Kindergeld für volljährige Kinder
Umfassende Erläuterungen finden Sie hierzu auch im Artikel
Informationen zu Kinder im Steuerrecht und dem
Ratgeber zum Kindergeld.
Anspruch auf Kindergeld bei Volljährigen
Diese Frage stellt sich vor allem für Eltern mit Kindern, die älter als 18 Jahre sind. Grund: Während bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres immer Kindergeld bezahlt wird, hängt die Zahlung ab dem vollendeten 18. Lebensjahr von weiteren Voraussetzungen ab. Beispiel: Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird für das Kind nur dann bis zum 31.12.2011 Kindergeld gewährt, wenn dessen eigene Einkünfte und Bezüge jährlich unter 8.004 Euro liegen. Dies ist eine strikte Grenze. Selbst bei nur geringfügiger Überschreitung entfällt der Anspruch auf das Kindergeld in voller Höhe (vgl. BVerFG-Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 2122/09). Auch BAföG-Zahlungen zählen (abzüglich einer jährlichen Pauschale) zu diesen Einkünften. Nicht aber ein BAföG-Darlehen, weil es sich um ein Darlehen handelt.
Wegfall der Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern
Regelung bis zum 31.12.2011: Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 bei eigenem Kindeseinkommen (Einkünfte und Bezüge) von mehr als 8.004 Euro im Jahr. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) ist mit Wirkung vom 01.01.2012 abgeschafft worden. [Mehr hierzu im Artikel Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011 / 2012].
Seit dem Jahr 2007 wird die maximale Altersgrenze für das Kindergeld reduziert. Dabei gilt:
- Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis Alter 27 (= Ende am 27. Geburtstag)
- Geburtsjahr ist 1982: Kindergeld bis Alter 26 (26. Geburtstag)
- Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis Alter 25 (25. Geburtstag)
Der Zeitraum der Kindergeldzahlung verlängert sich entsprechend, sofern ein Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet wird. Durch ein Freiwilliges Soziales Jahr wird die Kindergeldzahlung jedoch nicht verlängert. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 wurde auch der Zivildienst abgeschafft. Stattdessen besteht die Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst zu absolvieren. Der Freiwilligendienst wird in den Familienleistungsausgleich einbezogen. Damit können auch Eltern von so genannten Bufdis Kindergeld beantragen. Eine entsprechende Regelung zum Bundesfreiwilligendienst ist im Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie enthalten. Bei der Gewährung von Kindergeld für Kinder über 18 Jahre sind hauptsächlich drei unterschiedliche Szenarios wichtig:
- Kinder in der Berufsausbildung bzw. unmittelbar vor der Berufsausbildung
Für Kinder in der Berufsausbildung bzw unmittelbar vor
einer Berufsausbildung wird Kindergeld bis maximal zum
25. (bzw. übergangsweise 27.) Geburtstag bezahlt. Dabei sind folgende Fälle
abgedeckt:
- der Zeitraum der eigentlichen Berufsausbildung (z.B.
Lehre, Erststudium) einschl. des Besuches
allgemeinbildender Schulen (z.B. weiterführender
Handelsschulen, Gymnasium)
- die Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten (z.B. beim Wechsel zwischen
Gymnasium und Studium oder Berufsausbildung)
- Zeiträume, in denen die eigentliche Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt
werden kann
- Kinder, die ein
freiwilligens sozialen oder ökologischen Jahr ableisten
Für diesen Zeitraum wird ebenfalls Kindergeld
bezahlt, maximal bis zum 25. (bzw. übergangsweise 27.) Geburtstag des Kindes.
- Kinder, die
arbeitslos sind
Für arbeitslose Kinder, die der deutschen
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, wird ebenfalls
Kindergeld bezahlt, allerdings maximal bis zu dem
Zeitpunkt, an dem sie 21 Jahre alt geworden sind.
Altes Recht bis zum 31.12.2011: Ganz wichtig ist die Einkommensgrenze für Kinder, die älter als 18 Jahre sind (siehe oben). Es gibt allerdings Bestrebungen seitens der Bundesregierung aus Gründen der Vereinfachung diese Einkommensgrenze abzuschaffen. Ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt die Abschaffung vollzogenwird, steht aber noch nicht fest.
Wenn das Kind also Arbeitslohn bezieht (auch für pauschal versteuerte Aushilfsjobs) oder Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Renten (z.B. Waisenrente) erzielt, sollte darauf geachtet werden, dass die Betragsgrenzen nicht überschritten werden - sonst verlieren die Eltern das Kindergeld. Übrigens: Werbungskosten des Kindes, z.B. für die Fahrt zur Arbeit, werden bei der Ermittlung des Grenzeinkommens selbstverständlich abgezogen - es lohnt sich also, Belege zu sammeln! Erfüllt das Kind in einem Jahr nur teilweise die Voraussetzungen für das Kindergeld, z.B. weil es im September den 25. Geburtstag feiert, wird die Einkommensgrenze anteilig berechnet.
Beispiele aus der Praxis - "Alte" Finanzgerichts-Urteile:
- Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg: In dem Jahr, in dem das Kind 18 Jahre alt wird, erfolgt noch keine
monatsweise Aufteilung des Einkommensbetrags, wenn sich das Kind während des ganzen Jahres in der Berufsausbildung befindet und die Jahreseinkünfte insgesamt unter dem Grenzbetrag liegen. Dies ist vor allem wichtig, wenn das Kind nach dem 18. Geburtstag in ein weiteres Lehrjahr kommt und über der monatlichen Verdientsgrenze liegt.
- Strittig ist häufig die Frage,
wie lange die Berufsausbildung eines Kindes andauert. So hat das
Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei einem
Studium die Berufsausbildung erst beendet ist, wenn die
Abschlussprüfung bzw. das erste Staatsexamen erfolgreich
abgelegt wurde. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der
Student oder die Studentin offiziell - mündlich oder schriftlich
- über das (erfolgreiche) Prüfungsergebnis informiert wurde.
Solange besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld.
- Das Finanzgericht Thüringen hat
zur Berufsausbildung auch den Auslandsaufenthalt eines
volljährigen Kindes gezählt, das die jeweilige Landessprache
erlernen will und einer Au-pair-Tätigkeit nachgeht. Die
Verwaltung will für diese Auslandsaufenthalte nur dann
Kindergeld bezahlen, wenn das Kind einen Beruf anstrebt, für den
Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sind. Hierüber muss eine
Bescheinigung der Ausbildungstelle vorliegen und im Ausland muss
tatsächlich Sprachunterricht (wöchentlich 8 Stunden) erteilt
werden.
- Um die Berücksichtigung des -
monatlichen - Arbeitslohnes eines arbeitenden Kindes für die
Einkommensgrenze ging es in einem Urteil des Finanzgerichts
Münster. Im Urteilsfall hatte das Kind am 5. des Monats seine
Ausbildung offiziell beendet und ab dem 6. den üblichen
Arbeitslohn einer ausgebildeten Arbeitskraft erhalten. Das FG
Münster hat - leider zu Lasten der Eltern - entschieden, dass
der gesamte Lohn des letzten Ausbildungsmonates in die
Einkommensgrenze einzubeziehen ist, selbst wenn darin Arbeitslohn
für die "normale" Berufstätigkeit enthalten ist.