Pfän­dungs­schutz­kon­to (P-Konto) Pfändungsschutz für Girokonten

Josefine Lietzau
Finanztip-Expertin für Bank und Kredit

Das Wichtigste in Kürze

  • Einer Kontopfändung bist Du nicht wehrlos ausgeliefert: Du hast Anspruch darauf, dass Deine Bank Dein Girokonto in ein Pfän­dungs­schutz­kon­to (P-Konto) umwandelt
  • Dafür darf die Bank keine Gebühren verlangen. Die bisherigen Kontogebühren bleiben unverändert.
  • Der geschützte Betrag auf dem P-Konto beträgt knapp 1.410 Euro. Diese Summe darf nicht gepfändet werden.

So gehst Du vor

  • Wenn Dein Konto gepfändet wird, fordere Deine Bank auf, Dein Girokonto in ein Pfän­dungs­schutz­kon­to umzuwandeln.
  • Falls Du bisher mit Deinem Partner ein Gemeinschaftskonto hattest, richte ein Einzelkonto ein.
  • Solltest Du Unterhaltsverpflichtungen haben, weise diese bei Deiner Bank nach. Dadurch steigt der geschützte Betrag.

Einer Kontopfändung bist Du seit 2012 nicht mehr völlig ausgeliefert. Denn Du kannst aus Deinem Girokonto ein Pfän­dungs­schutz­kon­to (P-Konto) machen.

Was ist ein P-Konto?

Nachdem Du Dein Girokonto in ein Pfän­dungs­schutz­kon­to (P-Konto) umgewandelt hast, ist Dein Guthaben bis zu einer bestimmten Grenze vor Pfändungen sicher. Die geschützte Summe beträgt monatlich 1.500 Euro. In der Regel wird der Freibetrag jährlich angepasst durch die Zivilprozessordnung. Woher das Guthaben auf dem P-Konto stammt, spielt keine Rolle – ob aus selbstständiger Tätigkeit, einem Angestelltenverhältnis oder aus Sozialleistungen.

Du kannst während eines Monats über die geschützte Summe frei verfügen. Sollte Geld übrigbleiben, kannst Du es in die nächsten drei Monate mitnehmen. Ein weiteres Mal kannst Du das Geld nicht übertragen.  So werden zum Beispiel Sozialleistungen geschützt, die am Ende des Vormonats auf dem Konto landen, aber für den darauffolgenden Monat bestimmt sind.

Dein Girokonto wird also nicht mehr vollständig blockiert. Anfallende Zahlungen wie Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen und Daueraufträge werden abgebucht. So kannst Du zum Beispiel weiterhin Deine Miete und den Strom bezahlen, auch wenn bei Dir gepfändet werden soll.

Wie viel Guthaben ist vor Pfändung geschützt?

Die gesetzliche Grundlage für das P-Konto bildet Paragraf 850k der Zivilprozessordnung (ZPO). Auf dem zu einem Pfän­dungs­schutz­kon­to umgewandelten Bankkonto erhält der Schuldner einen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrags (§ 850c ZPO). Wird das Konto gepfändet, kann der Schuldner trotzdem über Beträge bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages frei verfügen. Seit Juli 2024 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.500 Euro.

Dein Pfändungsschutz erhöht sich, falls Du Unterhaltsverpflichtungen hast. Dafür musst Du Deiner Bank entsprechende Bescheinigungen vorlegen, zum Beispiel von der Familienkasse oder einem Sozialleistungsträger. Der Basispfändungsschutz steigt um 561,43  Euro für den ersten Unterhaltsberechtigten und um jeweils weitere 312,78 Euro für den zweiten bis fünften.

Ein Beispiel: Muss ein Schuldner an fünf Personen Unterhalt leisten, kann er rund 3.212 Euro an Einkommen erzielen, ohne dass es gepfändet werden kann.

Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt und dürfen nicht gepfändet werden. Der Kontoinhaber kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift über diese Beträge auch dann verfügen, wenn das Konto im Soll geführt wird. Die Bank darf diese Leistungen nur mit der Kon­to­füh­rungs­ge­bühr verrechnen.

In besonderen Fällen, zum Beispiel wenn der Schuldner schwer krank ist, kann der pfändungsfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder durch eine öffentliche Vollstreckungsstelle angepasst werden.

Wie kann man das Girokonto in ein P-Konto umwandeln?

Die Banken sind verpflichtet, ein Girokonto auf Wunsch des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln. Dazu musst Du aber selbst aktiv werden und Deiner Bank einen Antrag auf Führung eines Kontos als Pfän­dungs­schutz­kon­to gemäß § 850k ZPO (Zusatzvereinbarung)“ schicken. Die Muster dafür erhältst Du von Deiner Bank. Für das Umwandeln darf die Bank keine Gebühren verlangen. Die Umwandlung empfiehlt sich nur für Verbraucher, bei denen tatsächlich gepfändet werden soll. Denn die Banken können einige Funktionen beim P-Konto einschränken und werden das in der Regel auch tun.

Sollte das Konto schon gepfändet sein, müssen es die Banken auf Antrag innerhalb von vier Bankarbeitstagen umwandeln. Das Guthaben auf dem Konto ist dann rückwirkend bis zum Tag der Pfändung geschützt. Allerdings solltest Du Dich beeilen: Der Antrag auf die Umwandlung muss innerhalb von vier Wochen nach der Pfändung bei Deiner Bank ankommen.

Du kannst bei jeder Bank Dein Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Du als Angestellter arbeitest oder selbstständig bist oder das Geld aus Sozialleistungen stammt. Solltest Du kein Konto haben, versuche zunächst ein normales Girokonto zu eröffnen. Falls sich mehrere Banken weigern, beantrage ein Basiskonto. Das darf Dir die Bank nur in Ausnahmefällen verwehren. Ein Basiskonto kann als P-Konto geführt werden.

Nach dem Umwandeln darf die Bank Dir zwar die Kredit­karte oder den Dispo kündigen, automatisch darf das aber nicht passieren (BGH, Urteil vom 16. Juli 2013, Az. XI ZR 260/12).  Andere Funktionen bleiben aber bestehen.

Jeder Verbraucher darf nur ein P-Konto haben. Du kannst den Freibetrag also nicht erhöhen, indem Du mehrere Konten zum Pfän­dungs­schutz­kon­to machst. Beim Umwandeln des Kontos musst Du versichern, dass Du kein weiteres P-Konto hast. Zudem dürfen die Banken über Auskunfteien kontrollieren, dass kein weiteres P-Konto besteht.

Beim Pfändungsschutz handelt es sich um ein persönliches Recht. Du kannst deshalb kein  Gemeinschaftskonto umwandeln. Wenn Du Dein Konto bisher als Gemeinschaftskonto geführt hast, musst Du es vor der Umwandlung erst in einzelne Konten aufteilen lassen.

Falls Du Dein Girokonto wieder als normales Konto führen möchtest, kündige die Zusatzvereinbarung, mit der Du Dein Konto umgewandelt hattest.

Was kostet ein P-Konto?

Für das Einrichten eines P-Kontos und das Umwandeln eines Girokontos darf die Bank von Dir keine zusätzliche Gebühr verlangen – für die Führung des Pfän­dungs­schutz­kon­tos schon. Diese Kosten dürfen aber nicht höher sein als für ein reguläres Girokonto.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 13. November 2012 entschieden, dass Klauseln von Kreditinstituten unwirksam sind, die für die Führung eines P-Kontos ein höheres Entgelt als für ein normales Girokonto vorgesehen hatten (Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Der BGH bestätigte diese Ansicht mit einem weiteren Urteil (16. Juli 2013, XI ZR 260/12).

Falls sich Deine Bank nicht an das Urteil hält, kannst Du zu viel gezahlte Gebühren zurückverlangen. Die Verbraucherzentralen stellen dazu ein Mus­ter­schrei­ben zur Verfügung.

Mit unserem Girokontovergleich das beste Konto finden

Quelle: Websites der Anbieter, Finanztip-Analyse (Stand: Dezember 2024)

Hier klicken: Hinweise zu Daten im Girokontovergleich

Der Finanztip-Girovergleich basiert auf Daten von Banken, die wir selbst über die Websites der Anbieter, Entgeltinformationen und Preis- und Leistungsverzeichnisse gesammelt haben. Die Daten werden von uns laufend kontrolliert und aktualisiert. Wir übernehmen keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der hier bereitgestellten Informationen.

Die Reihenfolge der Girokonten in der Tabelle wird durch ein Scoring vorgegeben, Du hast die Wahl zwischen der Gesamtwertung und den Kosten. Beim Scoring spielen zum Beispiel folgende Konditionen eine Rolle: Kon­to­füh­rungs­ge­bühr, Kartengebühren, Abhebegebühren und Fremd­wäh­rungs­ge­bühren. Alle Emp­feh­lungen erfolgen redaktionell unabhängig.

Die Auswahl der Banken mit Girokonten erhebt keinen Anspruch auf einen vollständigen Marktüberblick. Wir nennen nur Konten, bei denen ein deutscher Vertrag gilt, die Bank einen Dispo anbietet, es die Möglichkeit zum mobilen Bezahlen gibt und die Kon­to­füh­rungs­ge­bühr unter zehn Euro liegt. Zudem muss die Bank die Konten bundesweit anbieten, regionale Anbieter wie Sparkassen und Volksbanken werden also nicht genannt.

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Emp­feh­lungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Werde Unterstützer

Werde Finanztip Unterstützer

  • Unabhängige RechercheWir können weiterhin unabhängig Recherche betreiben
  • Finanztip Academy Erhalte exklusiven Zugang zur Finanztip Academy
  • ExpertengesprächeNimm an allen Gesprächen mit unseren Experten teil und stell Deine Frage
Unterstützer werden für 5€/Monat