten. Weil die Struktur der Anteilseigner
transparenter wird, lassen sich Missbräuche - wie zum Beispiel
Geldwäsche besser - verhindern.
c) Gutgläubiger Erwerb von
Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für
einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer
einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die
in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich
Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der
Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet
geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber
als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die
Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit
dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die vorgesehene
Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die
Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines
Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen
als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung
führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis
bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.
d) Sicherung des Cash-Pooling
Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche
Cash-Pooling wird gesichert und sowohl für den Bereich der
Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf
eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt. Cash-Pooling ist
ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den
Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den
Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem
gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die
Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die
Muttergesellschaft.
Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als
ökonomisch sinnvoll erachtet wird, war auf Grund der neueren
Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis
Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden.
Das MoMiG greift die Sorgen der Praxis auf und trifft eine
allgemeine Regelung. Sie reicht über das Cash-Pooling hinaus
und kehrt zur bilanziellen Betrachtung des
Gesellschaftsvermögens zurück: Danach kann eine Leistung
der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene
Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein
reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder
Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den
Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine
entsprechende Regelung gilt auch im Bereich der Kapitalaufbringung.
Diese stellt allerdings strengere Anforderungen: Im Bereich der
Kapitalaufbringung ist erforderlich, dass der
Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig, sondern liquide
ist. Er muss also jederzeit fällig sein oder durch fristlose
Kündigung durch die Gesellschaft fällig gestellt werden
können. Denn beispielsweise bei einem erst nach längerer
Zeit kündbaren Darlehen ist eine Prognose sehr unsicher, ob
der Rückzahlungsanspruch tatsächlich vollwertig ist.
Zudem ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft
offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die
Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben
sind.
e) Deregulierung des
Eigenkapitalersatzrechts
Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts
(§§ 30 ff. GmbHG) wird erheblich vereinfacht und
grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um
die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als
Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital
steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern
zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und
Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren
Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu wurden die Rechtsprechungs- und
Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden
Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) im
Insolvenzrecht neu geordnet; die sogenannten
"Rechtsprechungsregeln" nach § 30 GmbHG wurden aufgehoben.
Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen"
Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr.
Das MoMiG setzt den Kurs fort, die Fortführung und
Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern, den
schon das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.
April 2007 eingeschlagen hatte. Hat ein Gesellschafter der GmbH
Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er
künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer
des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von
einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem
Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich
zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem
Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für
eine Fortführung des Betriebes notwendig sind. Bestehen
Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter
regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein,
eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des
schuldnerischen Unternehmens ermöglicht. Diese Regelung
ersetzt die bisherige "eigenkapitalersetzende
Nutzungsüberlassung".
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im
Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene
Maßnahmen bekämpft:
- Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird
beschleunigt. Diese scheitert heute oft schon daran, dass die
Gesellschaften sich der Zustellung von Mahnungen und Klagen
entziehen. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine
inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies
gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute,
Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von
Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift
eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich
ist, wird gegenüber juristischen Personen (also insbesondere
der GmbH) die sofortige öffentliche Zustellung im Inland
eröffnet. Dies bringt den Gläubigern eine ganz erhebliche
Vereinfachung der Rechtsverfolgung.
- Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, so
sind die Gesellschafter jetzt verpflichtet, bei
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen
Insolvenzantrag zustellen. Die Insolvenzantragspflicht kann durch
"Abtauchen" der Geschäftsführer nicht mehr umgangen
werden.
- Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung
der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, werden
stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog.
Zahlungsverbot in § 64 GmbHG erweitert.
- Die bisherigen Ausschlussgründe für
Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76
Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen
Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger
Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner
Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis
264a und §§ 265b bis § 266a StGB) erweitert. Zum
Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer
gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts
verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen
vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften
künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer
sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der
Gesellschaft für Schäden, die diese Person der
Gesellschaft zufügen.
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