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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. In ihr werden Rentner und Rentenantragsteller versichert, die für eine bestimmte Dauer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren (so genannte Vorversicherungszeit). Gemäß § 186 Abs. 9 SGB V beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
Rentner, die eine deutsche Rente beziehen und die in Deutschland leben, unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken- und soziale Pflegeversicherung. Die Rentner können die Krankenkasse frei wählen.
Die deutsche Krankenversicherung der Rentner ist zwar eine Pflichtversicherung. Sie entsteht nur dann, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt ist. Wer als Rentner die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, muss sich woanders selbst versichern.
Download der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei Deutsche Rentenversicherung.
Zuschuss zur Krankenversicherung für Rentner
Für Rentner, die nicht dieser Pflichtversicherung angehören, kann aber auf Antrag ein Zuschuss zu ihrer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines Mitgliedstaates unterliegt, in Betracht kommen. Dieser Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ist separat zu beantragen.
Der nachstehende Text zu Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner stammt aus aus dem Merkblatt Krankenversicherung der Rentner (KVdR) der Deutsche Rentenversicherung. Der Inhalt dieses amtlichen Merkblattes ist zwar nicht leicht zu verstehen. Dafür sind alle wesentlichen Punkte enthalten.
Rentner erhalten einen Zuschuss zur Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger, wenn sie entweder als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsuntemehmen, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europaischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz unterliegt, versichert sind.
Der Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung besteht frühestens ab Rentenbeginn. Hierfür ist jedoch ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Bei Versichertenrenten muss der Antrag auf den Beitragszuschuss innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag verspätet gestellt, beginnt der Zuschuss erst mit dem Monat der Antragstellung. Bei Hinterbliebenenrenten wird der Beitragszuschuss nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Bei freiwillig und privat versicherten Rentnern wird der Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich nach Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 14,9 % auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuss beträgt demnach seit 1. Juli 2009 rechnerisch 7,0 % der Rente.
Der Zuschuss an privat versicherte Rentner wird gegebenenfalls auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung begrenzt. Besteht neben einer freiwilligen Krankenversicherung auch eine private (Zusatz-)Krankenversicherung, wird der Zuschuss nur zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt.
Höhe Krankenversicherungsbeitrag
Rentner und Rentenversicherung tragen jeweils die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages. Der Beitrag entspricht dem allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Der Krankenversicherungsbeitrag wird gleich von der monatlichen Rente einbehalten und von der Rentenversicherung an die Krankenkasse abgeführt.
Rentner müssen neben einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung auch Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung entrichten.
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