Lohnpfändung als Zwangsvollstreckung

Im Sprachgebrauch hat sich der Begriff "Lohnpfändung" durchgesetzt, auch wenn es sich um eine Gehaltspfändung handelt. Die Lohnpfändung ist eines der häufigsten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger setzt mit der Lohnpfändung direkt beim Arbeitgeber (Drittschuldner) an. Dies ist schon deshalb vorteilhaft für den Gläubiger, wenn eventuelle Mitgläubiger auf eine Kontopfändung setzen. Denn wenn das Gehaltskonto des Schuldners gepfändet wird, werden vom Arbeitgeber nur noch die unpfändbaren Gehaltsbestandteile auf das Konto des Schuldners überwiesen. Wer nur das Girokonto pfändet ist also gegenüber dem Lohnpfänder im Nachteil.
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Der Arbeitgeber gilt bei einer Gehaltspfändung als so genannter "Drittschuldner". Beispiel: Der Arbeitgeber als Drittschuldner schuldet ausstehendes Gehalt an den Vollstreckungsschuldner (Arbeitnehmer). Durch Erlass eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird dem Drittschuldner (Arbeitgeber) verboten, Zahlungen in pfändbarer Höhe an den Schuldner zu leisten. Stattdessen ist das Geld an den Gläubiger zu überweisen. Der Arbeitgeber kann sich bei einer Lohnpfändung dieser Pflicht nicht entziehen. Er ist - wie die Bank bei einer Kontopfändung - gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Die Lohnpfändung ist rechtlich eine Zwangsvollstreckung in Geldforderungen (Forderungsvollstreckung), die nachstehend - einschließlich Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sowie unpfändbare und bedingt pfändbare Bezüge - erläutert wird.

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Zwangsvollstreckung in Geldforderungen (Forderungsvollstreckung)
Die Pfändung von Geldforderungen (zum Beispiel Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt) erfolgt durch einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat.

Bei dieser Art der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine Pfändung bei einem Drittschuldner. Diese dritte Person schuldet dem Schuldner einen Geldbetrag. Beispiel: Der Arbeitgeber als Drittschuldner schuldet ausstehendes Gehalt an den Vollstreckungsschuldner. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet dem Drittschuldner (Arbeitgeber, Bank, Mieter) nun, Zahlungen an den Schuldner zu leisten. Stattdessen ist das Geld an den Gläubiger zu überweisen. Leistet der Drittschuldner nach erfolgter Zustellung an den Schuldner, wird der Drittschuldner durch diese Leistung nicht von seiner Schuld befreit und muss unter Umständen ein zweites Mal an den Gläubiger leisten.

Der Rechtspfleger erlässt auf Antrag des Gläubigers

Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb, in dem der Gläubiger einen zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt. Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung wirksam (§ 829 ZPO Pfändung einer Geldforderung).

Der Gläubiger weiß oft nicht, wie hoch die gepfändete Forderung ist, so zum Beispiel bei einer Gehaltspfändung. Er kann daher Auskunft von dem Dritten (z.B. Arbeitgeber) verlangen, ob und inwieweit der Dritte zur Zahlung bereit ist oder ob die Forderung schon für andere Personen gepfändet ist (§ 840 ZPO). Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss bereits in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Dritte (z.B. Arbeitgeber) hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses eine Erklärung abzugeben, in dem bei einer Lohnpfändung die pfändbaren Beträge des Schuldners aufgeführt sind.

Verweigert der Drittschuldner die Zahlung, muss der Gläubiger zur Durchsetzung seines Rechtes gegen den Dritten auf Zahlung klagen. Der ausgestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beinhaltet bereits dieses Recht. Denn bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird vom Gericht nicht geprüft, ob die Forderung des Schuldners gegen den Dritten tatsächlich besteht. Es wird mithin eine vom Gläubiger behauptete (ggf. nur angebliche) Forderung des Schuldners gegen den Dritten gepfändet. Der Gläubiger muss nötigenfalls im Klagewege darlegen, dass er aufgrund der behaupteten Forderung eine Zahlung des Dritten an ihn verlangen kann.

Die Pfändung von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Forderungen ist aus sozialen Gründen auf den pfändbaren Teil der Bezüge beschränkt. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze (pfandfreier Betrag) ist abhängig von den Unterhaltspflichten des Schuldners. Die Höhe des pfändbaren Betrages ergibt sich aus § 850c ZPO. Die so genannte Lohnpfändungstabelle / Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ist eine Anlage zu § 850c ZPO. Diese Schuldnerschutzvorschrift soll einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers am Zugriff auf das Schuldnervermögen und der Existenzsicherung des Schuldners sowie der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährleisten.

Bestimmte Einkommensbestandteile wie zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen sind unpfändbar (§ 850a ZPO). Andere Bezüge wie zum Beispiel unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen sind nur bedingt pfändbar (§ 850b ZPO). Sonderregelungen gelten auch für die Pfändbarkeit im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen (siehe § 850d ZPO).

Wenn das nach der Pfändung verbleibende Resteinkommen den Sozialhilfebedarf des Schuldners nicht deckt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners den unpfändbaren Betrag heraufsetzen. Ein solcher Fall ist nach § 850f ZPO gegeben, wenn der Schuldner besonders hohe Unterhaltspflichten zu erfüllen hat oder wenn er aus persönlichen oder beruflichen Gründen besondere Bedürfnisse (zum Beispiel erhöhte Kosten infolge einer Erkrankung) nachweisen kann und überwiegende Belange des Gläubigers dem nicht entgegenstehen.

Gesonderte Regelungen gelten auch für den Fall der Kontopfändung. Ist das Arbeitseinkommen dem Konto des Schuldners bereits gutgeschrieben, ist der gegen den Arbeitgeber gerichtete Zahlungsanspruch auf Arbeitslohn erfüllt. Stattdessen besteht nun gegenüber der kontoführenden Bank ein Anspruch auf Auszahlung der überwiesenen Beträge. Dieser Anspruch ist nicht geschützt wie das Arbeitseinkommen selbst. Auf Antrag des Schuldners kann jedoch das Vollstreckungsgericht die Pfändung ganz oder zum Teil aufheben, damit dem Schuldner zumindest die Mittel erhalten bleiben, die er zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt (siehe § 850k ZPO).

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