Kindergeld für volljährige Kinder
Siehe hierzu auch die aktuellen und zusammengefassten Informationen zu Kinder im Steuerrecht und den Ratgeber zum Kindergeld. Auszug aus dem Ratgeber: Das Kindergeld wird vom Wirkung ab dem 01.01.2010 erhöht. So soll das Kindergeld auf die folgenden Summen erhöht werden: 1. und 2. Kind: 184 Euro, 3. Kind: 190 Euro und für jedes weitere Kind: 215 Euro. Der korrespondierende Kinderfreibetrag soll dann auf den Betrag von 7.008 Euro steigen.
Anspruch auf Kindergeld - ja oder nein? Diese Frage stellt sich vor allem für Eltern mit Kindern, die älter als 18 Jahre sind.
Grund: Während bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres immer
Kindergeld bezahlt wird, hängt die Zahlung ab dem vollendeten
18. Lebensjahr von weiteren Voraussetzungen ab. Doch Vorsicht:
Häufig lehnen die zuständigen Behörden zu Unrecht das
beantragte Kindergeld für die über 18 Jahre alten Kinder ab.
Dies belegen eindrucksvoll die nachfolgend zitierten Urteile der
zuständigen Finanzgerichte.
Seit dem Jahr 2007 wird die maximale Altersgrenze für das Kindergeld reduziert. Dabei gilt:
- Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis Alter 27 (= Ende am 27. Geburtstag)
- Geburtsjahr ist 1982: Kindergeld bis Alter 26 (26. Geburtstag)
- Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis Alter 25 (25. Geburtstag)
Der Zeitraum der Kindergeldzahlung verlängert sich entsprechend, sofern ein Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet wird. Durch ein Freiwilliges Soziales Jahr wird die Kindergeldzahlung jedoch nicht verlängert.
Bei der Gewährung von Kindergeld für Kinder über 18 Jahre sind hauptsächlich drei unterschiedliche Szenarios wichtig:
- Kinder in der
Berufsausbildung bzw. unmittelbar vor der
Berufsausbildung
Für Kinder in der Berufsausbildung bzw unmittelbar vor
einer Berufsausbildung wird Kindergeld bis maximal zum
25. (bzw. übergangsweise 27.) Geburtstag bezahlt. Dabei sind folgende Fälle
abgedeckt:
- der Zeitraum der eigentlichen Berufsausbildung (z.B.
Lehre, Erststudium) einschl. des Besuches
allgemeinbildender Schulen (z.B. weiterführender
Handelsschulen, Gymnasium)
- die Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten (z.B. beim Wechsel zwischen
Gymnasium und Studium oder Berufsausbildung)
- Zeiträume, in denen die eigentliche Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt
werden kann
- Kinder, die ein
freiwilligens sozialen oder ökologischen Jahr ableisten
Für diesen Zeitraum wird ebenfalls Kindergeld
bezahlt, maximal bis zum 25. (bzw. übergangsweise 27.) Geburtstag des Kindes.
- Kinder, die
arbeitslos sind
Für arbeitslose Kinder, die der deutschen
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, wird ebenfalls
Kindergeld bezahlt, allerdings maximal bis zu dem
Zeitpunkt, an dem sie 21 Jahre alt geworden sind.
Wichtig ist eine weitere
Voraussetzung: Für Kinder, die älter als 18 Jahre alt sind,
gilt außerdem eine Einkommensgrenze.
Wenn das Kind also Arbeitslohn
bezieht (auch für pauschal versteuerte Aushilfsjobs) oder
Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Renten (z.B.
Waisenrente) erzielt, sollte darauf geachtet werden, dass die
Betragsgrenzen nicht überschritten werden - sonst verlieren die
Eltern das Kindergeld. Übrigens: Werbungskosten des Kindes, z.B.
für die Fahrt zur Arbeit, werden bei der Ermittlung des
Grenzeinkommens selbstverständlich abgezogen - es lohnt sich
also, Belege zu sammeln! Erfüllt das Kind in einem Jahr nur
teilweise die Voraussetzungen für das Kindergeld, z.B. weil es
im September den 27. Geburtstag feiert, wird die Einkommensgrenze
anteilig berechnet.
Beispiele aus der Praxis -
Finanzgerichts-Urteile:
Interressant ist in diesem
Zusammenhang ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg: In dem
Jahr, in dem das Kind 18 Jahre alt wird, erfolgt noch keine
monatsweise Aufteilung des Einkommensbetrags, wenn sich das Kind
während des ganzen Jahres in der Berufsausbildung befindet und
die Jahreseinkünfte insgesamt unter dem Grenzbetrag liegen.
Dies ist vor allem wichtig, wenn das Kind nach dem 18. Geburtstag in
ein weiteres Lehrjahr kommt und über der monatlichen Verdientsgrenze liegt.
Strittig ist häufig die Frage,
wie lange die Berufsausbildung eines Kindes andauert. So hat das
Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei einem
Studium die Berufsausbildung erst beendet ist, wenn die
Abschlussprüfung bzw. das erste Staatsexamen erfolgreich
abgelegt wurde. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der
Student oder die Studentin offiziell - mündlich oder schriftlich
- über das (erfolgreiche) Prüfungsergebnis informiert wurde.
Solange besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld.
Das Finanzgericht Thüringen hat
zur Berufsausbildung auch den Auslandsaufenthalt eines
volljährigen Kindes gezählt, das die jeweilige Landessprache
erlernen will und einer Au-pair-Tätigkeit nachgeht. Die
Verwaltung will für diese Auslandsaufenthalte nur dann
Kindergeld bezahlen, wenn das Kind einen Beruf anstrebt, für den
Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sind. Hierüber muss eine
Bescheinigung der Ausbildungstelle vorliegen und im Ausland muss
tatsächlich Sprachunterricht (wöchentlich 8 Stunden) erteilt
werden. Gegen dieses Urteil ist beim BFH Revision eingelegt worden.
Um die Berücksichtigung des -
monatlichen - Arbeitslohnes eines arbeitenden Kindes für die
Einkommensgrenze ging es in einem Urteil des Finanzgerichts
Münster. Im Urteilsfall hatte das Kind am 5. des Monats seine
Ausbildung offiziell beendet und ab dem 6. den üblichen
Arbeitslohn einer ausgebildeten Arbeitskraft erhalten. Das FG
Münster hat - leider zu Lasten der Eltern - entschieden, dass
der gesamte Lohn des letzten Ausbildungsmonates in die
Einkommensgrenze einzubeziehen ist, selbst wenn darin Arbeitslohn
für die "normale" Berufstätigkeit enthalten ist.
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