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Sowohl versicherungspflichtige Personen als auch freiwillig versicherte Personen können die Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt mithin zwei Monate zum Ende des Kalendermonats. Anschließend müssen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen mindestens 18 Monate bei der neuen Krankenkasse verbleiben. Die Krankenkasse hat ihrem Mitglied spätestens innerhalb von 2 Wochen eine Kündigungsbestätigung zu übersenden.
Bei der Wahl der individuell am besten geeigneten Krankenkasse sind - nicht zuletzt wegen der Wahltarife - neue Kriterien zu berücksichtigen. Ein sehr leistungsstarker Krankenkassenvergleich listet anhand persönlicher Vorgaben die individuell passenden Tarifmodelle der Krankenkassen auf. Tipp: Nutzen Sie die umfangreichen und aktuellen Auswertungen des Kassenvergleiches, bevor sie das Kündigungsschreiben an die Krankenkasse abschicken.
Die 18-monatige Bindungsfrist gilt nicht bei den folgenden Ausnahmen:
| Beispiel zur ordentlichen Kündigungsfrist in gesetzlicher Krankenkasse | |
| Tag der Kündigung: | 25.01.2011 |
| Ende der Mitgliedschaft bei alter Kasse: | 31.03.2011 |
| Beginn der Mitgliedschaft bei neuer Krankenkasse: | 01.04.2011 |
Kündigungsfrist bei Wahltarif
Für Versicherte, die bei ihrer bestehenden Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen haben, verlängert sich die Kündigungsfrist. So besteht bei Abschluss eines Wahltarifes eine Mindestbindungsfrist voneinem Jahr bis zu drei Jahren. Mit Abschluss eines Wahltarifvertrages ist der Versicherte - sofern kein Zusatzbeitrag neu erhoben oder erhöht wird - für die Mindestbindungsfrist an den Wahltarif gebunden. Ein Krankenkassenwechsel ist in dieser Zeit nicht möglich. Beachten Sie, dass diese verlängerte Kündigungsfrist nur für Wahltarife gilt und nicht für die Standardtarife, zu denen die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind. [Mehr hierzu im Artikel unter Bindungsfrist bei Wahltarifen].
Nach erfolgtem Krankenkassenwechsel kann nach dem Kündigungsrecht bei Standardtarifen bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles oder bei einem Arbeitgeberwechsel mithin nur dann in eine andere Krankenkasse gewechselt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine 18-monatige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bestanden hat.
Wechsel des Arbeitgebers
Beim Arbeitgeberwechsel brauchen Mitglieder dem neuen Arbeitgeber lediglich eine Mitgliedsbescheinigung ihrer Krankenkasse vorzulegen. Eine außerordentliche Kündigung auf Grund eines Arbeitgeberwechsels ist schon seit langem nicht mehr möglich.
Wann besteht ein Sonderkündigungsrecht?
Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse hatten in der Vergangenheit ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz erhöhte. Diese Kündigungsmöglichkeit ist zwar entfallen, denn Beitragsunterschiede gibt es wegen des Einheitsbeitrages zwischen den einzelnen Krankenkassen im Gesundheitsfonds nicht mehr. Hinweis: Den Versicherten interessiert natürlich der gesamte von ihm zu zahlende Krankenkassenbeitrag. Und die zahlende Krankenkassenprämie ist nicht bei allen Kassen gleich hoch. [Mehr hierzu im Artikel Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse].
Im Gesundheitsfonds ist eine außerordentliche Kündigung nur noch möglich, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt bzw. den bereits erhobenen Zusatzbeitrag nochmals erhöht. Analog kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen, wenn die Krankenkasse ihren Mitgliedern gegenüber Rückerstattungen reduziert bzw. einstellt. In diesen Fällen ist eine außerordentliche Kündigung ("Sonderkündigung") durch den Versicherten möglich. Die Krankenkasse ist verpflichtet ihre Mitglieder (einen Monat vor der Wirksamkeit der "Beitragserhöhung") auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Die Sonderkündigung kann in diesen Fällen bis zur erstmaligen Fälligkeit oder der erstmaligen erhöhten Fälligkeit des Zusatzbeitrags erfolgen bzw. analog zum Zeitpunkt der reduzierten oder ganz eingestellten Rückzahlung. Die Kündigungsfrist beträgt auch bei dieser Sonderkündigung zwei Monate zum Monatsende. Der Zusatzbeitrag bzw. ein erhöhter Zusatzbeitrag braucht während der Kündigungsfrist nicht mehr gezahlt werden.
Auf Sonderkündigungsrecht ist transparent hinzuweisen
Bei einer Beitragserhöhung muss die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit des Zusatzbeitrages über die Erhöhung informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Wer sich nicht hieran hält oder auf das so bestehende Sonderkündigungsrecht nicht ausdrücklich hinweist, muss ggf. die bisher erhobenen Zusatzbeiträge zurückzahlen. So muss nach dem Urteil Sozialgericht Berlin die City BKK die erhobenen Zusatzbeiträge erstatten. Wegen der Insolvenz der City BKK muss der Bundesverband der Betriebskrankenkassen einspringen und die Beträge erstatten, sofern das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Rückzahlungsklage bestätigt.
Nach Ansicht der Richter am Sozialgericht Berlin hatte die City BKK ihrer Informationspflicht nicht ausreichend genügt. In den Anschreiben soll nur im "Kleingedruckten" auf der Rückseite auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen sein. Presseberichten zufolge sind ggf. auch andere gesetzliche Krankenversicherungen von der nicht ausreichenden Transparenz betroffen. So wird u.a. berichtet, dass die DAK ein ähnliches Schicksal erleiden könnte, weil die Erhöhung der von ihr erhobenen Zusatzbeiträge ebenfalls nicht mit einem ausreichenden Hinweis auf das Kündigungsrecht versehen waren.
| Sonderkündigungsrecht in gesetzlicher Krankenkasse | |
| Zeitpunkt der Beitragserhöhung: | 01.03.2011 |
| Kündigung bei der Krankenkasse bis zum: | 31.03.2011 |
| Ende der Mitgliedschaft in der vorherigen Krankenkasse | 31.05.2011 |
| Beginn der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse: | 01.06.2011 |
Fazit: Liegen die Voraussetzungen für eine fristgerechte Kündigung der Krankenkasse und ein Kassenwechsel vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Dabei wird von dem Monat gerechnet, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur noch, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt bzw. diesen Zusatzbetrag noch erhöht oder Rückerstattungen reduziert bzw. einstellt. Auf dieses Recht zur Sonderkündigung ist teilweise von den Krankenkassen bei der Ankündigung der Zusatzbeiträge nicht ausreichend transparent hingewiesen worden, so dass eine Erstattung der Zusatzbeiträge in derartigen Fällen in Betracht kommen kann.
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