So sagt das BVerFG, dass die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, wenn sie nicht die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie gewährleisten. Zur Umsetzung seiner Entscheidung hatte das BVerFG eine Frist bis zum 1. Januar 2010 eingeräumt. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag zum Abzug des Krankenkassenbeitrages in der Steuererklärung fristgerecht umgesetzt.
Krankenkassenbeitrag als Sonderausgaben für Privatversicherte und gesetzlich Versicherte
Ab dem 1. Januar 2010 gilt folgender Sonderausgabenabzug als Vorsorgeaufwendungen für Beiträge zur Krankenkasse:
Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bis zur Höhe der Grundversorgung voll als Sonderausgaben absetzbar. Die Betonung liegt auf "Grundversorgung" (auch Basis-Krankenversicherung genannt). Zur Grundversorgung zählen zum Beispiel nicht die Versicherungsbeiträge für eine Behandlung durch den Chefarzt oder für ein Einzelzimmer im Krankenhaus. Privatversicherte erhalten daher künftig von ihrem Versicherer eine Aufschlüsselung der zu zahlenden Beiträge über die Grundversorgung und die darüber zu zahlenden Versicherungsprämien. Mit Beiträgen für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Zusatztarifen in der privaten Krankenversicherung werden Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Basis-Krankenversicherung) hinausgehen. Sie gehören keinesfalls zur Grundversorgung.
Bei gesetzlich Krankenversicherten erfolgt eine pauschale Kürzung um 4 Prozent des Krankenversicherungsbeitrages, um bei länger andauernder Krankheit den Krankengeldanteil herauszurechnen. Die Kürzung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf eine Krankengeldzahlung zusteht. Beispiel: Bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnern erfolgt keine Kürzung.
Dagegen zählen die Aufwendungen für die Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung ab dem Jahr 2010 grundsätzlich nicht mehr zu den abziehbaren Sonderausgaben. Die Aufwendungen und Zahlungen für diese Versicherungen sind nur noch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Steuerzahler relativ geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Grundversorgung aufwendet. Dabei gilt folgende Höchstbetragsregelung:
Dieser Personenkreis kann "sonstige Vorsorgeaufwendungen" (z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungen) insoweit absetzen, bis die Höchstbeträge von 1.900 Euro oder 2.800 Euro im Jahr ausgeschöpft sind. Achtung: Sind die gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als die vorstehenden Höchstbeträge, dann sind diese Beträge in tatsächlicher Höhe - auch über die Höchstbeträge hinaus - in der Steuererklärung absetzbar. In diesem Fall bleiben aber alle anderen "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich unberücksicht.
Das Bürgerentlastungsgesetz sieht für den Zeitraum 2010 bis 2019 eine so genannte Günstigerprüfung vor. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die bisherige oder die neue Rechtslage (ab 2010) für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Günstigerprüfung bezieht auch das bis Ende 2004 geltende Recht ein. Wer eine Steuererklärung einreicht, erhält somit den "alten" Sonderausgabenabzug aus der Zeit vor 2005, wenn dieser günstiger ist.
Beitragsrückerstattungen mindern im Kalenderjahr der Erstattung die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, weil sie den Steuerpflichtigen letztlich finanziell nicht belastet haben. Ab dem Jahr 2012 werden eventuelle Erstattungsüberhänge von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses erfasst (vgl. Maßnahmen zur Steuervereinfachung für 2012).
Basistarif der Krankenversicherung vs. Basis-Krankenversicherung
Nicht wenige Steuerzahler werden diese Begriffe verwirren. Dabei sind diese Begriffe strikt zu unterscheiden: Seit dem 1. Januar 2009 gibt es einen Basistarif in der privaten Krankenversicherung, der grundsätzlich von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden muss. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sind bei jedem Versicherungsunternehmen gleich.
Die so genannte Basisabsicherung (Basis-Krankenversicherung) im Sinne des Einkommensteuerrechts ist jedoch kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (mit Ausnahme des Krankengeldes). Für die Absicherung solcher Leistungen gezahlte Beitragsanteile können steuerlich - wie vorstehend dargelegt - als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Die Versicherungstarife sind daher für den Steuerzahler aufzuteilen und so den steuerlich abzugsfähigen Anteil auszuweisen. Die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO regelt mit welchem Anteil die Beiträge für die einzelnen Leistungen der Krankenversicherung anzusetzen sind.
Beiträge zur Krankenkasse für unterhaltsberechtigte Person (Kinder)
Neben den eigenen Beitragszahlungen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung können auch die Beiträge für eine unterhaltsberechtigte Person steuerlich geltend gemacht werden. Beispiel: Es werden Krankenkassenbeiträge für die Kinder oder den Ehegatten gezahlt. Dies betrifft die Fallgestaltungen, in denen der Unterhaltsberechtigte selbst Versicherungsnehmer ist und vom Unterhaltsverpflichteten Geld für die Finanzierung seiner Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung erhält. Damit können auch die Basisbeiträge der Kinder steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt in allen Fällen, in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind.
Vor allem Eltern, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und meist selbst Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie Kosten der Eltern behandelt. Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ebenfalls ausreichend.
Höheres Realsplitting durch Zahlung der Krankenkassenbeiträge des Ex-Partners
Eine rechtliche Folge ist auch die Erhöhung der steuerlich abziehbaren Unterhaltsleistungen eines Unterhaltsverpflichteten um die Beiträge, die für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandt werden (siehe hierzu auch Realsplitting in der Steuererklärung). Der Unterhaltsempfänger muss beim Realsplitting diese zusätzlich gezahlten Krankenkassenbeiträge zwar versteuern. Er kann sie aber auch als Sonderausgaben absetzen.
Beispiel: Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an seinen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner im Rahmen des so genannten begrenzten Realsplittings (Höchstbetrag: 13.805 Euro) oder im Rahmen des Abzugs als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (Höchstbetrag ab 2010 unter 8.004 Euro).
Seit dem 01.01.2010 erhöht sich der Betrag von 13.805 Euro noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat. Der Unterhaltsempfänger kann diesen höheren Teilbetrag als eigene Vorsorgeaufwendungen (Krankenkassenbeitrag) absetzen. Ebenfalls erhöht sich der Betrag von 8.004 Euro ab 2010 noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten bedürftigen Person gezahlt hat. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung gilt auch für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, zum Beispiel Leistungen an den nichtehelichen Elternteil eines gemeinsamen Kindes oder an die Eltern.
Steuertipps zum Abzug der Beiträge zur Krankenkasse als Vorsorgeaufwendungen
Ein bereits vereinbarter Selbstbehalt ist ggf. zu überdenken. Als Sonderausgaben können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige einen Selbstbehalt mit seiner Krankenkasse vereinbart und fallen entsprechende Krankheitskosten an, für die kein Anspruch auf eine Versicherungserstattung besteht, dann können diese Aufwendungen höchstens unter den engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
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