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Bankgeschäfte: Kredit / Darlehen / Kreditschuldner       Finanztip.de

Verbraucherschutzrecht bei Kredit und Darlehen

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wird insbesondere durch die Einführung von vorvertraglichen Informationen und durch die Erweiterung der Pflichtangaben im Verbraucherkreditvertrag der Verbraucherschutz und damit die Verbraucherrechte deutlich gestärkt.

Die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechtes (geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch) werden - mit Wirkung ab 11. Juni 2010 - deutlich zugunsten der Kreditnehmer verbessert. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie. Gleichzeitig wurden auch Änderungen zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zum Widerrufs- und Rückgaberecht vorgelegt. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie gelten ab dem 31. Oktober 2009. Siehe hierzu den Artikel Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zahlungsverkehr. Mit diesen neuen Bestimmungen werden EU-Richtlinien in nationales deutsches Recht umgesetzt.

Der Verbraucherschutz für Kreditnehmer umfasst insbesondere die vorgesehenen Verbesserungen, die sich auf die Teile "Abschluss Kreditvertrag", "Kündigung Kreditvertrag" und "Widerruf bzw. Rücktritt Kreditvertrag" erstrecken. Die neuen Bestimmungen erstrecken sich nicht nur auf reine Darlehensverträge, sondern auch auf andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge. Bestehende Ausnahmevorschriften werden weitgehend aufgehoben. Damit werden nach Inkrafttreten eines solchen Gesetzes Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Verbesserungen beim Abschluss und Vergleich von Kreditverträgen
Der Schwerpunkt liegt auf bessere und rechtzeitige Information zum Kreditangebot. Banken und andere Kreditinstitute müssen ihre Kunden klar vor Vertragsabschluss über die wichtigsten Details des Kreditangebotes ausreichend informieren. Dazu gehört, dass die Banken bzw. die Kreditgeber schon in der Werbung für Kredite und Darlehen künftig alle Kosten für einen Kredit ausweisen müssen. Dadurch sollen "Lockvogelangebote" und eine irreführende Werbung unterbunden werden, die etwa nur mit einem günstigen Zins werben aber weitere Kosten verschweigen.

So sieht das Gesetz unter anderem vor, dass in der Werbung für Verbraucherdarlehen ein Beispiel mit einem effektiven Jahreszins angegeben werden muss, von dem der Werbende erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge mit dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.

Die erweiterte Informationspflicht dient dem Ziel, dass künftige Kreditnehmer die Darlehensangebote verschiedener Kreditinstitute besser vergleichen können. Deswegen soll es auch einheitliche Formulare (Muster) geben, in denen Banken ihre Kunden über die Darlehensbedingungen informieren müssen. Da diese Muster für Verbraucherdarlehen europaweit einheitlich eingeführt werden, können sich Verbraucher auch bei ausländischen Banken entsprechend besser über die Kreditbedingungen informieren.

Sonderfall: Restschuldversicherung
Insbesondere Ratenkredite werden häufig mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung vermarktet. Der Kreditkunde weiß manchmal nicht, ob der Abschluss der Restschuldversicherung zwingend oder nur optional für die Kreditgewährung ist. So bieten manche Banken Ratenkredite nach dem Motto an: "Ohne Versicherung gibt es keinen Kredit". Mit einer Restschuldversicherung soll die Rückzahlung des Kredites bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall abgesichert werden.

Bei einem zwingenden Abschluss einer Restschuldversicherung sind die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins des Kredites einzubeziehen. Das Gesetz setzt nun vor, dass die Banken künftig beweisen müssen, dass die Restschuldversicherung keine Voraussetzung für den Abschluss des Kredites ist. Andernfalls sind die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins aufzunehmen. Es ist zu erwarten, dass diese Maßnahme dazu beiträgt, den Verkauf von Restschuldversicherungen bei Ratenkrediten deutlich zu reduzieren.

Verbesserungen bei Kündigung von Kreditverträgen
Verbraucherdarlehen können nach Inkraftreten des Gesetzes künftig ohne Einhaltung einer Frist jederzeit vorzeitig gekündigt werden. Die Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Verbraucherdarlehens wird auf 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags (bzw. auf 0,5 Prozent bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr) beschränkt.

Die neuen Kündigungsfristen für Verbraucherkredite und Darlehen sind sehr verbraucherfeundlich. Verbraucher können künftig unbefristete Kredite jederzeit kündigen. In einem Darlehensvertrag darf dann für den Kreditnehmer nur noch eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vereinbart werden. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist.

Bei einem befristeten Kredit erhält der Kreditnehmer das Recht, einen Kredit jederzeit vollständig oder in Teilen zurückzahlen. In einem solchen Fall darf ein Kreditgeber maximal ein Prozent Zins auf den vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbetrag als Entschädigung (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) vom Kreditnehmer fordern.

Verbesserungen bei Widerruf und Rücktritt von Kreditverträgen
Außerdem werden die bestehenden Vorschriften über das Widerrufsrecht und Rückgaberecht neu geordnet. Hiervon sind nicht nur Verbraucherverträge, sondern - durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes - auch Versicherungsverträge betroffen.

Unternehmer, die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufsrecht und Rückgaberecht die neuen einheitlichen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Durch eine Angleichung der Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform oder Internetshop weitgehend die gleichen Fristen und Folgen.



Neben der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie sind - auch als Maßnahme zum Verbraucherschutz - die Änderungen für eine schnellere Durchführung unbarer Zahlungen (Überweisung, Zahlungskarte, Lastschrift) in deutsches Recht transportiert worden. Der innereuropäische Zahlungsverkehr wird für den Verbraucher deutlich kostengünstiger. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Schaffung eines einheitlichen europäischen Lastschriftverfahrens. Mit diesen "Europa-Lastschriften" soll Verbrauchern und Bankkunden das Einkaufen europaweit erleicht werden.
Verwandt: Lastschrifteinzug vom Bankkonto und Startseite Girokonto
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