Kontovollmacht für ein Girokonto

Die Einräumung einer Vollmacht über ein Bankkonto will gut überlegt sein. Denn wer eine Vollmacht für ein Girokonto besitzt, kann über ein vorhandenes Guthaben verfügen und auch einen eingeräumten Dispositionskredit ausschöpfen. Eine Kontovollmacht ist jederzeit vom Bankkontoinhaber widerrufbar. Mit der Bankkontovollmacht kann der Bevollmächtigte Banktransaktionen und Finanzgeschäfte tätigen, die mit der Kontoführung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Die Aufnahme neuer Kredite ist mit einer Bankkontovollmacht aber nicht möglich. Nach den Bankvordrucken können aber für das Konto bestehende Kreditlinien ausgeschöpft werden. Die kontoführende Bank ist verpflichtet, den Bevollmächtigten anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu identifizieren.

Von der hier durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht ist die gesetzliche Vertretungsmacht (Eltern zur Vertretung der Kinder, Vormünder und Betreuer usw.) abzugrenzen. Vollmacht ist auch nicht gleich Vollmacht. So ist zu unterscheiden zwischen

Für Verheiratete bietet sich als Alternative auch ein Gemeinschaftskonto an. Ein Gemeinschaftskonto zeichnet sich dadurch aus, dass dieses Bankkonto auf den Namen beider Ehepartner lautet und jeder einzeln über das Bankkonto verfügen kann. Im ehelichen Alltag scheint allerdings das Streitpotenzial bei einem Gemeinschaftskonto höher zu sein als bei zwei getrennten Bankkonten (Einzelkonten). Ein weiterer Nachteil: Wenn einer der beiden Eheleute Schulden hat, kann auf das gesamte Guthaben zugegriffen werden.

Da viele Banken - zumindest bei Eingang einer monatlichen Mindestsumme - das Girokonto vollkommen oder fast kostenfrei anbieten, ist für Eheleute auch das Dreikontenmodell eine überlegenswerte Alternative. Es gibt ein gemeinsames Konto und zwei persönliche Konten. Von dem gemeinsamen Konto werden die üblichen Haushaltsausgaben und andere Lebenshaltungskosten bezahlt. Das Streitpotenzial ist deutlich geringer und die Partner müssen sich weniger für ihre Ausgaben rechtfertigen.

Zeitlich unbeschränkte Kontovollmacht
Eine Kontovollmacht, die zeitlich unbeschränkt erteilt wird, gilt in der Regel über den Tod des Kontoinhabers hinaus. Eine derartige Kontovollmacht ist die Regel und unter Familienangehörigen häufig so gewollt, um zum Beispiel "praktische Bankprobleme" im Todesfall zu vermeiden. So erlischt nach § 672 BGB die Vollmacht nicht mit dem Tod oder dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Die Vollmacht erlischt hingegen mit dem Tod des Vollmachtnehmers (§ 673 BGB).

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Stirbt der Kontoinhaber und besteht für niemanden eine Kontovollmacht, so kann keine Überweisung erfolgen oder Bargeld ausgezahlt werden, bis ein Erbschein oder ein rechtskräftiges Testament vorgelegt wird.

Vollmacht für den Todesfall
Die Vollmacht kann aber auch so ausgestaltet werden, dass sie erst mit dem Tod des Kontoinhabers in Kraft tritt. Man spricht in diesem Fall von einer Vollmacht für den Todesfall. Im Internet sind an verschiedenen Stellen kostenfreie und kostenpflichtige Formulare für die Erteilung einer Kontovollmacht für den Todesfall zu finden. Beispiele: Augsburger Bank und Globalinvestors oder Frankfurter Fondsbank. Mit einer solchen Vollmacht wird das Konto für den Todesfall "vorbeitet", d.h. ihr Sinn und Zweck besteht in der Aufteilung und Verwaltung des Erbes.

Vollmacht für den Fall des Eintritts der Fürsorgebedürftigkeit
Eine weitere bedingte Vollmacht ist die Gewährung einer Vollmacht für den Fall des Eintritts der Fürsorgebedürftigkeit, so zum Beispiel aus Altersgründen, aufgrund eines plötzlichen Unfalls oder einer schweren Krankheit. Auch diese Art der Bankvollmacht kann sehr nützlich sein, da ein solcher Fall nicht selten sehr plötzlich eintritt und dann keine Vollmacht mehr erteilt werden kann.

Diese Vollmacht vermeidet, dass sonst ggf. ein Gericht einen Betreuer bestellt, der die Vermögensangelegenheiten des Bankkunden gegenüber der Bank regeln soll. Nahezu alle Banken stellen auf Nachfrage eine derartige Bankvollmacht - zumeist auf eigenem Vordruck - zur Verfügung, so dass der Bankkunde vorsorglich einer Vertrauensperson eine entsprechende Vollmacht gegenüber der Bank erteilen kann.

Zu unterscheiden ist die Bankvollmacht bei Fürsorgebedürftigkeit von der allgemeinen Vorsorgevollmacht. Die Bankvollmacht ist ausschließlich für Bankgeschäfte vorgesehen, die mit der Kontoführung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die allgemeine Vorsorgevollmacht erstreckt sich dagegen nicht nur auf Bankgeschäfte.

Die Einräumung einer Bankkontovollmacht kann für den Bevollmächtigten aber auch negative Konsequenzen haben. So zum Beispiel der Fall einer Bürgschaftsübernahme des studierenden Sohnes. Nicht zu beanstanden ist nach Ansicht der Richter am BGH die Bürgschaft eines Studenten für den elterlichen Betrieb über einen Betrag von 50.000 Euro, wenn der bürgende Sohn zwar noch Student ist, aber in den elterlichen Betrieb derart eingebunden ist, dass er Kontovollmacht besitzt.

Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser. Als Inhaber eines Bankkontos wird der Kontoinhaber grundsätzlich nur eine vertrauenswürdige Person als Bevollmächtigten auswählen. Es besteht immer die Gefahr des Missbrauchs oder auch nur einer ungewollten Verfügung. So zum Beispiel, wenn Angehörige über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt Aktienverkäufe aufgrund einer Verfügungsvollmacht vornehmen lassen.

Die Vollmacht sollte in einer Filialbank möglichst direkt in der Bank unterzeichnet werden, um so spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung zu minimieren. Die Bank wird den Bevollmächtigten anhand eines gültigen Personalausweises oder des Reisepasses identifizieren. Die Gefahr des Missbrauchs wird so etwas eingeschränkt.

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