Einleitung und Leitfaden zu gesetzlichen KrankenkassenDer Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung umfasst Artikel mit Informationen, Hinweisen, Vergleichen und Checklisten in verschiedenen Rubriken (Sozialrecht, Versicherungen, Medizinrecht). Wer versicherungspflichtig ist, kann zwischen verschiedenen Orts-, Ersatz-, Betriebs- und Innungskassen wählen. [Mehr hierzu im Artikel Hitliste der Krankenkassen]. Zum 1. Januar 2009 wurde zunächst für alle gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent eingeführt. Dieser Beitragssatz wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auf 14,9 Prozent reduziert. Ab dem 1. Januar 2011 wird der Krankenkassenbeitrag jedoch wieder auf 15,5 Prozent angehoben und auch die Erhebung von Zusatzbeiträgen wird nicht mehr begrenzt. [Mehr hierzu im Artikel Erhöhung der Krankenkassenbeiträge]. Damit hat sich der Wettbewerb unter den Krankenkassen noch verstärkt. Auch künftig können Sie durch die kluge Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse Geld sparen und vor allem die für Sie gewünschte medizinische Versorgung besser auswählen. Ein Krankenkassentarifrechner zeigt Ihnen sofort die Ersparnis bei einem Wechsel in einen Kassentarif einer anderen gesetzlichen Krankenkasse. Wer mit seinem Bruttoeinkommen mindestens ein Jahr (bisher 3 Jahre) oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) gelegen hat, kann in die private Krankenversicherung wechseln. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder sind in der gesetzlichen Krankenkasse über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert. So auch Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und ihr Einkommen eine bestimmte Höhe pro Monat nicht überschreitet oder ggf. erwerbslose Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
Sozialhilfeempfänger
Studenten - studentische Krankenversicherung
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Pflegepflichtversicherung
Erhöhung oder Reduzierung der Krankenkassenprämie?
Krankenversicherung im Ausland Für die Reise in manche Länder ist hingegen der Abschluss einer privaten Auslandsreiseversicherung sehr zu empfehlen. So werden die Kosten grundsätzlich nur in der Höhe übernommen, die bei einer inländischen Behandlung entstanden wären. Auch ist bei Inanspruchnahme von ausländischen Krankenhausleistungen zumeist eine vorherige Genehmigung der deutschen Krankenkasse erforderlich, wenn die Behandlung auch rechtzeitig in einem deutschen Krankenhaus oder Vertragspartner erfolgen kann. Es kommt auch vor, dass eine private Auslandskrankenversicherung zum Beispiel wegen eventueller Vorerkrankungen nicht abgeschlossen weden kann. Dann können die gesetzlichen Krankenkassen für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr die Kosten von unverzüglich erforderlichen Behandlungen bei privaten Auslandsreisen auch in Staaten übernehmen, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Allgemeine Vorausetzung: Die Ablehnung des Abschlusses der privaten Auslandskrankenversicherung ist vor Reiseantritt der Krankenkasse anzuzeigen und die Zusage über die Gewährung des Versicherungsschutzes einzuholen. Die Krankenkasse übernimmt dann die Behandlungskosten bis zu der Höhe, die in Deutschland angefallen wären.
Fazit: Die Ersatzkrankenkassen und Betriebskrankenkassen sind nach der Einführung des Gesundheitsfonds einem echten "Sturm im Wettbewerb" ausgesetzt. Experten erwarten, dass die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen in den nächsten Jahren noch weiter abnehmen wird. Kaum ein politisches Projekt wurde und wird so stark kontrovers diskutiert wie der Gesundheitsfonds. Nach der nächsten Bundestagswahl wird auch mit Änderungen am Gesundheitsfonds gerechnet.
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