Gründungszuschuss und Förderung Kleinunternehmer

Gründungszuschuss für Arbeitslose
Ein Zwei-Phasen-Modell zur Förderung der Existenzgründung hat seit dem 1. August 2006 die bisherigen Regelungen zur Ich-AG und zum Überbrückungsgeld abgelöst. Die Existenzgründungsförderung ist in das Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetz mit aufgenommen worden. Der Existenzgründungszuschuss (aus der früheren Ich-AG) und das Überbrückungsgeld sind in einer neuen Fördermaßnahme, dem so genannten Gründungszuschuss, zusammengefasst worden. Der Gründungszuschuss kann bei der Bundesagentur für Arbeit zur Unterstützung der Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit beantragt werden.

Der Gründungszuschuss im Sinne des § 57 SGB III wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

In den ersten neun Monaten umfasst also die Förderung den monatlichen Arbeitslosengeldanspruch und zusätzlich eine Pauschale von 300 Euro pro Monat. Arbeitslose haben einen durchsetzbaren Anspruch auf diese Förderung. Allerdings soll die Tragfähigkeit der Existenzgründung vor Beginn der Förderung eingehend geprüft werden. Die persönliche Eignung ist eine Fördervoraussetzung. Nach neun Monaten muss der Existenzgründer die Geschäftsfähigkeit und die Tragfähigkeit erneut nachweisen. Die Förderung für den zweiten Zeitraum von sechs Monaten liegt nach Prüfung der Förderungswürdigkeit im Ermessen der Arbeitsvermittler.

Wenn die Prüfung der Förderungswürdigkeit durch die Agentur für Arbeit positiv ausfällt, kann mithin in einer zweiten Phase für weitere sechs Monate eine Pauschale von 300 Euro pro Monat an den Gründer gezahlt werden. Es können aber nur Arbeitslose diese Förderung beantragen und erhalten, die noch mindestens drei Monate Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wird mit dem Fördergeld verrechnet. Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt, erhält für eine Karenzzeit von drei Monaten kein Fördergeld.

Der Wortlaut des § 57 SGB III ist nicht für junge Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit etwas leseunfreundlich formuliert worden. Gut zu lesen war hingegen während einer redaktionellen Prüfung die Darstellung bei Wikipedia. So wurden die Voraussetzungen Mitte Februar 2011 bei Wikipedia zum Gründungsszuschuss w.f. dargelegt. Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss der Antragsteller die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

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Das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmer und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (BGBl. 2003 I S. 1550 ff.) soll insbesondere für Existenzgründer sowie andere kleine Unternehmen bestehende bürokratische Hindernisse beseitigen. Vorweg: Die wichtigste Erleichterung, nämlich die Pauschalierung von Betriebsausgaben, ist nicht Gesetz geworden. Damit sollte ursprünglich eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung für Existenzgründer und Kleinunternehmer geschaffen werden, wonach eine sehr einfache Form der Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Entnahmen erfolgen sollte.

Als Betriebsausgaben sollten nach dem ursprünglichen Entwurf des Gesetzes aus dem Jahr 2006 pauschal 50% der Betriebseinnahmen abgezogen werden können. Analog wurde auch die Idee nicht realisiert, wonach Kleinunternehmer und Existenzgründer, die ihren Gewinn durch Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln, von der Gewerbesteuer befreit werden und daher folglich auch keine Gewerbesteuererklärung abzugeben brauchen. Der Artikel Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung erklärt die Bildung von den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen und der Übertragung stiller Reserven auf gewisse neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter.

Kleine Checkliste zur Förderung von kleinen Unternehmen

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