Es ist zu unterscheiden, ob der Computer über 410 Euro (ohne USt) bzw. 487,90 Euro (inkl. 19% Umsatzsteuer) kostet oder weniger. Siehe mehr zu Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bei Privatpersonen und Gewerbetreibenden und Selbständigen. Bei einem Anschaffungspreis von über 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Betrag über mehrere Jahre in der Steuererklärung zu verteilen ("Abschreibung"). Bis zu dieser Höhe können Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Früher galt: Eine Aufteilung der Kosten in einen privaten und in einen beruflichen Anteil wurde unter Hinweis auf das so genannte Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgelehnt. Danach wurde ein Werbungskostenabzug vollständig versagt, wenn nicht nachgewiesen werden konnte, dass die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen war.
Mit Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 135/01 (BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958) hat der VI. Senat am Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten Personalcomputers aufzuteilen und im Umfang der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als 10 v.H. können die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen die Anschaffungskosten der PC-Anlage einschließlich der Peripheriegeräte (wie Monitor, Drucker, Scanner etc.) über die voraussichtliche Gesamtdauer der Nutzung verteilt werden.
Als "Folge" der besonderen Vergünstigungen für vom Arbeitgeber bereitgestellte Computer hatten die Finanzbehörden beschlossen, dass § 12 EStG eine Aufteilung in abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung erlaubt. Damit ist der Weg für den Steuerzahler frei.
So wurden die Finanzämter angewiesen, die entsprechenden Aufwendungen für den privat angeschafften Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Voraussetzung: der Umfang der beruflichen Nutzung wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Der Artikel private und berufliche Nutzung erklärt die weitreichenden Auswirkungen des Beschlusses vom Großen Senat vom 21. September 2009 und zeigt, dass privat und beruflich gemischt veranlasste Kosten in der Regel in der Steuererklärung aufzuteilen sind. Wenn Sie als Steuerzahler so genannte Aufwendungen (z.B. Reisekosten) haben, sollten Sie diesen Artikel aufrufen.
Tipp zum Vorgehen
Schätzen Sie die steuerrelevanten Nutzungsanteile, wobei der Anteil der beruflichen Nutzung glaubhaft gemacht werden soll. Beispiel: 50% berufliche Nutzung wegen Weiterbildung, Informationssammlung für die Steuererklärung usw. In der Regel erkennt das Finanzamt eine berufliche Nutzung von 50 Prozent weitgehend problemlos an, wenn die berufliche Nutzung auch glaubhaft gemacht werden kann. Bei einem höheren beruflichen Nutzungsanteil sind manchmal verstärkte Nachweise bis hin zu einer Art "groben PC-Fahrtenbuch" zu führen.
Der Bezug von Newsletter von Websites, die einer Weiterbildung des eigenen Berufes förderlich sind und der zum Beispiel regelmäßige Besuch bei Finanztip.de sowie anderen entsprechenden Sites ist in der Regel als steuerrelevante Nutzung anzusehen. Als berufliche Verwendung dient der Besuch von berufsbezogenen Sites im Internet. Als Nachweis für die Steuererklärung hilft das Abspeichern von einzelnen Seiten oder das Zusenden von entsprechenden Webseiten per Mail.
Peripheriegeräte wie Monitor oder Scanner, die ohne PC nicht bedient werden können, können jedoch nur zusammen mit dem Computer abgesetzt werden. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen. Beträgt der Gesamtkaufpreis bei Privatpersonen mithin mehr als 487,90 Euro (inkl. 19% Umsatzsteuer), so ist der Gesamtbetrag über einen Zeitraum von i.d.R. 3 Jahren abzuschreiben, d.h. der berufliche Anteil ist auf 3 Steuerjahre zu verteilen und nur ein Drittel des gesamten Abschreibungsbetrages ist in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres anzusetzen.
Ob ein Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist, beurteilt sich nach der konkreten Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen. Technisch aufeinander abgestimmt sind Wirtschaftsgüter, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen Zusammenhang ihre technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind, sie also bei einer Trennung von den übrigen Geräten ihre Nutzungsfähigkeit verlieren. Nach diesen Grundsätzen sind so genannte Peripheriegeräte einer Computeranlage wie Drucker oder Scanner in der Regel nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine eigenständigen geringwertigen Wirtschaftsgüter.
Nutzung von Notebook, Ultrabook, Tablet, Laptop
In der Regel wird kaum ein Steuerpflichtiger den genauen beruflichen Nutzungsanteil des Computers nachweisen können. Zur Höhe der Abzugsfähigkeit der Kosten eines Laptops hat das Finanzgericht Baden Württemberg mit Urteil vom 5. Mai 2010 - Az. 12 K18/07 Stellung genommen. Auch wenn dieses Urteil zu einem Laptop ergangen ist, ist es sinngemäß auch für Notebook, Ultrabook, Tablet usw. anzuwenden. Danach soll gelten:
Kann ein Steuerzahler nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er einen Laptop auch beruflich nutzt, kann pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des Laptops ausgegangen werden. Folge: Die Hälfte der Aufwendungen kann in der privaten ESt-Erklärung berücksichtigt werden. Will man von dieser hälftigen Aufteilung abweichen, so bedarf es zusätzlicher Nachweise über einen anderen Aufteilungsmaßstab.
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