Förderung von Kleinunternehmer
Existenzgründerzuschuss für Arbeitslose
Ein Zwei-Phasen-Modell zur Förderung der Existenzgründung hat ab dem
1. August 2006 die bisherigen Regelungen zur Ich-AG und zum Überbrückungsgeld abgelöst.
Die neue Existenzgründungsförderung ist in das Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetz mit aufgenommen worden.
In den ersten neun Monaten umfasst die Förderung den monatlichen Arbeitslosengeldanspruch und zusätzlich eine Pauschale von 300 Euro pro Monat. Arbeitslose haben einen Anspruch auf diese Förderung. Allerdings soll die Tragfähigkeit der Existenzgründung vor Beginn der Förderung eingehend geprüft werden. Die persönliche Eignung ist eine Fördervoraussetzung. Nach neun Monaten muss der Existenzgründer die Geschäftsfähigkeit und die Tragfähigkeit erneut nachweisen. Die Förderung für den zweiten Zeitraum von sechs Monaten liegt nach Prüfung der Förderungswürdigkeit im Ermessen der Arbeitsvermittler.
Wenn die Prüfung der Förderungswürdigkeit durch die Agentur für Arbeit positiv ausfällt, kann in einer zweiten Phase für weitere sechs Monate eine Pauschale von 300 Euro pro Monat an den Gründer gezahlt werden. Es können aber nur Arbeitslose diese Förderung beantragen und erhalten, die noch mindestens drei Monate Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wird mit dem Fördergeld verrechnet. Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt, erhält für eine Karenzzeit von drei Monaten kein Fördergeld.
Das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmer und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung
(BGBl. 2003 I S. 1550 ff.) soll insbesondere für Existenzgründer sowie andere kleine Unternehmen bestehende bürokratische Hindernisse
beseitigen. Vorweg:
Die wichtigste Erleichterung, nämlich die Pauschalierung von Betriebsausgaben, ist nicht Gesetz geworden.
Damit sollte ursprünglich eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung für Existenzgründer und
Kleinunternehmer geschaffen werden, wonach eine sehr einfache Form der Aufzeichnung der Betriebseinnahmen
und Entnahmen erfolgen sollte.
Als Betriebsausgaben sollten nach dem Entwurf pauschal 50% der Betriebseinnahmen abgezogen werden können.
Analog wurde auch die Idee nicht realisiert, wonach Kleinunternehmer und Existenzgründer, die ihren Gewinn durch
Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln, von der Gewerbesteuer befreit werden und daher folglich auch keine Gewerbesteuererklärung
abzugeben brauchen.
Die Verbesserungen im einzelnen:
- Rückwirkend zum 1.1.2003 können auch Existenzgründer Sonderabschreibungen auf neue bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe
von 20% vornehmen, ohne dass zuvor eine Ansparrücklage gebildet worden ist.
- Existenzgründer können vom Arbeitsamt das Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III erhalten oder
zwischen diesem Überbrückungsgeld und dem Existenzgründerzuschuss wählen.
Beide Leistungen waren schon immer steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG).
Das Überbrückungsgeld musste aber im Gegensatz zum Existenzgründerzuschuss bisher in den
Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Konsequenz: Dieses steuerfreie Geld hat den Steuersatz für das restliche zu
versteuernde Einkommen erhöht. Rückwirkend zum 1.1.2003 ist auch das Überbrückungsgeld vom Progressionsvorbehalt
ausgenommen worden (§ 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG).
- Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, wird die Einnahmen-Überschussrechnung standardisiert und muss
künftig auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen (§ 60 Abs. 4 EStDV).
- Umsatzsteuer-Erleichterungen: Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wird durch die Erhöhung
der Umsatzgrenze auf EUR 17.500 etwas ausgeweitet.
Anmerkung: Kleinunternehmer innerhalb dieser Kleinunternehmerregelung können auf die Berechnung mit
Umsatzsteuer verzichten. Sie dürfen dann allerdings auch keine Vorsteuer abziehen, so dass dieser Verzicht sogar
negative Folgen haben kann.
- Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen:
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte sind nur zur
Buchführung verpflichtet, wenn eine der nachfolgenden Grenzen
überschritten wird (§ 141 AO). Wer die Buchführungsgrenzen nicht erreicht, kann
seinen Gewinn mittels der einfacheren Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Die Buchführungspflichtgrenzen sind zum 1.1.2004 wie folgt angehoben worden:
|
| Ab 1.1.2004
| Bis 31.12.2003
|
|
Umsatzgrenze
Gewinngrenze
Wirtschaftswertgrenze bei Land- und Forstwirten
|
350.000 EUR
30.000 EUR
25.000 EUR
|
260.000 EUR
25.000 EUR
20.500 EUR
|
Anmerkung:
Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig und können daher auch bei Überschreiten der vorgenannten Grenzen
den Gewinn mit der Methode nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB sind dagegen unabhängig von den vorgenannten Grenzen stets buchführungspflichtig, die damit auch für das
Steuerrecht (§ 140 AO) gilt.
- Verbesserung der Finanzierungsbedingungen durch Verbriefung von Kreditforderungen für Zweckgesellschaften.
Hierdurch soll eine breitere Grundlage für die Unternehmensfinanzierung geschafffen werden. Die bestehende Ermächtigung zur Beschränkung
der Hinzurechnung von Dauerschulden wird auf bestimmte Zweckgesellschaften ausgedehnt.
Kleine und mittlere Unternehmern sollen über die so genannten Zweckgesellschaften einen etwas leichteren Zugang zu Fremdkapital erhalten.
Lesen Sie auch: Existenzgründung und frühere Ich-AG
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