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Verbraucherdarlehen bringt mehr Verbraucherschutz

Dieser Artikel erklärt die wesentlichen Grundlagen des verbesserten Verbraucherschutzes bei Aufnahme eines Kredits bzw. Darlehen, dass rechtlich als so genanntes Verbraucherdarlehen bezeichnet wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist im § 491 BGB und in den danach folgenden Rechtsnormen der Verbraucherdarlehensvertrag geregelt. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie.

Was ist ein Verbraucherdarlehen?
Die Begriffe Verbraucherdarlehen und Verbraucherkredit werden in diesem Artikel als Synonyme verwendet. Ein Verbraucherdarlehen ist ein zinspflichtiger Kredit von einem Unternehmern an Verbraucher. Damit fallen schon mal Darlehen zwischen reinen Privatpersonen und zinslose Darlehen nicht unter diesen Begriff. Unabhängig von der Art des Darlehens werden auch Darlehen unter 200 Euro, Förderkredite, Baufinanzierungen und günstige Arbeitgeberdarlehen nicht berücksichtigt (vgl. § 491 Abs. 2 BGB). Ein typisches Beispiele für ein Verbraucherdarlehen sind die klassischen Ratenkredite.

Verwandt: umfangreicher Ratenkreditrechner FMH und die Übersicht aktueller Ratenkreditzinsen

Werbung für Kredite
Die Werbung für Kredite und damit insbesondere die Werbung für Lockangebote ist deutlich stärker reglementiert worden. So darf derjenige, der für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, nicht nur mit einer einzigen Zahl werben (Beispiel: ein besonders niedriger Zinssatz). Stattdessen sind auch die weiteren Kosten des Kreditangebots darzulegen und diese Angaben sind mit einem realistischen Beispiel zu erläutern. Für diesen Zweck ist die Vorschrift des § 6a der Preisangabenverordnung (PAngV) mit dem Titel "Werbung für Kreditverträge" geschaffen worden.

Realistisches Beispiel mit repräsentativen Zahlen
Wirbt ein Kreditinstitut für Darlehen mit einer Angabe des Kreditzinssatzes, muss diese Werbung auch zusätzlich ein repräsentatives Beispiel mit einem Zinssatz angeben, zu dem das Kreditinstitut die überwiegende Anzahl seiner Kreditverträge abschließen wird. So heißt es in der Preisangabenverordnung, dass bei der Werbung für Kredite "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" der Sollzinssatz, der Nettodarlehensbetrag und der effektive Jahreszins anzugeben ist. Beim Sollzinssatz ist auch darzulegen, ob dieser gebunden, variabel oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten dem Kreditnehmer im Falle eines Vertragsabschlusses entstehen.

Der Absatz 3 dieser Vorschrift verlangt außerdem, dass die gemachten Angaben mit einem Beispiel zu versehen sind und der Werbende im Beispiel von einem effektiven Jahreszins auszugehen hat, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Kreditvertrages abzuwägen.

Wann kommt ein Verbraucherkreditvertrag wirksam zustande?
Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist gemäß § 492 BGB schriftlich abzuschließen. Damit ist der elektronische Abschluss ausdrücklich ausgeschlossen. Die Nichtbeachtung von Schriftform und Mindestinhalt führen zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages (vgl. § 494 Abs. 1 BGB). Der Verbraucherdarlehensvertrag wird aber gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt bzw. in Anspruch nimmt.

Nach Vertragsschluss hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz schreibt hierfür keine bestimmte Form vor, so dass auch eine Kopie des Vertrages ausreicht. Ohne den Zugang der Abschrift beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB nicht die Widerrufsfrist zu laufen. Der Darlehensgeber ist für den Zugang der Abschrift beweispflichtig. Darlehensgeber lassen sich daher häufig den Empfang auch schriftlich bestätigen.

Verbesserungen beim Abschluss und Vergleich von Kreditverträgen
Ein Schwerpunkt der Verbraucherkreditrichtlinie liegt auf bessere und rechtzeitige Information zum Kreditangebot. Banken und andere Kreditinstitute müssen ihre Kunden klar vor Vertragsabschluss über die wichtigsten Details des Kreditangebotes ausreichend informieren. Wie schon erwähnt gehört dazu auch, dass die Banken bzw. die Kreditgeber schon in der Werbung für Kredite und Darlehen künftig alle Kosten für einen Kredit ausweisen müssen. Ziel: Unterbindung von "Lockvogelangeboten" und einer irreführenden Werbung.

Die erweiterte Informationspflicht dient dem Zweck, dass Kreditnehmer die Darlehensangebote verschiedener Kreditinstitute besser vergleichen können. Deswegen sind auch einheitliche Formulare (Muster) zu verwenden, in denen Banken ihre Kunden über die Darlehensbedingungen informieren müssen. Da diese Muster für Verbraucherdarlehen europaweit einheitlich eingeführt wurden, können sich Verbraucher auch bei ausländischen Banken entsprechend besser über die Kreditbedingungen informieren.

Sonderfall: Restschuldversicherung
Insbesondere Ratenkredite werden häufig mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung vermarktet, weil die Marge für die Restschuldversicherung relativ hoch ausfällt. Der Kreditkunde weiß manchmal nicht, ob der Abschluss der Restschuldversicherung zwingend oder nur optional für die Kreditgewährung ist. So bieten manche Banken Ratenkredite nach dem Motto an: "Ohne Versicherung gibt es keinen Kredit". Andererseits gibt es einige clevere Bankkunden, die zur Kreditgewährung eine optionale Restschuldversicherung abschließen und diese (und nur diese) dann rechtzeiitg widerrufen. Mit einer Restschuldversicherung soll die Rückzahlung des Kredites bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall abgesichert werden.

Bei einem zwingenden Abschluss einer Restschuldversicherung sind die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins des Kredites einzubeziehen. Das Gesetz setzt nun vor, dass die Banken künftig beweisen müssen, dass die Restschuldversicherung keine Voraussetzung für den Abschluss des Kredites ist. Andernfalls sind die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins aufzunehmen. Es ist zu erwarten, dass diese Maßnahme dazu beiträgt, den Verkauf von Restschuldversicherungen bei Ratenkrediten deutlich zu reduzieren. Kreditnehmer sind daher gut beraten, einfach bei der Bank nachzufragen, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung eine Voraussetzung für die Kreditaufnahme darstellt. In der Regel wird die Antwort lauten: "Nein", denn sonst müssten die Kosten für die Restschuldversicherung im Effektivzins aufgenommen werden.

Vorzeitige Rückzahlung bei Kündigung von Kreditverträgen
Verbraucherdarlehen können ohne Einhaltung einer Frist jederzeit vorzeitig gekündigt werden. Bei Verträgen mit Abschluss vor dem 11. Juni 2010 war noch eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Die Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Verbraucherdarlehens ist auf 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags (bzw. auf 0,5 Prozent bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr) beschränkt worden. So können Verbraucher selber entscheiden, ob sie mit der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung besser gestellt sind als mit einer Fortführung des Kredites. Der Kreditnehmer kann auch Teilbeträge als Sondertilgungen zurückzahlen. So können Verbraucher bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

Die geänderten Kündigungsfristen für Verbraucherkredite und Darlehen sind in der Tat sehr verbraucherfeundlich. Verbraucher können nun unbefristete Kredite jederzeit kündigen. In einem Darlehensvertrag darf dann für den Kreditnehmer nur noch eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vereinbart werden. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist.

Bei einem befristeten Kredit erhält der Kreditnehmer das Recht, einen Kredit jederzeit vollständig oder in Teilen zurückzahlen. Wie dargelegt, darf ein Kreditgeber maximal ein Prozent Zins auf den vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbetrag als Entschädigung (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) vom Kreditnehmer fordern.

Verbundene Verträge
Verbundene Geschäfte (verbunde Verträge) liegen insbesondere beim finanzierten Abzahlungskauf (entgeltliche Finanzierungshilfen) vor. So bildet ein mit dem Kaufvertrag verbundener Darlehensvertrag eine verbundene Einheit, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Dies gilt auch für Darlehensverträge zur Finanzierung anderer Leistungen. Der Verbraucher hat nach § 359 BGB das Recht, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

Widerruf und Rücktritt vom Kreditvertrag (Widerrufsrecht)
Außerdem wurden die bestehenden Vorschriften über das Widerrufsrecht (vgl. § 495 BGB) und Rückgaberecht neu geordnet. Hiervon sind nicht nur Verbraucherverträge, sondern - durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes - auch Versicherungsverträge betroffen. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt frühestens mit Vertragsschluss aber nicht bevor der Darlehensnehmer alle für den Kreditvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben erhalten hat. Dazu gehören auch die Hinweise zur Widerrufsfrist und wie der Widerruf zu erklären ist.

Bei wiederkehrenden Leistungen wird auf den Tag der ersten Teilleistung abgestellt. Wenn die Banken und Sparkassen die fehlenden Angaben nachreichen, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat statt der normalen Frist von 14 Tagen (vgl. § 355 BGB). Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung
Unternehmer sowie Banken und Sparkassen, die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufsrecht und Rückgaberecht die neuen einheitlichen Muster für die Widerrufsbelehrung verwenden, müssen insoweit keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (vgl. § 360 Abs. 3 BGB). Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht nicht.

Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, sind die erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Anbieter hat den Verbraucher den gezahlten Preis spätestens binnen eines Monats zurückzuerstatten. Bei Warenlieferungen hat der Verbraucher nur die unmittelbare Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen.

Durch eine Angleichung der Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform oder Internetshop weitgehend die gleichen Fristen und Folgen.


Fazit und Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
Die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechtes (geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch) wurden - mit Wirkung ab 11. Juni 2010 - deutlich zugunsten der Kreditnehmer verbessert. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sind insbesondere durch die Einführung von vorvertraglichen Informationen und durch die Erweiterung der Pflichtangaben im Verbraucherkreditvertrag der Verbraucherschutz und damit die Verbraucherrechte deutlich gestärkt worden. Der verbesserte Verbraucherschutz für Kreditnehmer umfasst insbesondere die Teile "Abschluss Kreditvertrag", "Kündigung Kreditvertrag" und "Widerruf bzw. Rücktritt Kreditvertrag". Vor dem Abschluss eines Kreditvertrages ist der Verbraucher über die Vor- und Nachteile des Finanzprodukts zu informieren. Diese Informationen werden dem Verbraucher auf einem Standardformblatt erteilt, das einheitlich in der gesamten EU verwendet wird.

Die Bestimmungen zum Verbraucherkreditrecht erstrecken sich nicht nur auf reine Darlehensverträge, sondern auch auf andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge. Bestehende Ausnahmevorschriften wurden weitgehend aufgehoben. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Neben der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie sind - auch als Maßnahme zum Verbraucherschutz - die Änderungen für eine schnellere Durchführung unbarer Zahlungen (Überweisung, Zahlungskarte, Lastschrift) in deutsches Recht transportiert worden. Der innereuropäische Zahlungsverkehr wird für den Verbraucher deutlich kostengünstiger. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Schaffung eines einheitlichen europäischen Lastschriftverfahrens. Mit diesen "Europa-Lastschriften" soll Verbrauchern und Bankkunden das Einkaufen europaweit erleicht werden. Gleichzeitig wurden auch Änderungen zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zum Widerrufsrecht und Rückgaberecht vorgelegt. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie gelten bereits seit dem 31. Oktober 2009. Siehe hierzu den Artikel Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zahlungsverkehr. Mit den vorgenannten Bestimmungen wurden die EU-Richtlinien in nationales deutsches Recht umgesetzt.

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