Verbraucherdarlehen bringt mehr VerbraucherschutzDieser Artikel erklärt die wesentlichen Grundlagen des verbesserten Verbraucherschutzes bei Aufnahme eines Kredits bzw. Darlehen, dass rechtlich als so genanntes Verbraucherdarlehen bezeichnet wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist im § 491 BGB und in den danach folgenden Rechtsnormen der Verbraucherdarlehensvertrag geregelt. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie.
Was ist ein Verbraucherdarlehen?
Werbung für Kredite
Realistisches Beispiel mit repräsentativen Zahlen Der Absatz 3 dieser Vorschrift verlangt außerdem, dass die gemachten Angaben mit einem Beispiel zu versehen sind und der Werbende im Beispiel von einem effektiven Jahreszins auszugehen hat, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Kreditvertrages abzuwägen.
Wann kommt ein Verbraucherkreditvertrag wirksam zustande? Nach Vertragsschluss hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz schreibt hierfür keine bestimmte Form vor, so dass auch eine Kopie des Vertrages ausreicht. Ohne den Zugang der Abschrift beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB nicht die Widerrufsfrist zu laufen. Der Darlehensgeber ist für den Zugang der Abschrift beweispflichtig. Darlehensgeber lassen sich daher häufig den Empfang auch schriftlich bestätigen.
Verbesserungen beim Abschluss und Vergleich von Kreditverträgen Die erweiterte Informationspflicht dient dem Zweck, dass Kreditnehmer die Darlehensangebote verschiedener Kreditinstitute besser vergleichen können. Deswegen sind auch einheitliche Formulare (Muster) zu verwenden, in denen Banken ihre Kunden über die Darlehensbedingungen informieren müssen. Da diese Muster für Verbraucherdarlehen europaweit einheitlich eingeführt wurden, können sich Verbraucher auch bei ausländischen Banken entsprechend besser über die Kreditbedingungen informieren.
Sonderfall: Restschuldversicherung Bei einem zwingenden Abschluss einer Restschuldversicherung sind die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins des Kredites einzubeziehen. Das Gesetz setzt nun vor, dass die Banken künftig beweisen müssen, dass die Restschuldversicherung keine Voraussetzung für den Abschluss des Kredites ist. Andernfalls sind die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins aufzunehmen. Es ist zu erwarten, dass diese Maßnahme dazu beiträgt, den Verkauf von Restschuldversicherungen bei Ratenkrediten deutlich zu reduzieren. Kreditnehmer sind daher gut beraten, einfach bei der Bank nachzufragen, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung eine Voraussetzung für die Kreditaufnahme darstellt. In der Regel wird die Antwort lauten: "Nein", denn sonst müssten die Kosten für die Restschuldversicherung im Effektivzins aufgenommen werden.
Vorzeitige Rückzahlung bei Kündigung von Kreditverträgen Die geänderten Kündigungsfristen für Verbraucherkredite und Darlehen sind in der Tat sehr verbraucherfeundlich. Verbraucher können nun unbefristete Kredite jederzeit kündigen. In einem Darlehensvertrag darf dann für den Kreditnehmer nur noch eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vereinbart werden. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Bei einem befristeten Kredit erhält der Kreditnehmer das Recht, einen Kredit jederzeit vollständig oder in Teilen zurückzahlen. Wie dargelegt, darf ein Kreditgeber maximal ein Prozent Zins auf den vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbetrag als Entschädigung (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) vom Kreditnehmer fordern.
Verbundene Verträge
Widerruf und Rücktritt vom Kreditvertrag (Widerrufsrecht) Bei wiederkehrenden Leistungen wird auf den Tag der ersten Teilleistung abgestellt. Wenn die Banken und Sparkassen die fehlenden Angaben nachreichen, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat statt der normalen Frist von 14 Tagen (vgl. § 355 BGB). Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.
Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, sind die erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Anbieter hat den Verbraucher den gezahlten Preis spätestens binnen eines Monats zurückzuerstatten. Bei Warenlieferungen hat der Verbraucher nur die unmittelbare Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen. Durch eine Angleichung der Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform oder Internetshop weitgehend die gleichen Fristen und Folgen.
Fazit und Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sind insbesondere durch die Einführung von vorvertraglichen Informationen und durch die Erweiterung der Pflichtangaben im Verbraucherkreditvertrag der Verbraucherschutz und damit die Verbraucherrechte deutlich gestärkt worden. Der verbesserte Verbraucherschutz für Kreditnehmer umfasst insbesondere die Teile "Abschluss Kreditvertrag", "Kündigung Kreditvertrag" und "Widerruf bzw. Rücktritt Kreditvertrag". Vor dem Abschluss eines Kreditvertrages ist der Verbraucher über die Vor- und Nachteile des Finanzprodukts zu informieren. Diese Informationen werden dem Verbraucher auf einem Standardformblatt erteilt, das einheitlich in der gesamten EU verwendet wird. Die Bestimmungen zum Verbraucherkreditrecht erstrecken sich nicht nur auf reine Darlehensverträge, sondern auch auf andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge. Bestehende Ausnahmevorschriften wurden weitgehend aufgehoben. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
Neben der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie sind - auch als Maßnahme zum Verbraucherschutz - die Änderungen für eine schnellere Durchführung unbarer Zahlungen (Überweisung, Zahlungskarte, Lastschrift) in deutsches Recht transportiert worden. Der innereuropäische Zahlungsverkehr wird für den Verbraucher deutlich kostengünstiger. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Schaffung eines einheitlichen europäischen Lastschriftverfahrens. Mit diesen "Europa-Lastschriften" soll Verbrauchern und Bankkunden das Einkaufen europaweit erleicht werden.
Gleichzeitig wurden auch Änderungen zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zum Widerrufsrecht und Rückgaberecht vorgelegt. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie gelten bereits seit dem 31. Oktober 2009. Siehe hierzu den Artikel Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zahlungsverkehr. Mit den vorgenannten Bestimmungen wurden die EU-Richtlinien in nationales deutsches Recht umgesetzt.
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