Allgemeine Regelung nach der Abgabenordnung
§ 149 AO besagt lapidar: Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat.
Abgabe der Steuererklärung nach dem Einkommensteuergesetz
Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht ... eine Veranlagung unterbleibt (vgl. § 25 EStG).
Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung
Nicht immer reicht der Lohnsteuerabzug zur Besteuerung aller steuerpflichtigen Einkünfte aus. So verlangt das Einkommensteuergesetz in vielen Fällen zusätzlich die Abgabe einer Steuererklärung. Die Einkommensteuererklärung kann sich als Pflichtveranlagung nach § 46 EStG ergeben oder der Steuerpflichtige kann auch freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt als so genannte Antragsveranlagung einreichen.
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Die Gründe für eine Steuerveranlagung nach § 46 EStG (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) sind vielfältig. In den meisten Fällen sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn
Steuererklärung bei Ehegatten
Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung i.S. des § 26a EStG oder wählen beide Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c EStG), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Form der Steuererklärung und Elektronische Übermittlung
§ 150 AO regelt Form und Inhalt der Steuererklärungen. Danach sind die Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Damit ist nicht zwingend der Vordruck im Original zu verwenden, da nach § 150 Abs. 1 Satz 1 AO die Steuererklärungen nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind.
Diese Auslegung hat der Bundesfinanzhof auch in seinem Urteil vom 22.05.2006 - VI R 15/02 bestätigt: "Das Finanzamt darf eine Steuererklärung nicht deshalb zurückweisen, weil sie auf einem vom Steuerpflichtigen einseitig privat gedruckten oder fotokopierten Vordruck der Einkommensteuererklärung abgegeben wurde. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Steuererklärung ist lediglich, dass die Kopien dem amtlichen Muster entsprechen".
ElsterFormular und Einkommensteuerprogramme
Immer mehr Bürger nutzen ein Einkommensteuerprogramm oder direkt das Elster-Formular der Finanzverwaltung. Mit ElsterFormular können Sie Ihre Steuererklärung am PC ausfüllen und die Daten anschließend verschlüsselt mit ELSTER per Internet an die Steuerverwaltung übermitteln. ElsterFormular ist eine reine Ausfüllsoftware, die keinerlei steuerberatende Funktionalitäten beinhaltet.
Ein Einkommensteuerprogramm enthält hingegen in der Regel zahlreiche Abfragefunktionen und Hinweise zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung. So nützlich derartige Funktionen für unerfahrene Anwender auch sind; sie haben einen großen Nachteil: Insbsondere der Interviewmodus "lähmt" das steuerliche Denken des Steuerpflichtigen. Wer über steuerliche Grundkenntnisse verfügt, sollte sich daher nicht zu sehr vom Programm leiten lassen. Der "Chef" und damit der "Leiter" sollte der Anwender des Programms bleiben und das Programm sollte unterstützend wirken. Sonst besteht die Gefahr, dass die eigene "steuerliche Denke" - häufig zum eigenen Nachteil - verkümmert und das Steuerprogramm kann so ggf. noch effizienter eingesetzt werden.
Elektronische Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (EBilanz)
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) (vgl. § 25 Abs. 4 EStG) sollte ursprünglich schon ab dem Veranlagungszeitraum 2011 die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung für die Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG verpflichtend sein. Frühestens ist es jetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2012 vorgeschrieben udn eine weitere Verlängerung wäre keine Überrraschung.
Ausgenommen sind hiervon nur Veranlagungsfälle i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG sowie Steuerpflichtige, denen zur Vermeidung unbilliger Härten die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung nicht zuzumuten ist.
Danach müssen (nach derzeitigem Stand) erstmalig für Veranlagungsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, Jahresabschlüsse elektronisch von allen bilanzierenden Unternehmen – unabhängig von Rechtsform und Größe – an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Diese Anforderungen bewirken in der Regel - beginnend für das Wirtschaftsjahr 2012 - auch Anpassungen beim unterjährigen Buchungsverhalten und der Jahresabschlusserstellung. Mit BMF-Schreiben vom 28.09.2011 hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die Abgabe der Bilanz in Papierform auch für das Jahr 2012 nicht beanstandet wird. Die Finanzverwaltung gewährt damit noch eine einjährige Übergangsfrist, so dass die elektronische Übermittlung zwingend erst für das darauffolgende Wirtschaftsjahr vorgeschrieben ist.
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Frist für die Angabe der Steuererklärung
Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet mit dem 31. Mai des Folgejahres. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist bei einer entsprechenden Begründung (Beispiel: ausstehende Belege, längere Krankheit) auch ohne Beteiligung eines Steuerberaters möglich. Häufig wird die Fristverlängerung auch telefonisch vom Finanzbeamten gewährt. Es empfiehlt sich jedoch, einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag an das Finanzamt zu stellen. Zumeist wird dann problemlos eine Fristverlängerung bis zum 30. September gewährt.
Ohne Antrag wird eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres gewährt, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird. In begründeten Fällen kann die Frist auch bis zum 28. Februar des folgenden Jahres verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung ist nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich.
Antragsfrist bei freiwilliger Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung)
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2011 - VI R 53/10 gibt es keine Anlaufhemmung bei einer Antragsveranlagung. Jeder Steuerbürger, der nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, kann trotzdem freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Nach dem vorgenannten BFH-Urteil ist die Einkommensteuererklärung spätestens bis zum vierten Jahr nach Ablauf des Steuerjahres einzureichen. Steuerbürger, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können dagegen sogar bis zu sieben Jahre nach Ablauf des Steuerjahres noch die Erklärung beim Finanzamnt einreichen.
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