GKV Leistungen
GKV Grundlagen
Private KV - PKV
Krankenzusatz
Gut zu Wissen
Verwandt Auszug
Vorsorge / Gesetzliche Krankenversicherung / Krankenkasse       Finanztip.de

Einleitung und Leitfaden zu gesetzlichen Krankenkassen

Der Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung umfasst Artikel mit Informationen, Hinweisen, Vergleichen und Checklisten in verschiedenen Rubriken (Sozialrecht, Versicherungen, Medizinrecht). Wer versicherungspflichtig ist, kann zwischen verschiedenen Orts-, Ersatz-, Betriebs- und Innungskassen wählen. [Mehr hierzu im Artikel Hitliste der Krankenkassen].

Zum 1. Januar 2009 wurde zunächst für alle gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent eingeführt. Dieser Beitragssatz wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auf 14,9 Prozent reduziert. Ab dem 1. Januar 2011 wird der Krankenkassenbeitrag jedoch wieder auf 15,5 Prozent angehoben und auch die Erhebung von Zusatzbeiträgen wird nicht mehr begrenzt. [Mehr hierzu im Artikel Erhöhung der Krankenkassenbeiträge]. Damit hat sich der Wettbewerb unter den Krankenkassen noch verstärkt. Auch künftig können Sie durch die kluge Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse Geld sparen und vor allem die für Sie gewünschte medizinische Versorgung besser auswählen. Ein Krankenkassentarifrechner zeigt Ihnen sofort die Ersparnis bei einem Wechsel in einen Kassentarif einer anderen gesetzlichen Krankenkasse.

Wer mit seinem Bruttoeinkommen mindestens ein Jahr (bisher 3 Jahre) oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) gelegen hat, kann in die private Krankenversicherung wechseln. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder sind in der gesetzlichen Krankenkasse über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert. So auch Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und ihr Einkommen eine bestimmte Höhe pro Monat nicht überschreitet oder ggf. erwerbslose Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.

Sozialhilfeempfänger
Sozialhilfeempfänger sind zwar keine Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse. Sie erhalten aber von der Krankenkasse eine Chipkarte und erhalten die gleichen Leistungen, als ob sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse wären. Ist der Sozialhilfeempfänger Mitglied bei einer privaten Krankenversicherung, so wird ein angemessener Versicherungsbeitrag von den Sozialhilfeträgern übernommen.

Studenten - studentische Krankenversicherung
Studenten können wählen, ob sie der studentischen Krankenversicherung oder bis zum 25. Lebensjahr der Familienversicherung (bei Wahrung der Einkommensgrenzen) angehören wollen. Die Familienversicherung ist generell kostengünstiger. Da aber viele Studenten neben dem Studium arbeiten, ist der Weg zur Familienversicherung häufig versperrt. Wer als Student nicht mehr beitragsfrei in der Familienversicherung krankenversichert ist, muss der studentischen Krankenversicherung beitreten. Die Beiträge sind aber sehr günstig.

Grundleistungen - Satzungsleistungen - Wahlleistungen
Die Grundleistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind vom Gesetz vorgeschrieben. Neben diesen Pflichtleistungen gibt es auch einige Mehrleistungen von Krankenkassen, die in ihren Statuten als so genannte Satzungsleistungen festgelegt sind. Bestimmte Wahltarife, wie zum Beispiel den Hausarzttarif müssen Krankenkassen und andere Wahlleistungen wie den Selbstbehalttarif dürfen sie nach eigenem Ermessen anbieten.

Zuzahlungen - Zuzahlungsbefreiung - Belastungsgrenze
Die Zuzahlung für Arzneimittel ist nicht zu verwechseln mit der eventuellen Zahlung eines Zusatzbeitrages zur monatlichen Krankenkassenprämie. [Mehr hierzu in den Artikeln Zuzahlungen sowie in Zuzahlungsgrenzen und -befreiungen].

Pflegepflichtversicherung
Die Pflegeversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Bürger muss daher gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert werden. [Mehr hierzu im Artikel Leistungen der Pflegeversicherung]. Die Pflegeversicherung kann nur eine Art Grundabsicherung bieten. Aus diesem Grund schließen zunehmend Bürger eine freiwillige Pflegezusatzversicherung ab.

Erhöhung oder Reduzierung der Krankenkassenprämie?
Zwar wurde der Beitragssatz vom Gesetzgeber vereinheitlicht. Mitglieder von effizient wirtschaftenden Krankenkassen können sogar in den Genuss von Beitragsrückerstattungen kommen. Zu diesem Zweck bieten viele gesetzliche Krankenkassen attraktive Wahltarife, Selbstbehalttarife und Bonusprogramme an. Krankenkassen mit "teuren Mitgliedern" oder hohen Verwaltungskosten werden hingegen die Zahlung eines Zusatzbeitrages zur monatlichen Krankenkassenprämie von ihren Mitgliedern verlangen. In einem solchen Fall kann sofort die Kündigung der Krankenkasse und der Eintritt in eine neue Krankenkasse erfolgen.

Krankenversicherung im Ausland
Grundsätzlich erbringen die gesetzlichen Krankenversicherungen ihre Leistungen nur im Inland. Innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und durch zwischen- und überstaatliche Regelungen mit einigen anderen Ländern besteht auch ein Versicherungsschutz im Ausland. Vor einer Auslandsreise ist im Zweifel die eigene Krankenkasse zu kontaktieren, so zum Beispiel durch Ausstellung einer Anspruchsbescheinigung oder einer "Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)".

Für die Reise in manche Länder ist hingegen der Abschluss einer privaten Auslandsreiseversicherung sehr zu empfehlen. So werden die Kosten grundsätzlich nur in der Höhe übernommen, die bei einer inländischen Behandlung entstanden wären. Auch ist bei Inanspruchnahme von ausländischen Krankenhausleistungen zumeist eine vorherige Genehmigung der deutschen Krankenkasse erforderlich, wenn die Behandlung auch rechtzeitig in einem deutschen Krankenhaus oder Vertragspartner erfolgen kann.

Es kommt auch vor, dass eine private Auslandskrankenversicherung zum Beispiel wegen eventueller Vorerkrankungen nicht abgeschlossen weden kann. Dann können die gesetzlichen Krankenkassen für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr die Kosten von unverzüglich erforderlichen Behandlungen bei privaten Auslandsreisen auch in Staaten übernehmen, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Allgemeine Vorausetzung: Die Ablehnung des Abschlusses der privaten Auslandskrankenversicherung ist vor Reiseantritt der Krankenkasse anzuzeigen und die Zusage über die Gewährung des Versicherungsschutzes einzuholen. Die Krankenkasse übernimmt dann die Behandlungskosten bis zu der Höhe, die in Deutschland angefallen wären.

Fazit: Die Ersatzkrankenkassen und Betriebskrankenkassen sind nach der Einführung des Gesundheitsfonds einem echten "Sturm im Wettbewerb" ausgesetzt. Experten erwarten, dass die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen in den nächsten Jahren noch weiter abnehmen wird. Kaum ein politisches Projekt wurde und wird so stark kontrovers diskutiert wie der Gesundheitsfonds. Nach der nächsten Bundestagswahl wird auch mit Änderungen am Gesundheitsfonds gerechnet.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit


ThemenSuche + Recherche  
 

Artikel per Zufallswahl:Krankenversicherung in "wilden Ehen"   •Muss die Sozialhilfe Kabelanschlussgebühren übernehmen?   •Heimvertrag Kündigung Pflegebedürftigkeit Unterbringung   •Private Krankenversicherung in der Arbeitslosigkeit   •Arbeitslosengeld II Krankenhausaufenthalt Kürzung   •Anspruch auf Sozialhilfe trotz Leistungen der Pflegeversicherung   •Keine Bedarfsminderung beim ALG II durch ausgezahlte Eigenheimzulage   •Muss die Sozialhilfe Kabelanschlussgebühren übernehmen?   •13. Monatsgehalt und Mutterschutz   •18-Jähriger am Bahnhof vom Zug erfasst