Die Kindervergünstigungen im Steuerrecht (Einkommensteuer) sind zahlreich und umfassen u.a. das Kindergeld und die Kinderfreibeträge (Erziehungsfreibetrag, Entlastungsfreibetrag usw.) sowie eine spezielle Kinderzulage bei der Riester-Rente. Die Familienförderung erfolgt also insbesondere durch steuerliche Maßnahmen, so zum Beispiel durch Freibetrag in der Steuererklärung oder durch Gewährung einer Zulage für ein steuerlich zuzurechendes Kind. Nachstehend wird ein Überblick über die bestehenden Kindervergünstigungen gegeben. Politisch werden immer mal wieder andere Ansätze, zum Beispiel kostenfreie Kindergartenplätze gegen Reduzierung des Kindergeldes usw. diskutiert.
Wegfall der Einkommensprüfung für volljährige Kinder
Eine echte Entlastung für Eltern, Familienkassen und Finanzämter gleichermaßen, bildet der Verzicht auf den Nachweis, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb des Betrages von 8.004 Euro liegen, um den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag zu erhalten. Diese Steuervereinfachung enthält das Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011 / 2012.
Danach entfällt ab dem 01.01.2012 die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr. Für volljährige Kinder müssen Eltern damit ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr nachweisen, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb des Betrages von 8.004 Euro liegen, um den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag zu erhalten. Damit sind alle Kinder bis zum 25. Lebensjahr begünstigt, die entweder eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium absolvieren, sich in einer Übergangszeit bis zu 4 Monaten befinden, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst vor Beendigung der eigenen Berufsausbildung ableisten.
Der Verzicht auf die Einkommensprüfung erstreckt sich aber nur auf die Erstausbildung. Nicht als Erstausbildung gilt der Besuch einer allgemein bildenden Schule. Bis zum Abschluss von Erstausbildung und Erststudium können alle Eltern Kindergeld erhalten. Bei einer weitergehenden Ausbildung der Kinder entfällt das Kindergeld, wenn neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Da der Gesetzestext auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abstellt, bleiben Ferienjobs weiterhin steuerlich unschädlich.
Der Anspruch auf Kindergeld und Freibetrag verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind einen Grundwehrdienst oder Zivildienst, einen Dienst als Zeitsoldat bis zu drei Jahren oder einen Dienst als Entwicklungshelfer geleistet hat. Die Verlängerung umfasst den Zeitraum des geleisteten Dienstes.
Auszug aus dem neuen § 32 Abs. 4 EStG: "Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind (..) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (..) sind unschädlich".
So manche Studenten unterhalten sich über den folgenden Steuertipp: Als Scheinstudent Kindergeld bekommen. Wer ohnehin nur einen Nebenjob unterhalb der vorgenannten Grenze von 20 Wochenstunden ausübt, kann sich auch immatrikulieren lassen und ggf. noch für die ersten 4 Semester Bafög beantragen, wenn das Elterneinkommen unterhalb der Bafög-Einkommensgrenze liegt.
1. Kindergeld
Das Kindergeld beträgt im Jahr 2012 (unverändert wie im Jahr 2011) monatlich für das erste und zweite Kind 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro (Die Werte für 2009 betrugen: erstes und zweites Kind 164 Euro, für das dritte Kind 170 Euro und für jedes weitere Kind 195 Euro).
Der korrespondierende Kinderfreibetrag beträgt 7.008 Euro für die Jahre 2012 und 2011. Für das Jahr 2009 waren es 6.024 Euro.
Kindergeldzahlung erfolgt bis zum 18. Lebensjahr und wenn das Kind noch in der Ausbildung ist, sogar bis zum 25. (bzw. übergangsweise ggf. 27.) Lebensjahr. Durch Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Mehr zu Kindergeld über 18-jährige Personen.
Regelung bis zum 31. Dezember 2011
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird für das Kind (Recht bis zum 21.12.2011) nur dann Kindergeld gewährt, wenn dessen eigene Einkünfte und Bezüge jährlich unter 8.004 Euro liegen. Dies ist eine strikte Grenze. Selbst bei nur geringfügiger Überschreitung entfällt der Anspruch auf das Kindergeld in voller Höhe (vgl. BVerFG-Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 2122/09). Auch BAföG-Zahlungen zählen (abzüglich einer jährlichen Pauschale) zu diesen Einkünften. Nicht aber ein BAföG-Darlehen, weil es sich um ein Darlehen handelt.
Von den Gesamtbezügen ist zumindest noch die Werbungskosten-Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) abzuziehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes sind außerdem die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil) abzuziehen. Durch den (begrenzten) Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung / Pflegeversicherung sowie zur privaten Krankenversicherung kann bei entsprechender Steuerplanung die Einkommensgrenze eingehalten werden.
Weitere Informationen zum Kindergeld
Kindergeld wird auch für Kinder gewährt, die im Ausland einen dem Zivildienst vergleichbaren Ersatzdienst ableisten. Ergeben sich vor oder nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes Leerlaufzeiten, wird das Kindergeld
höchstens vier Monate vor oder nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes gewährt.
Für mehr Informationen zum Kindergeld wird auf den vorgenannten Link und auf die Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwiesen.
Anspruch auf Kindergeld haben deutsche Bürger, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. In Deutschland wohnende Ausländer (nichtdeutsche Staatsbürger/ Nationalitäten) können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis (bzw. auch Aufenthaltserlaubnis) besitzen. Kindergeld wird beantragt und ausgezahlt von der zuständigen Familienkasse. Die gehört in der Regel zum Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Kindergeld wird beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld sowie bei der Sozialhilfe als Einkommen des Kindes oder Einkommen des Kindergeldberechtigten angerechnet.
2. Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag, der sich aus dem so genannten Existenzminimum und somit aus dem Grundbedarf eines Kindes berechnet, beträgt für das Jahr 2012 (unverändert wie in den Vorjahren) je Elternteil 2.184 Euro und 4.368 Euro für zusammenveranlagte Elternteile. Daneben wird für jedes Kind pro Jahr ein Betrag von 1.320 Euro und 2.640 Euro bei Zusammenveranlagung als Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Somit ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.008 Euro je Kind. Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Der Kinderfreibetrag entspricht dem Mindestbedarf eines Kindes für Unterhalt.
Hinweis zur Günstigerprüfung: Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung kommen nur dann zum Ansatz, wenn sie günstiger als das Kindergeld sind. Dies prüft das Finanzamt automatisch mit der Steuererklärung. Das heißt, das gezahlte Kindergeld wird auf die daraus resultierende Steuerersparnis angerechnet. Daher gilt: Auch wenn sich der Kinderfreibetrag höher als das Kindergeld auswirkt, sollten Besserverdienende das Kindergeld beantragen, denn wegen der Günstigerprüfung ist kein Nachteil zu verzeichnen. Faustregel: Der Steuerfreibetrag ist nur für die Eltern interessant, deren Jahreseinkommen ca. 60.000 Euro übersteigt. Ab dieser Grenze ist in etwa die steuerliche Entlastung durch den Freibetrag höher als das Kindergeld.
3. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (Erziehungsfreibetrag)
Der frühere Betreuungsfreibetrag für Kinder bis zu 16 Jahren ist um eine Erziehungskomponente ergänzt worden. Die Summe dieser beiden Beträge heißt "Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (kurz: BEA-Freibetrag)" und beläuft sich für das Jahr 2012 auf 1.320 Euro pro Jahr und Kind (Zusammenveranlagung 2.640 Euro). Er gilt für alle voll- und minderjährigen Kinder. Damit soll der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes abgedeckt werden (vgl. § 32 Abs. 6 EStG). Hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeiten kommt es ab dem Jahr 2012 zu Änderungen. So ist eine Übertragung des BEA-Freibetrages auf einseitigen Antrag des betreuenden Elternteils ausgeschlossen, sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Hinweis zur Günstigerprüfung: Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung kommen nur dann zum Ansatz, wenn sie günstiger als das Kindergeld sind. Dies prüft das Finanzamt automatisch. In der Summe steht den Eltern für das Jahr 2012 (unverändert wie in den Vorjahren) insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 7.008 Euro je Kind zu.
4. Unschädliche Einkünfte und Bezüge eines Kindes
Bei Kindern unter 18 Jahren und bei bestimmten behinderten Kindern ist die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Gewährung des Kinderfreibetrags (bis zum 31.12.2012) irrelevant.
Regelung bis zum 31.12.2011: Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 bei eigenem Kindeseinkommen (Einkünfte und Bezüge) von mehr als 8.004 Euro im Jahr. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) ist mit Wirkung vom 01.01.2012 abgeschafft worden. Ab 2012 müssen Eltern und volljährige Kinder nicht mehr aufwändig nachweisen, dass das Einkommen des Kindes unter 8.004 Euro pro Kalenderjahr liegt. Stattdessen muss erst nach Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. bei Erreichen des 25. Lebensjahres nachgewiesen werden, dass das volljährige Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist oder nur eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis zu 400 Euro ausübt.
5. Freibetrag für Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs.2 EStG)
Bei Kindern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig (d.h. außerhalb der Wohnung) untergebracht sind, wird darüber hinaus ein Sonderbedarf anerkannt. Für diesen Sonderbedarf kann außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Voraussetzung: Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld. Der Freibetrag für Sonderbedarf wird um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gemindert, soweit diese über 1.848 Euro liegen. Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln, wie zum Beispiel Zuschüsse nach dem BAföG, werden in voller Höhe angerechnet.
6. Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Alleinerziehende können zusätzlich einen sogenannten Entlastungsbeitrag von 1.308 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Er ist bereits in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet, die für Alleinerziehende gilt.
Voraussetzung ist, dass der oder die Alleinerziehende mit mindestens einem Kind zusammen in einem Haushalt lebt und für das Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhält. Das können z.B. auch volljährige Kinder sein, die sich in Berufsausbildung befinden. Alleinstehend im Sinne dieser Regelung ist jemand dann, wenn er nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllt oder verwitwet ist und nicht zusammen mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet.
7. Kinderzulage im Riestervertrag
Wer einen Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließt, erhält jährlich eine Kinderzulage vom Staat. Die Kinderzulage beträgt bei einem Altersvorsorgevertrag nach dem Riester-Modell für jedes seit dem Jahr 2008 geborene Kind 300 Euro. Für davor liegende Geburten ist der Betrag geringer. Weitere Informationen bietet der verlinkte Artikel.
Betreuungsgeld
In der politischen Diskussion ist bei der CDU/CSU auch die Einführung eines Betreuungsgeldes. So wollen die Christdemokraten, ein Betreuungsgeld für Eltern für ihre unter dreijährigen Kinder einführen, wenn die Elten keinen Krippenplatz beanspruchen. Wahrscheinlich wird ein solches Betreungsgeld - wenn überhaupt - nicht mehr in dieser Legislaturperiode eingeführt.
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