Grundlage ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Mit MoMiG wird die Rechtsform der GmbH für Gründer deutlich attraktiver und die GmbH lässt sich einfacher gründen. Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist eindeutig die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Gerade hierin wurde bisher ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalitäten und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist am 1. November 2008 in Kraft getreten. Damit steht jetzt den Unternehmern die Gründung einer "Mini-GmbH" oder "1-Euro-GmbH" offen. Die offizielle Bezeichnung der Mini-GmbH lautet aber "haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft". Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mini-GmbH werden in den nachstehenden Zusammenfassung aufgelistet:
Mini-Gmbh im Vergleich zur Limited
Die Nachfrage nach Limiteds ist seit Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft stark zurückgegangen. Wesentlicher Grund: Bei einer vorwiegend in Deutschland tätigen Limited ist nicht nur die deutsche, sondern auch die entsprechende ausländische Rechtsordnung zu beachten. Gerade das Steuer-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht bereitet Schwierigkeiten. Dies kann unerwartete Folgekosten auslösen. Beispiel: Löschung von Amts wegen oder eine persönliche Haftung, wenn nicht sämtliche Vorschriften beachtet werden. Mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) steht Unternehmensgründern eine kostengünstige Alternative zur Verfügung, die bei einem Mindestkapital von einem Euro ebenfalls das Privileg der Haftungsbeschränkung bietet.
Gründung der Mini-GmbH
Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) kann als so genannte Mini-GmbH bereits mit der Einzahlung von nur einem Euro Stammkapital gegründet werden. Daher stammen auch die Bezeichnungen "Mini-GmbH" und "Ein-Euro-GmbH". Der Vertrag zur Gründung der Gesellschaft muss durch einen Notar beglaubigt werden. Die Kosten für den Notar und für die Anmeldung zum Handelsregister sind aber sehr überschaubar.Für die Gründung einer Mini-GmbH sowie für die Gründung einer "normalen" GmbH werden auch von Ministerien (Gesetzgeber) so genannte Musterprotokolle bereitgestellt.
Die Gründungskosten können daher besonders gering gehalten werden, wenn eine UG auf der Basis eines vorformulierten Musterprotokolls gegründet wird. Bei der Gründung mit Musterprotokoll ist auch dieses Protokoll notariell zu beurkunde. Die Verwendung des Musterprotokolls ist zu vermeiden, wenn eine Mini-GmbH mit mehr als einem Gesellschafter gegründet werden soll. Denn in dem Musterprotokoll fehlen wichtige Regelungen zum Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Beispiel: Regelungen zum Wechsel und Ausschluss von Gesellschaftern. Auch die Befugnisse des Geschäftsführers passen nur für eine Gesellschaft, bei der ein Alleingesellschafter zugleich der einzige Geschäftsführer ist. Musterprptokolle finden Sie im Web z.B. bei Google mit den Suchwörtern "musterprotokoll mini gmbh".
Kernelemente des MoMiG und der Unternehmergesellschaft (UG)
Fazit: Die Mini-GmbH ist die "deutsche Antwort" und Alternative zur britischen Limited (Ltd.). Die im Vergleich zur "normalen" GmbH geringeren Gündungskosten von rund 150 Euro und die Administration nach deutschen Vorschriften bewirken, dass die Rechtsform der englischen Limited (Ltd.) kaum noch gewählt wird. Die "Ein-Euro-GmbH" hat praktisch kaum noch Nachteile gegenüber der Limited und bietet den großen Vorteil, dass die Gesellschaft nach deutschem Recht geführt wird. Auch die erwartete Einführung der Europäischen Privatgesellschaft (SPE) wird wahrscheinlich zu keiner Änderungen bei der Rechtsformwahl führen.
Das MoMiG sieht Regelungen und Anreize vor, dass die Unternehmergesellschaft nach geglückter Startphase komfortabel in eine "normale" GmbH umwandelt wird. Dies wird sicherlich auch das Ziel nahezu aller Gründer sein, denn eine "Unternehmergesellschaft (UG)" ist mit dem Stigma belastet, dass sich die Gründer keine "echte" GmbH leisten können. Gründer einer Mini-GmbH sollten sich bewusst sein, dass mit der Wahl dieser Rechtsform die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) erfolgt. Und Verluste aus einer GmbH mit niedrigem Stammkapital lassen sich praktisch so gut wie nie in der Steuererklärung der Gesellschafter mit anderen Einkünften verrechnen.
Das neue GmbH-Recht bietet insbesondere Existenzgründern mit der Wahl der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft eine praxistaugliche Einstiegsvariante in die Rechtsform der GmbH. Wegen der umfassenden Reform des GmbH-Rechts wird hier nachstehend die offizielle Information des Bundesministerium der Justiz zum neuen GmbH-Recht wiedergegeben:
Die wesentlichen Inhalte der Neuregelung sind nach Mitteilung des Bundesministerium der Justiz im Einzelnen:
1. Beschleunigung von
Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und
Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde
häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber
ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen,
weil in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die
Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
b) Einführung von Musterprotokollen
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a.
Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei
beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz
zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher,
wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung wird vor
allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten
(Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und
Gesellschafterliste) in einem bewirkt. Bei der
haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem
Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines
Musterprotokolls darüber hinaus aufgrund einer
kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung
führen.
c) Beschleunigung der Registereintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde
bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden
die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen
grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht.
Es kann dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden
und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch
geführte Register übernehmen.
Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als
Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die
Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern
auch als "werbendes", also am Markt tätiges Unternehmen
erhöht. Gleichzeitig werden Nachteile der deutschen GmbH im
Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen.
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins
Ausland
Als ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher
angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung
des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren
Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland -
wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in
Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche
Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die
Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG wird es deutschen
Gesellschaften nunmehr ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu
wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz
übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland
liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften
erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb
des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine
attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre
Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu
führen.
b) Mehr Transparenz bei
Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur
derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste
eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH
lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der
Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von
Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste
aktuell zu halten. Weil die Struktur der Anteilseigner
transparenter wird, lassen sich Missbräuche - wie zum Beispiel
Geldwäsche besser - verhindern.
c) Gutgläubiger Erwerb von
Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für
einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer
einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die
in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich
Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der
Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet
geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber
als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die
Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit
dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die vorgesehene
Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die
Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines
Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen
als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung
führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis
bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.
d) Sicherung des Cash-Pooling
Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche
Cash-Pooling wird gesichert und sowohl für den Bereich der
Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf
eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt. Cash-Pooling ist
ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den
Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den
Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem
gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die
Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die
Muttergesellschaft.
Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, war auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Das MoMiG greift die Sorgen der Praxis auf und trifft eine allgemeine Regelung. Sie reicht über das Cash-Pooling hinaus und kehrt zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurück: Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch im Bereich der Kapitalaufbringung. Diese stellt allerdings strengere Anforderungen: Im Bereich der Kapitalaufbringung ist erforderlich, dass der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig, sondern liquide ist. Er muss also jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig gestellt werden können. Denn beispielsweise bei einem erst nach längerer Zeit kündbaren Darlehen ist eine Prognose sehr unsicher, ob der Rückzahlungsanspruch tatsächlich vollwertig ist. Zudem ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind.
e) Deregulierung des
Eigenkapitalersatzrechts
Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts
(§§ 30 ff. GmbHG) wird erheblich vereinfacht und
grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um
die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als
Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital
steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern
zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und
Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren
Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu wurden die Rechtsprechungs- und
Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden
Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) im
Insolvenzrecht neu geordnet; die sogenannten
"Rechtsprechungsregeln" nach § 30 GmbHG wurden aufgehoben.
Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen"
Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr.
Das MoMiG setzt den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern, den schon das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 eingeschlagen hatte. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht. Diese Regelung ersetzt die bisherige "eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung".
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im
Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene
Maßnahmen bekämpft:
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