| Vorsorge / Gesetzliche Krankenversicherung / Krankenkasse bei Finanztip.de |
Rentner, die eine deutsche Rente beziehen und die in Deutschland leben, unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken- und soziale Pflegeversicherung. Die Rentner können die Krankenkasse frei wählen. Die deutsche Krankenversicherung der Rentner ist zwar eine Pflichtversicherung. Sie entsteht nur dann, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt ist. Wer als Rentner die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, muss sich woanders selbst versichern.
Befreiung von der Versicherungspflicht der KVdR
Der Rentner bzw. Rentenantragsteller kann sich von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 8 Abs.1 Nr. 4 SGB V befreien lassen. Für die Befreiung von der Pflichtversicherung in der KVdR ist ein Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, die für die KVdR zuständig wäre. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der KVdR bei der jeweils zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Bei dieser Antragsfrist handelt es sich um eine so genannte Ausschlussfrist, d.h. wenn die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Antragsfrist erfolgt, ist eine Befreiung nicht mehr möglich.
Eine einmal wirksam erklärte Befreiung kann nicht später in der Zukunft widerrufen werden. Eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist mithin nicht möglich. Die Befreiung von der Pflichtversicherung in der KVdR bewirkt auch, dass eine anderweitige Versicherungspflicht (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung) für die Dauer des Rentenbezuges nicht eintritt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten einer anderen Absicherung in der GKV (zum Beispiel einer Familienversicherung) ist nicht möglich.
Höhe des Krankenversicherungsbeitrages für Rentner
Rentner und Rentenversicherung tragen jeweils die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages. Ausnahme: Mitglieder in der GKV bzw. KVdR müssen einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent der Rente zu zahlen, d.h. dieser Prozentsatz ist vom Rentner selbst zu tragen. Der Beitrag entspricht dem allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Der Krankenversicherungsbeitrag wird gleich von der monatlichen Rente einbehalten und von der Rentenversicherung an die Krankenkasse abgeführt.
Rentner müssen neben einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung auch Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung entrichten. Es gibt für Rentner aber keinen Zuschuss zur Pflegeversicherung.
Basis der Beiträge zur KVdR
Die Beiträge zur KVdR richten sich nach der Höhe der Rente. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung) besteht. Haben Sie als Rentner weitere Einnahmen wie Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen als Selbständiger, so sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig. Wenn Sie mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie zum Beispiel Altersrente und Witwen- beziehungsweise Witwerrente beziehen, sind alle Renten beitragspflichtig.
Zuschuss zur Krankenversicherung für Rentner
Für Rentner, die nicht dieser Pflichtversicherung angehören, kann aber auf Antrag ein Zuschuss zu ihrer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines Mitgliedstaates unterliegt, in Betracht kommen. Dieser Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ist separat zu beantragen.
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Informationen bei der Deutschen Rentenversicherung
Download der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei Deutsche Rentenversicherung. Den Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung können Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung runterladen.
Weitere Informationen kann man dem Merkblatt Krankenversicherung der Rentner (KVdR) der Deutsche Rentenversicherung entnehmen. Der Inhalt dieses Merkblattes ist zwar nicht leicht zu verstehen. Dafür sind alle wesentlichen Punkte enthalten.
Rentner erhalten einen Zuschuss zur Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger, wenn sie entweder als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsuntemehmen, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europaischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz unterliegt, versichert sind.
Ein an die Krankenkasse zu zahlender Zusatzbeitrag ist vom Rentner allein aufzubringen und direkt an die Krankenkasse zu zahlen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird der Zusatzbeitrag nicht, wie der allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung, von der Rente einbehalten. Da der Zuschuss zu einer freiwilligen Krankenversicherung unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Beitragsaufwendungen gezahlt wird, wirkt sich die Erhebung eines Zusatzbeitrags bei freiwillig versicherten Rentnern nicht auf die Höhe der Zuschusszahlung aus.
Der Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung besteht frühestens ab Rentenbeginn. Hierfür ist jedoch ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Bei Versichertenrenten muss der Antrag auf den Beitragszuschuss innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag verspätet gestellt, beginnt der Zuschuss erst mit dem Monat der Antragstellung. Bei Hinterbliebenenrenten wird der Beitragszuschuss nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Bei freiwillig und privat versicherten Rentnern wird der Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich nach Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes ergibt. Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird seit dem 01.01.2011 als Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente der für alle Krankenkassen geltende allgemeine Beitragssatz in Höhe von 15,5% berücksichtigt. Davon sind 0,9% abzusetzen. Der Rentenversicherungsträger trägt die Hälfte des Beitrages von den verbleibenden 14,6%. Der Beitragsanteil in Höhe von rechnerisch 8,2% (7,3% + 0,9%) ist vom Rentner zu tragen. Der Rentenversicherungsträger behält die Beiträge aus der Rente ein und leitet diese für die Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds weiter.
Der Zuschuss an privat versicherte Rentner wird gegebenenfalls auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung begrenzt. Besteht neben einer freiwilligen Krankenversicherung auch eine private (Zusatz-)Krankenversicherung, wird der Zuschuss nur zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt.
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