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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

In Kürze: Die gesetzliche Grundlage zur Rente wegen Erwerbsminderung findet sich im § 43 SGB VI. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, voll erwerbstätig zu sein. Die Erwerbsminderungsrente ist eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und wird nur an Personen gezahlt, die auf nicht absehbare Zeit keine 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Diese staatliche Rente hat im Januar 2001 die frühere geltende Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente ersetzt.

Voraussetzungen auf Anspruch für Erwerbsminderungsrente
Es ist zu unterscheiden zwischen medizinischen Voraussetzungen und versicherungsrechlichen Voraussetzungen. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn

Halbe und volle Erwerbsminderungsrente
Es ist zu unterscheiden zwischer teilweiser (halber) und voller Erwerbsminderung. Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente hat jemand, der weniger als drei Stunden pro Tag arbeitsfähig ist (so genanntes Restleistungsvermögen). Die Arbeitsfähigkeit gilt unabhängig von dem Beruf, den die Person erlernt bzw. ausgeübt hat. Die halbe Erwerbsminderungsrente wird Personen gewährt, die drei bis sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig sind. Ist ein derartiger Teilzeitarbeitsplatz aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht zu bekommen, so können diese Personen ggf. auch die volle Erwerbsminderungsrente beanspruchen. In derartigen Fällen kann eine volle Erwerbsminderungsrente auch bewilligt werden, wenn grundsätzlich zwar eine Erwerbstätigkeit von 3 bis 6 Stunden möglich ist. Die Einschränkungen am Arbeitsmarkt aber praktisch die Zuweisung eines Teilzeitarbeitsplatzes unmöglich machen.

Keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat, wer mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten kann. Einem Berufsanfänger steht ohnehin keine Erwerbsminderungsrente zu, weil erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch entstehen kann. Die Rentenzahlungen aus der Erwerbsminderungsrente sind auch relativ gering und betragen auch bei voller Rentengewährung häufig nicht mehr als ein Drittel des letzten Bruttogehaltes.

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Höhe der Erwerbsminderungsrente
Die Höhe der Rentenzahlung wegen Erwerbsminderung ist abhängig davon, wie viele Stunden am Tag die betroffene Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dabei bleiben Ausbildung und bisherige Tätigkeiten unberücksichtigt. Als Leistungsfall gilt der Tag, an dem das Ereignis der Erwerbsminderung stattgefunden hat.

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur als Zeitrenten bewilligt. Die Erwerbsminderungsrente nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen auf Dauer bewilligt. Die Renten wegen Erwerbsminderung wird längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt und dann in eine normale Altersrente "umgewandelt". Die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ist auf maximal 3 Jahre befristet. Der Anspruch auf Weiterzahlung ist zu beantragen. Bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes wird ggf. statt Rente wegen voller Erwerbsminderung nur noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt. Die Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente kommt nur in Betracht, wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sehr unwahrscheinlich ist.

Die volle Erwerbsminderungsrente wird erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt. Die meisten Bürger sind sich nicht darüber im klaren, dass die Rentenhöhe nicht ihren Erwartungen entspricht. Wer jünger ist, muss entsprechende Abschläge bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente akzeptieren. Dabei gilt allgemein: Für jeden Monat früherer Inanspruchnahme einer Rentenzahlung wird die Rentenzahlung um 0,3 Proznt reduziert, maximal sind es 10,8 Prozent.

Nebenjob und Erwerbsminderungsrente
Wenn Sie gesundheitlich voll erwerbsgemindert sind und trotz Ihrer Leistungseinschränkungen mehr als 400 Euro monatlich verdienen, wird Ihre Rente nicht mehr in voller Höhe oder eventuell gar nicht mehr gezahlt. Überschreiten Sie diesen Grenzwert, kommt es entscheidend auf Ihr Leistungsvermögen an:

Bekommen Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil für Sie wegen Ihres Leistungsvermögens von drei bis unter sechs Stunden täglich der Arbeitsmarkt bisher verschlossen war, dann wird im Regelfall Ihre Rente in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt. Wird dagegen Ihre Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage gezahlt, weil Sie nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, so entfällt der Anspruch auf diese Rente nicht – es sei denn, Ihr Gesundheitszustand hat sich zwischenzeitlich so gebessert, dass Sie nicht mehr voll erwerbsgemindert sind. Sind Sie weiterhin gesundheitlich voll erwerbsgemindert, können Sie mehr als 400 Euro monatlich verdienen und anstelle der Vollrente die Rente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels in Anspruch nehmen.

Verwandt: Hinzuverdienstgrenze bei Altersrente

Wartezeiten für die Erwerbsminderungsrente
Für die Wartezeit zählen mit:

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn Sie

Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden
Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, genießen eine Vertrauensschutzregelung: Sie können bei gesundheitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Der Rentenversicherungsträger prüft, ob dem Versicherten eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Eine solche Tätigkeit muss dem Leistungsvermögen und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm im Hinblick auf die Ausbildung zumutbar sein.

Abgrenzung zur privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit
Auch die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung bietet keinen Schutz bei Berufsunfähigkeit. Wie bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist hier Voraussetzung, dass nur noch sehr wenig Restarbeitsvermögen vorhanden ist. Sie darf daher nicht mit der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in einen Topf geworfen werden. Allenfalls ist sie eine Ersatzlösung für Personen, die wegen Vorerkrankungen oder der Tätigkeit in gefahrgeneigten Berufen keine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen können. Tipp: Der Finanztip-Ratgeber zur Berufsunfähigkeit erläutert umfassend alle wesentlichen Fragen zum Versicherungsschutz bei einer Berufsunfähigkeit.

Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung
Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung geben hierzu Auskunft. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie als Download eines PDF-Ratgebers auf der Website Deutsche Rentenversicherung. Am Ende des Ratgebers sind auch die regionalen Kontaktadressen der Träger der Deutschen Rentenversicherung aufgelistet.

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