Kindergeld für volljährige Kinder

Umfassende Erläuterungen finden Sie hierzu auch im Artikel Informationen zu Kinder im Steuerrecht und dem Ratgeber zum Kindergeld.

Anspruch auf Kindergeld bei Volljährigen
Diese Frage stellt sich vor allem für Eltern mit Kindern, die älter als 18 Jahre sind. Grund: Während bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres immer Kindergeld bezahlt wird, hängt die Zahlung ab dem vollendeten 18. Lebensjahr von weiteren Voraussetzungen ab. Beispiel: Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird für das Kind nur dann bis zum 31.12.2011 Kindergeld gewährt, wenn dessen eigene Einkünfte und Bezüge jährlich unter 8.004 Euro liegen. Dies ist eine strikte Grenze. Selbst bei nur geringfügiger Überschreitung entfällt der Anspruch auf das Kindergeld in voller Höhe (vgl. BVerFG-Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 2122/09). Auch BAföG-Zahlungen zählen (abzüglich einer jährlichen Pauschale) zu diesen Einkünften. Nicht aber ein BAföG-Darlehen, weil es sich um ein Darlehen handelt.

Wegfall der Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern
Regelung bis zum 31.12.2011: Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 bei eigenem Kindeseinkommen (Einkünfte und Bezüge) von mehr als 8.004 Euro im Jahr. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) ist mit Wirkung vom 01.01.2012 abgeschafft worden. [Mehr hierzu im Artikel Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011 / 2012].

Ratgeber Kindergeld
• Einleitung
• Günstigerprüfung
• Anspruch
• in Ausbildung
• über 18 Jahre
• eigenes Einkommen
• Höhe Kindergeld
• Zahlung
• Antrag
• Bescheid
• Mitteilungspflicht
• Kindergeld abhängig
• Kindergrundfreibetrag
• Textsuche

Seit dem Jahr 2007 wird die maximale Altersgrenze für das Kindergeld reduziert. Dabei gilt:

Der Zeitraum der Kindergeldzahlung verlängert sich entsprechend, sofern ein Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet wird. Durch ein Freiwilliges Soziales Jahr wird die Kindergeldzahlung jedoch nicht verlängert. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 wurde auch der Zivildienst abgeschafft. Stattdessen besteht die Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst zu absolvieren. Der Freiwilligendienst wird in den Familienleistungsausgleich einbezogen. Damit können auch Eltern von so genannten Bufdis Kindergeld beantragen. Eine entsprechende Regelung zum Bundesfreiwilligendienst ist im Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie enthalten. Bei der Gewährung von Kindergeld für Kinder über 18 Jahre sind hauptsächlich drei unterschiedliche Szenarios wichtig:

  1. Kinder in der Berufsausbildung bzw. unmittelbar vor der Berufsausbildung
    Für Kinder in der Berufsausbildung bzw unmittelbar vor einer Berufsausbildung wird Kindergeld bis maximal zum 25. (bzw. übergangsweise 27.) Geburtstag bezahlt. Dabei sind folgende Fälle abgedeckt:
    - der Zeitraum der eigentlichen Berufsausbildung (z.B. Lehre, Erststudium) einschl. des Besuches allgemeinbildender Schulen (z.B. weiterführender Handelsschulen, Gymnasium)
    - die Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. beim Wechsel zwischen Gymnasium und Studium oder Berufsausbildung)
    - Zeiträume, in denen die eigentliche Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann
  2. Kinder, die ein freiwilligens sozialen oder ökologischen Jahr ableisten
    Für diesen Zeitraum wird ebenfalls Kindergeld bezahlt, maximal bis zum 25. (bzw. übergangsweise 27.) Geburtstag des Kindes.
  3. Kinder, die arbeitslos sind
    Für arbeitslose Kinder, die der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, wird ebenfalls Kindergeld bezahlt, allerdings maximal bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie 21 Jahre alt geworden sind.

Altes Recht bis zum 31.12.2011: Ganz wichtig ist die Einkommensgrenze für Kinder, die älter als 18 Jahre sind (siehe oben). Es gibt allerdings Bestrebungen seitens der Bundesregierung aus Gründen der Vereinfachung diese Einkommensgrenze abzuschaffen. Ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt die Abschaffung vollzogenwird, steht aber noch nicht fest.

Wenn das Kind also Arbeitslohn bezieht (auch für pauschal versteuerte Aushilfsjobs) oder Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Renten (z.B. Waisenrente) erzielt, sollte darauf geachtet werden, dass die Betragsgrenzen nicht überschritten werden - sonst verlieren die Eltern das Kindergeld. Übrigens: Werbungskosten des Kindes, z.B. für die Fahrt zur Arbeit, werden bei der Ermittlung des Grenzeinkommens selbstverständlich abgezogen - es lohnt sich also, Belege zu sammeln! Erfüllt das Kind in einem Jahr nur teilweise die Voraussetzungen für das Kindergeld, z.B. weil es im September den 25. Geburtstag feiert, wird die Einkommensgrenze anteilig berechnet.


Beispiele aus der Praxis - "Alte" Finanzgerichts-Urteile:

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