Lohnsteuerermäßigung in Kürze
Alle Daten, die der Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer benötigt, sind elektronisch in der ELStAM-Datenbank hinterlegt. Die Steuerpflichtigen erhalten von der Finanzverwaltung eine Information über die gespeicherten undhinterlegten Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Beispiel: Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale und zum Beispiel Freibeträge bei einer Behinderung. Soweit die gespeicherten Angaben nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, ist eine Änderung beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt zu beantragen. Die Daten sind für das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren erforderlich. Antragsgebundene Freibeträge sind auf dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag dem Finanzamt einzureichen.
Hinweise zum Verfahren der Lohnsteuerermäßigung
Bei der Steuererhebung sind neben der Höhe des Arbeitslohns auch die persönlichen Verhältnisse des einzelnen Arbeitnehmers, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, zu berücksichtigen. Das wird durch die vom Wohnsitzfinanzamt bescheinigten Lohnsteuer-Abzugsmerkmale in Verbindung mit den bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigenden Freibeträgen und Pauschbeträgen nur zum Teil sichergestellt (siehe auch § 39a EStG).
Vom Finanzamt können daher auf Antrag des Arbeitnehmers darüber hinaus Freibeträge für bestimmte steuerlich anzuerkennende Aufwendungen berücksichtigt werden. Beispiel: Abzugsbeträge oder die Zahl der Freibeträge für noch nicht als Lohnsteuer-Abzugsmerkmal berücksichtigte Kinder. Auf diese Weise erfolgt bereits beim Lohnsteuerabzug eine Steuerermäßigung. Die Freibeträge für Kinder wirken sich jedoch nur auf die Höhe der Zuschlagsteuern zur Lohnsteuer (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) aus.
Diese geänderten oder ergänzenden Eintragungen als Abzugsposten für die Lohnsteuer werden mit dem Begriff Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren umschrieben. Ohne dieses Verfahren könnte sich der Steuerpflichtige eventuell zu viel einbehaltene Lohnsteuer erst bei der Einkommensteuerveranlagung zurückholen. Durch die Eintragung des Freibetrages wird weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und dem Arbeitnehmer verbleibt ein höheres Nettogehalt. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise "Höhe Elterngeld", auswirken.
Wer 2012 keinen höheren Freibetrag als im vorhergehenden Jahr beantragt, braucht - wie bisher - nur einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (2 Seiten statt 6 Seiten) auszufüllen.
Für das Jahr 2012 sind wegen des Wegfalls der Lohnsteuerkarte einige Besonderheiten zu beachten. Die Lohnsteuerkarten wurden von den Gemeinden letztmals auf Karton ausgestellt. Für das Jahr 2012 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale aller Arbeitnehmer, wie die Steuerklasse, die Kirchensteuermerkmale, die Zahl der Kinderfreibeträge und vom Finanzamt im Ermäßigungsverfahren gewährte Freibeträge, den Arbeitgebern über ein elektronisches Verfahren zum Abruf bereit gestellt. Die Lohnsteuerkarte auf Karton fällt ganz weg. Für das Jahr 2011 gilt ein Übergangsverfahren. [Mehr hierzu im Artikel LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM)].
Download der Vordrucke zur Lohnsteuerermäßigung
Die Websites verschiedener Finanzbehörden enthalten die Formulare (Anträge) auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Die Formulare sind teilweise direkt am Rechner ausfüllbar, so beim Formularserver beim BMF. Auf der Website der OFD Koblenz Vordrucke zur Lohnsteuerermäßigung 2012 stehen Formulare wie "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2012" und "vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2012" sowie weitere Hinweise und Informationen zur Verfügung.
In der Übergangsphase bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens hat die Lohnsteuerkarte eine besondere Bedeutung. Daher sollte die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 von den Arbeitgebern hinaus weiter aufbewahrt und in keinem Fall vernichtet werden. Dasselbe gilt für die Lohnsteuerkarten, die sich im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
Hinweis: Vor der Weitergabe der Daten für den Lohnsteuerabzug an den Arbeitgeber, sollten die Eintragungen im eigenen Interesse überprüft werden. Dies gilt auch für die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer). Der Arbeitgeber ist hierdurch in der Lage, die ID-Nummer des Arbeitnehmers in seine Lohnabrechnung zu übernehmen. Ist aus irgendeinem Grund keine ID-Nummer bekannt, kann der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nach Erhalt auch nachträglich mitteilen.
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Von der Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzulegen, gibt es folgende Ausnahmen: Bei Teilzeitbeschäftigten darf der Arbeitgeber auf die Vorlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichten, wenn er die Lohnsteuer pauschal mit 5 oder 25 % des Arbeitslohns berechnet und übernimmt. In diesen Fällen darf der durchschnittliche Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigen (siehe auch § 40a EStG).
Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigungen oder geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten kann der Arbeitgeber pauschal mit 2% (einheitliche Pauschsteuer) oder mit 20% des Arbeitsentgelts erheben. In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt.
Dabei ist die monatliche Arbeitsentgeltgrenze arbeitgeberbezogen zu prüfen. Eine Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts für geringfügige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern erfolgt bei der steuerrechtlichen Beurteilung nicht. Weitere Voraussetzung für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2% ist, dass der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15% zu entrichten hat. In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten.
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15% nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit 20% des Arbeitsentgelts erheben.
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